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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 244. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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M r t t H e r l it tt g e-t über die Verhandlungen des Landtags. 244- Dresden, am 7. September. 1837. Hundert sieben und dreißigste öffentliche Sitzung dxr lk, Kammer, am 4. August 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den besondern Theil des Erimi- nalgesetzbuchs. (XlV, Kapitel; Von Münzverhrechen, Art. 251. — 257.) Neftrent v. v/Mayrr: Es ist allerdings anders nicht möglich, über die einzelnen Verschiedenheiten wegzukommen, wenn nicht, jeder Artikel einzeln genommen wird. Wenn ich die Artikel zusammen vorlas, so geschah es, um überdas Ganze einen Ueberblick zageben. Ich werde mich also auf den Art. 251. beschränken: . Wenn zunächst gesagt worden ist, daß das Wort: „unbefugterweise" zwar richtig, aber unnpthkg sei und in andern Gesetzbüchern nicht gebraucht werde, so legt dieDeputation gerade auf dieses Wort dann keinen besondern Werth, wenn das Wort: „nachmachen" gesetzt wird; alsdann wird schon in dem Worte: „nachmachen" das Bezügliche lie gen und es wird des Wortes: „unbefugterweise" nicht bedür fen. Eine zweite Bemerkung ist gemacht worden gegen die Worte: „in Umlauf zu setzen/ ' Run hat sich allerdings die! Deputation mit dem Begriff: „in Umlauf zu' setzen" keines wegs einen Kreislauf vorgestellt, sondern nur den Anfang ei nes Kreislaufs. Wer Etwas ousgiebt, kann nie wissen, wie weit das Geld gehen wird; die Meinung ist immer nm diese, daß es wirklich ausgegeben wird und in Umlauf gelangt. Den Fall, daß Jemand all Depositum falsches Geld geben würde, kann ich mir nicht denken; oder es würde mindestens ein seltsam complrzirter Fall vorliegen, z. B. wenn Jemand falsches Geld zum Pfände einsetzte, um eine Summe Geldes darauf zu borgen; da läge aber auch schon ein Betrug vor. Es ist überhaupt den Worten: „in Umlauf zu setzen" von der hohen Staatsregierung eine engere Bedeutung gegeben wor den; indessen es kpmmt darauf Nichts an, es hat dieDeputa tion in dieser Beziehung nicht den Entwurf, verbessern wollen. Es ist einerlei, zu sagen: „als Geld auszugeben" oder:„in Umlauf zu setzen," Es würde also darauf Nichts ankommen, wenn diese Vertauschung beliebt würde. Die Deputation ist keineswegs blind dem Würtembergzschen Entwurf gefolgt, sie hat die Gründe dafür in ihrem frühem DeputatjonsDutachten niedergelegt, und sie gründet sich auf die Doktrin und die bis herige Praxis. Schon mit der Überschrift deß. Artikels har- monjrt der Gesetzentwurf nicht; die Überschrift sagt: „Verfer tigung falschen Geldes;" da Usttcht die Ausgabe mit gemeint, sondern das Verbrechen ist consumirt durch das bloße Falsch münzen. Als die Carolina den Feuertod auf das Falschmün zen setzte, so hatte sie nicht die Absicht, daß das Geld ausge gebenseinmüßte, sondern nur die Fertigung des Geldes im Auge. Hat sich nun auch in der neuern Zeit der Begriff der Regalität geändert, so hat sich doch nicht das Wesen des Ver brechens geändert; das Gefährliche besteht immer in dem Fer tigen des Geldes, denn wäre die Ausgabe falschen Geldes das schwerere Verbrechen, so müßte man auch das bloße Verfäl schen und Ausgeben ächten Geldes eben so hart bestrafen. Es liegt nämlich die Schwere des Verbrechens hier darin, 1) daß dadurch das landesherrliche Recht gekränkt wird, und daß folg lich schon das Falschmünzen mit höherer Strafe belegt werden muß. Wenn dagegen eine ächte Münze bloß verfälscht wird, so wird dadurch das landesherrliche Recht nicht auf gleiche Weise gekränkt, es ist ein geringeres Verbrechen. 2) Es ist eine größere Gefährlichkeit bei dem Verbrechen des Falschmün zens vorhanden, als bei manchen andern Verbrechen. Die Gefährlichkeit liegt theils subjektiv im Verbrecher, welcher eine größere Hartnäckigkeit in der Fabrikation beweiset, theils objektiv in der Leichtigkeit der Ausgabe des Geldes, wenn es sonst ein gutes Ansitzen hat. Dies sind nebst den bereits ver lesenen Gründen diejenigen gewesen, weich? die Deputation bewogen haben, das Falschmünzen an sich mit einer Härtern Straft zu belegen. Wenn jedoch auf der andern Seite auf Art. 254. Bezug genommen und gesagt wyrden ist, der Gesetz entwurf wolle ja das Verbrechen des Faischmünzens, wenn das Geld auch noch nicht ausgegeben worden, auch bestraft haben, so muß ich erwähnen, daß die Straft in dem Art, 254. nicht zu finden ist. Was heißt das: wegen des noch nicht ausgegebenen Geldes ist nur auf die Hälfte der Art. 251. und 252. bestimmten Strafen zu erkennen? Es ist an sich schon nicht leicht, eine relative Strafe zu finden; hat man aber diese nach Art. 251. gefunden, wie soll sich nun die Hälfte derselben wegen des nicht ausgegebenen Geldes finden lassen? Wie viel Geld muß ausgegeben worden sein, um auf 2 bis 3 Jahr Zucht haus zu erkennen? Das ist gar nicht zu ermessen, sondern blsebe der bloßen Wiükühr überlasten. Es Lat z. B. Jemand Geld gemacht für 10,000 Thlr., er hat 9000 Thlr. ausgegeben, 1000 Thlr. aber noch nicht, welches ist nun die Hasste der Strafe wegen der letzten 10f)0 Thlr. ? §)der «s hat Giner für 10,000 Thlr. Geld gemacht und hat nur 1000 Thlr. davon ausgegeben, wieviel soll dann an der Straft zurückgerechnet werden wegen der verbliebenen 9000 Thlr. ? Ich sollte glau- i ben , daß es leichter sei, die gerechte Strafe für das Verbrechen
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