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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 280. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Abg. Roux: Ich hatte doch für besser, wenn der Vor schlag, welchen der.Referent machte, von der Kammer ange nommen wird. Es gehen mir mehrere Bedenken gegen die Fassung, welche der Köm'gl. Commissair vorgeschlagen hat, bei. Allerdings wird die Sache einer nähern Erwägung be dürfen, und ich glaube, es wird dadurch der Berathung nicht vorgegriffen und die Deputation im Stande sein, annehmbare Redaktionsvorschläge zu machen. Abg. v. Schröder: Ich wollte nur bemerken, daß ich dem Anträge des Referenten ebenfalls beistimme, und zwar noch aus dem Grunde, weil der Abgeordnete mit seinem Amende ment auch noch einen dritten Fall treffen will, wenn nämlich der Emeritus auf der Stelle schon vorhanden ist. Der wirk liche aktive Geistliche wird nun bei einer Auspfarrung von der ausscheidenden Gemeinde entschädigt, und daher ändert sich in Bezug auf den Emeritus dadurch Nichts. Wenn nun aber der aktive Geistliche eine andere Stelle bekommt oder stirbt, der Emeritus dagegen noch lebt, dann würde der dritte zweifelhafte Fall eintreten. Man könnte sagen, der neu eintretende aktive Geistliche brauche die Entschädigung nicht zu bekommen, weil die Auspfarrung vor seiner Anstellung erfolgt sei, indessen müßte doch anderer Seits das festgesetzte Quantum an den Eme ritus unverkürzt abgegeben werden, und dann würde der neu emtretende Geistliche zur Ungebühr benachtheiligt. Präident: Ich würde die Frage darauf stellen: Soll das HartmannsA Amendement zuerst der Begutachtung der Deputation übergeben und dann über die Annahme desselben berathen werden? Es findet allgemeines Einverständ- niß für diese Ansicht statt. Präsident: Ich weiß aber nicht, ob nicht dessen un geachtet die §. 6 unter k. angenommen werden könnte. Referent Atenstädt: Das Hartmannsche Amendement ist nur ein Zusatz, gegen die übrigen Bestimmungen scheint Niemand Etwas einzuwenden zu haben. Präsident: Will die Kammer die §. 6 k., wie die De putation sie gefaßt hat, mit Vorbehalt des Hartmannschen Amendements annehmen? Wird einstimmig bejaht. Präsident: Nun ist bei der tz. 3. beschlossen worden, daß auf die Berathung der diesfallsigen Bestimmung überge gangen werden soll, wenn über die §. 6. abgestimmt ist. Ich erinnere daran, daß zur §.3. ein Amendement vom Abg. v. Lhielau eingebracht worden ist, auch sich der Unterstützung zu erfreuen hatte und so lautet: Hinter den Worten: „wie sie bis her bestanden" einzufchalten: „bis auf gesetzlichem Wege eine Aenderung erfolgt." Abg. v. Thielau: Ich nehme das Amendement zurück und werde ein anderes stellen. Es ist nämlich in der H. 6. un ter o. gesagt worden, daß die Gemeinde zwar gehört werden soll, ehe eine solche Ausschulung stattsinden könne; nun scheint es mir aber, daß das Hören und das Zustimmen zwei ganz verschiedene Dinge sind. Ich glaube, daß die Gemeinden auch berechtigt sind, eine Stimme dabei zu haben, und daß man es' nicht darauf ankommen lassen kann, ob, wenn sie gehört wer den, auch das, was sie zu erwähnen hatten, berücksichtigt werde oder nicht. Ich habe mich gestern dahin ausgesprochen, daß durch die Ausschulung und Auspfarrung eine solche Ueber- lastung der Gemeinden entspringen könne, daß nur höchst nach- theilige Folgen daraus hervorgehen können. Ich schlage vor, die §. 3. so zu fassen: „Die räumliche Abgrenzung der Kirch spiele und Schulbezirke bleibt, wie sie bisher bestanden, und kann eine andere Abtheilung eben so wenig ohne vorherige ver fassungsmäßige Einwilligung (Z. 5o.) der Kirchen- und resp. Schulgemeinde erfolgen, als eine Auspfarrung oder Aus schulung." Nachdem das Amendement von 27 Mitgliedern aus rei ch end unterstützt worden war, äußert Vicepräsident v. Haase: Ich bezweifle, daß dieses Amen dement noch gestellt werden kann, nachdem die §. 6. angenom men worden ist, in Folge deren das Ministerium des Cultus ohne Antrag der Betheiligten die Auspfarrung bewirken kann; ich halte das Amendement nicht mehr für zulässig. Abg. v. Lhi elau: Ich glaube, daß es'sich recht gut damit vereinigen lasse, denn alsdann würde der Administrativ- justizweg einzuschlagen sein, ohne daß die Willkühr des Mini sterium eintreten könnte. Sobald Jemand sich beschwert er achtet, würde er sein Recht behalten, zu klagen; aber das Recht der Einwilligung muß man der Gemeinde zugestehen, wenn sie die ganze Last der Ausschulung oder Auspfarrung tra gen soll. Ich habe bereits gestern darauf aufmerksam gemacht, welche Folgen ein solches willkührliches Verfahren für den Grundbesitz haben muß. Ich stelle der geehrten Kammer an heim, ob sie darauf Gewicht legen will oder nicht; ich habe mich von diefer Ansicht nicht trennen und nicht unterlassen kön nen, auf das zurückzukommen, was im Interesse des Lan des ist. Präsident: Ich habe zu bemerken, daß auch noch das a.d.Winkelsche Amendement vorliegt, wonach eingeschaltet wer den soll hinter „Ministerium des Cultus": „mit Beistimmung der Gemeinden." Secr. Richter: Ich halte das Amendement, in soweit es auf Ausschulungen mit gerichtet ist, schon aus dem Grunde nicht für zulässig, weil dadurch allerdings Bestimmungen des Schulgesetzes wieder aufgehoben werden würden. Ueberhaupt aber glaube ich, daß es, nachdem die 6a. und 6b. angenom men worden, nicht mehr Platz greifen kann. Was nun ins besondere die Auspfarrungen anlangt, worauf das Amende ment sich zu beziehen scheint, so theile ich die Besorgnisse, welche der Abgeordnete haben mag, nicht; ich glaube, Aus pfarrungen werden gewiß nur in seltenen Fällen vorkommen und dann gewiß nöthig und von Nutzen sein. Den Ausschul ungen ist eine engere Grenze nicht zu setzen, als durch das Schulgesetz bestimmt ist Abg. Sachße: Ich könnte dem Anträge des Abg, v.Thke- lau darum nicht beitreten, weil dann Auspfarrungen niemals möglich sein würden; denn die Gemeinde hat stets Interests dabei, daß die Pfarrgemeinde so groß als möglich fei, damit
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