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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 279. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Beibringung des Eigcnthums erkannt worden," soll nach her ersten Deziston vom Jahre 1746 im Allgemeinen es genug sein, wenn Klager, daß er das Grundstück bona Lös et Hosto titnlo besessen, erweiset, obgleich er damit nicht belehnt ist; in den Fall einer Verpfändung wird der Fiskus nicht kommen, und der Vvr- theile der Ansässigkeit im Staate bedarf er nicht. Das Einzige, wobei ein Zweifel entstehen könnte, wäre der Fall, daß der Fis kus das Grundstück wiederum veräußern wollte, Hat aber Je mand ein Grundstück ohne Lehn 31 Jahr 6 Wochen und 3 Tage besessen, so ist dafür anzunehmen, er habe es in Lehn gehabt, denn die Verjährung ersetzt den Mangel derBeleihung, silbst wo diese nöthig ist, dergestalt, daß das bürgerliche Eigenthum von Jedermann anerkannt werden muß. Erfolgte die Veräußerung Seiten des Fiskus vor Ablauf der Verjährungsfrist, so würde es darin einer Lehnreichung an ihn behufs der Auflassung der Lehn auch nicht bedürfen, da die Lehn noch für aufgelassen zu achten wäre. Sowie nach Obigem die zum Staatsgute gehörigen Grund stücke nicht einen Unterrichter oder Vasallen zum Lehnherrn haben können und nickt haben, auch nicht bei ihnen Lehnherr und Lehn mann identisch sein können, sowie ferner bei der Rückkehr in Pri vatbesitz mit der Gerichtsbarkeit die Lehnherrlrchkeit ebenfalls an den vorigen Eigenthümer der Jurisdiktion zurückfallen wird, so dürfte auch gleichermaßen.nach dem Obigen keinem Zweifel mehr unterliegen, daß eirr für den Fiskus erworbenes ihm zug.e s chrie- benes Grundstück des Mangels der Beleihung ungeachtet gar wohl als Staatseigenthum anzusehen und anzuerkennen sei. Eines Lehnträgers bedürfen Privatpersonen, und als solche Person soll der Fiskus bei Contrakten betrachtet und behandelt werden, zurBeleihung, investiturs Laxomos, in der Regel nicht, — und daß beim Fiskus eine Ausnahme eintrete, ist nirgends ge setzlich angeordnet; — bei dem Fiskus hätte die Bestellung eines Lehnsträgers keinen Sinn und Zweck, da das für ihn erkaufte Immobile oder das Eigenthum daran dem Fiskus selbst zuge- schriebcn wird. Wei umversitstibus P6r8ougrum oder P6r8oni8 mvrsIil)U8 oder M^8tiei8 ist es etwas Anderes, wenn diese, z. B. Gemeinden, Innungen, andere vom Staate anerkannte Korpo rationen, Akademieen rc, ein Immobile erwerben, so haben sie, weil nicht alle und jede Mitglieder bestehen werden können, hergebrach- iermaßen Einen oder Einige ihres Mittels zum Lehnträger oder zu Lehnträgern zu prasentiren, und diesem oder diesen wird für die ganze Genossenschaft die Lehn gereicht, er hat oder sie haben dann in Ansehung der dem Grundstücke ««fliegenden Leistungen aller Art gleiche Verpflichtung wie die nach den Bestimmungen des Lehnrechts bestellten Lehnträger hinsichtlich der Lehndienste (m. s. Cott8obslb 8el. üi806pt. kor. osp. 1'om. I. St 286.) Aber eine univer8itg8 persouamm ist der Fiskus nicht, auf ihn paßt der Begriff einer solchen univor^tas: ein Verein mehrerer Personen, welcher mit Genehmigung des Landesherrn zu Erreichung eines fortdauernden Zwecks im Staate besteht, keineswegs. Selbst eine städtische Gemeinde würde des Lehnträgers nicht bedürfen, wenn sie ein Immobile im Bereiche der städtischen Gerichtsbarkeit erkaufte, geschweige denn der Fiskus, wenn für ihn ein solches im Staatsgebiete aequirirt wird. Die Staatsabgabcn werden bei Grundstücken, welche der Fiskus acquirirt, abgeschrieben, also nicht entrichtet, und ist mithin an sich ein Lehnträger, welcher für Abführung dieser Abgaben sorge, nicht nöthig. Eben so wie, daß beim Fiskus die Nothwendigkeit, wegen Grundbesitzes das Bür gerrecht zu erlangen, nicht eintrete, ist auch, daß der Fiskus we gen der persönlichen Gemeindelasten einen Bürger als Vertreter zu bestellen nicht nöthig habe, ebenfalls in H. 46> der allgemeinen Städteordnung festgesetzt. Braucht in Städten der Fiskus kei nen Vertreter, so wird auf dem Lande es eben so wenig erforder lich sein, daß für den Fiskus wegen der gerichtsherrMen und communlichen Leistungen ein Ansässiger zum Vertreter ober Lehn-! träger bestellt werde. Wegen Erfüllung seiner desfallsigen Ver bindlichkeiten giebt der Fiskus nie Anlaß zu Besorgnissen und Vorsichtsmaßregeln, denn Ü8cn8 «empor 1oenple8 prse8nmitur, und an einem Beauftragten wegen persönlicher Leistungen wird man es nicht fehlen lassen. In sofern als in der Präsenta tion eines Lehnträgers die Bestellung eines Bürgen enthalten ist, gälte auch die Regel: llseus nimguam «atis ckat, «ols prowi«- slono cavot. 1.1. 18. n-. l. 6. A. 1.7r. 36.3. ut legal. s. üclei- V0MM188. «erv. v. oav. l. 3. H. 6.7k. 36. 3. 81 eui plu« yusM per leg. Naiv. etv. Gleichwie vom Staate und der Staatsbehörde vorauszusetzen ist, daß die pünktliche und vollständige Beobach tung alles Dessen , was dem Fiskus als Besitzer eines vorherigen Privatgrundstücks obliegt, ohne daß ein Stellvertreter deshalb gerichtlich zu bestellen ist, in jedem eintretenden Falle angeord net werde, so ist auch zu erwarten, daß wegen des Erforderlichen in dringenden Fällen und in Angelegenheiten der Wohlfshrrs- und Sicherheitspolizei Veranstaltung und Einrichtung werde ge troffen werden. Die im Mandate vom 30. April 1764 Vit. I. Z. 12. enthal tene Vorschrift: Ganze Collegia, Corpora und Communen, welche Lehngüter besitzen, müssen die Lehn vermittelst gewisser hierzu aus ihren Mitteln zu bestellender Lehnträger suchen und solche, so ost der Lehnträger stirbt, oder, daferne mehr als einer bestellt, wenn sie sämmtlich mit Tode abgegangen, gebührend erneuern, ist auf den Fiskus, wenn er einen Lnnllum eenÄtioum aequirirt, um deswillen nicht anwendbar', weil sie nur Collegia, Corpora und Communen, zu denen der Fiskus nicht ge hört, betrifft, und weil sie sich nur auf Lehngüter, die beim Landesherrn unmittelbar zur Lehn gehen, mithin auf ein anderes, nach dem Lehnrechte zu beurtheilendes Verhältniß, bezieht. Ist die Lehnnahme und dir Bestellung eines Lehnträ ger dann, wenn der Fiskus ein Privatgrundstück an sich bringt, unnöthig und unstatthaft, so folgt daraus,von selbst, daß der Staat in solchem Verhältnisse Lehngeld, das nur für den Akt der Lehnreichung an den Lehnherrn zu entrichten ist, 8. 6l. Lauer re«p. sä guae«t. ex H. v. re8p. 122. 6lott8eballe 8ei. äi8eept. Lor. vap. 1'. I. p. 151. und den Siegelthaler, der, wo er als Ge richtsnutzung hergebracht ist, für Aufdrückung des Gerichtssie gels auf die betreffende Veräußerungs- oder Uebertragungsur- kunde entrichtet wird, nicht zu bezahlen haben kann. Eine neue Beleihung mit einem Allodialgrundstücke, das bonum een- «itleum ist und an welchem der Lehnmann das ungethrilte völlige Eigenthum durch die bereits erfolgte Beleihung schon erlangt har, kann nur bei einer Veränderung im Eigenthume des Grundstücks stattsinden, Iste sonderl. Constit. v. I. 1572 im C. 4.. 1'ow. 1. x. 131., eine solche tritt aber nicht ein, solange der Fiskus das Grundstück besitzt. Und selbst in dem Falle, wenn der Eigenthümer unter Dazwischenkunft einer Mittelsperson, des Lehnträgers, bestehen ist, kann bei einer in der Person des Lebn- trägers eintretenden Veränderung eben so wenig Lehngeld gefor dert werden, als in dem Falle, wenn der neue Lehnhcrr zu einer Art Sicherung der Lehnverbindlichkeit, die Lehnleute anderweit beleihen will, m. v. L. Carpirov. llurispr. Lor. k. II. v. 39. üek. 28. Anders verhält es sich mit dem Mitglieds einer uni- ver8itÄ8 per8onarum, welches mit einem Grundstücke der Letz tem für selbige beliehen ist, und von dem angenommen wird, daß im Verbältniß zum Lehnherrn ihm das Eigenthum zustehe. Von diesem Faste handelt Cott8vbsUr in 8e1. öisv. Lor. Cap. V. I. p. 287. Ueberhaupt genießt die Lehnwaare in den Rechten keine Begünstigung: Kommet. Lksps. obs,, 102. Liavbsrise llb. gu»68t. 12. Daß die Bestimmung in Z. 12. des LehnmandatS vom 30. April 1764 im vorliegenden Falle keine Anwendung leide, ist schon oben gezeigt, es ist auch erwähnt worden, daß man bei der Akquisition des Sieberschen Hauses aus Biliigkeits- 4
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