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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 280. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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M i t t H e i l sr-K K § rr über die Verhandlungen des Landtags. 286. Dresden, am 19. OcLober. 183?". Hundert und neunzehnte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 22. September 1837. (Beschluß.) Berathung über Hempels auf Ohorn Beschwerde wegen Behinde rung in der Entlassung eines Dorfcommuneinnehmers — Der letzte Gegenstand auf der Tagesordnung besteht indem Berichte der 4. Deputation, die Beschwerde Hempels zu Ohorn wegen Behinderung, in der Entlassung eines Dorfrom- muneinnehmers betr. - . Referent ist Bürgermeister Gott schuld. Er trägt den Bericht vor, wie folgt: Nachdem bereits gegen das Ende des vorigenLandtags von dem Rittergutsbesitzer Friedrich August Hempel auf Ohorn eine Beschwerde wegen der ihm als Besitzer des Ritterguts Ohorn in der Obcrlausitz von der Oberamtsregierung zu Budissin ver weigerten Ausübung des Rechts, den bisherigen Dorfcommun- einnehmer zu Ohorn, Johann Georg Kaiser, zu entlassen und ein anderes Gemeindeglied zu bestellen, an die allgemeine Stan- deversammlung des Königreichs Sachsen eingereicht worden, solche jedoch wegen anderer dringender Geschäfte nicht mehr zur Berathung und Beschlußnahme gelanget können, so hat der Beschwerdeführer seine Reklamation anderweit an die dermalige Standeversammlung gebracht. Aus dieser Eingabe nebst Unter lagen geht hervor, daß der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf dem damals verfassungsmäßigen Wege bis zur höchsten Be hörde, dem hohen Gesammtministerium, zwar gebracht, hier aber keine Abhülfe gefunden hat, daher denn die Deputation über diese Reklamation diesen Bericht an ihre Kammer zu erstatten hat. Das Sachverhältniß, wie es sich aus jener Beilage nebst Unter lagen ergiebt, ist Folgendes: Verschiedene Contraventionen, welche (wie es in der Beschwerdeschrift an das hohe Gesammtmi nisterium heißt) der Communeinnehmer im Dorfe Ohorn Ober lausitzer Antheils sich habe zu Schulden kommen lassen, und der Wunsch, den vielfachen Gemeindeprozessen zu steuern, als deren Ursache hauptsächlich die Prozeßlust ernannten Kaisers zu betrachten, erregten bei dem Beschwerdeführer be reits im Jahre 1830 das Verlangen, eine Veränderung in der Person dieses Dorfcommuneinnehmers eintreten zu lassen. Er glaubte solche in seiner Stellung als Gerichtsherr um so unbehin derter herbeiführen zu können, als das mittelst Oberamtspatent vom 18. September 1820 publizirte Regulativ §. 2. bestimmt, „daß die Wahl und Bestellung dieser Einnehmer den Erb- und Gerichtsherrschaften.zustehe," und als nach der Bestimmung Z. 3. jenes Regulativs die Dauer der Einnehmerfunktion in der Regel auf zwei Jahre beschränkt, dieser Kaiser solche aber schon lange über jene Zeit hinaus bekleidet gehabt habe. Zu diesem Ende trug derselbe unterm 28. December 1830 bei den Gerichten zu Ohorn darauf an: „Mehrgedachten Kaiser von feinem Amte als Steuer- oder Communeinnehmer von Ohorn zu entlassen, und als solchen einen andern (zugleich deno- minirten) Einwohner von Ohorn zu verpflichten und in sein Amt einzuweisen." In Folge einer von Kaisern hiergegen ergrif fenen Appellation kam es jedoch zur Berichterstattung an die Oberamtsregierung zu Budissin, und diese entschied mittelst Verordnung vom 26. Januar 1831 dahin: „ Ob nun schon den Gerichtsherrschaften unbenommen sei, in der Person des Com- muneinnehmers von Zeit zu Zeit eine Veränderung zu treffen, so könne doch dann, wenn dies wegen angeschuldigter Pslichtver- nachlässigungen geschehen solle, in Betracht, daß eine derartige Dienstentlassung gewissermaßen für eine Strafe anzusehen sei, die Entlassung nur nach vorgängiger Untersuchung der Sache er folgen. Es erscheine daher Kaisers auf vorgängige Prüfung sei ner Rechnungen gerichtetes Anverlangen eben so in den Rech ten als der Billigkeit begründet) und sei daher bis nach erfolg ter Desektur sämmtlicher von ihm abzulegen gewesener Rechnun gen und, dafern sich nicht hierüber Unterschleife und Unregel mäßigkeiten ergeben sollten, Justisikation derselben mit dessen Entlassung vom Communeinnehmerdienste Anstand zu nehmen." Nach Verlauf von fast zwei Jahren erst beantragte nun der Be schwerdeführer unterm 23. Octbr. 1832 mit Rücksicht auf vorer wähnte Verordnung und ohne seiner frühem Anschuldigung Kai sers zu inhäriren, bei den Gerichten zu Ohorn: ,) Kaisern, damit sich derselbe wegen Rechnungsablegung und sonst in Zeiten dar nach einrichte, die von ihm, Beschwerdeführern, hinsichtlich des CommuneinnehmerS beabsichtigte Veränderung anzudeuten;" und stellte nach dessen Erfolg unterm 4. Januar 1833 ein ander- weites Gesuch dahin: „nunmehr das von ihm bereits früher dazu denominirte Gemcindemitglied als OhornerSteucr- oder Commun einnehmer zu verpflichten, dieses auch in sein Amt einzuweisen und dem bisherigen Einnehmer Kaiser, daß er gehöriger Maßen Rechnung ablege und an den denominirten Einnehmer abgebe, aufzugeben." Als jedoch Kaiser hiergegen aus dem hauptsäch lichen Grunde, weil der Verordnung der Oberamtsregierung noch nicht Genüge geschehen und ihm zur Zeit seine Rechnungen nach Vorschrift des angezogenen Regulativs noch nicht abgenom men und justisizirt seien, protestirt und von den Gerichten zu Ohorn auf diese Protestation anderweit an die Oberamtsrcgie- rung zu Budissin Bericht erstattet worden war, gab dieselbe un term 18. Februar 1833 nach genommener Einsicht der wegen Kaisers Verpflichtung ergangenen Akten folgende Entschließung: „Nach den provinziellen Einrichtungen stehe in der Regel den Gerichtsherrfchaften die Wahl und Bestellung der Communein- nehMer zu, und es folge daraus, daß auch nur sie berechtigt seien, die Entlassung dieser Einnehmer zu verfügen. Es könne jedoch diese Entlassung keineswegs nach bloßer Willkühr der Ge richtsherrschaft erfolgen, sondern die Gründe hierzu müßten en t- ,weder in der abgelaufenen Zeit, .für welche der Einnehmer be stellt worden, oder in seiner unregelmäßigen Verwaltung eines Communalamtes liegen. Die Dauer der Funktion eines Com- muneinnehmers sei durch das unterm 18. September 1820, oberamtlich publizirte Regulativ Z. 3. in der Regel auf zwei Jahre beschränkt, und obwohl diese Einrichtung hauptsächlich nur zu Gunsten des angenommenen Einnehmers getroffen wow
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