Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MistheiLirrrgeK über die Verhandlungen des -Landtags. 281. Dresden, am 20. October. 1837. Hundert neun und sechzigste öffentliche Sitz ung der H. Kammer, am 23. September 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der I. Deputation, das Gesetz über die Ver pflichtung der Kirchen- und der Schulgemeinden zu Aufbrin gung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betr. —> (Besondere Berathung. §§. 6. und 7.) — Abg. Eisenstuck: Mit dem Amendement würde ich mich ebenfalls nicht vereinigen können, und schon deshalb nicht, weil, wie vorhin bereits erwähnt wurde, die frühem Beschlüsse wohl außer Zweifel setzen, was die Kammer sich dabei vorgestellt habe; cs sollen die Gemeinden gehört werden, aber von der Erwägung des Cultusministerium soll die Entscheidung abhängig sein. Wie derholt wird sich bezogen auf die großen Kosten, welche durch das Schulgesetz in einer Provinz des Landes waren hervorgerufen worden. Ich gebe zu erwägen, welches die Gründe davon seien, weil das Parochialgesetz mit dem Schulgesetze nicht zu gleicher Zeit erschienen ist, und weil daher die Erleichterungen, die das Parochialgesetz den bisherigen Parochialpflichtigen gewahrt, nicht früher denselben haben gewahrt werden können. Was wird die Folge sein, wenn das Parochialgesetz in Wirksamkeit tritt und nun Ausschulungen stattfinden? Es werden weit weniger Ko sten den bisher Betheiligten verursacht werden, als es vor Erlas sung dieses Gesetzes der Fall war. Aus diesem Gesichtspunkte sehe ich die Sache an. Abg. v. Thielau: Nnr zwei Worte wollte ich mir zu er wähnen erlauben auf das, was vom Königlichen Commissair gesagt worden ist; nämlich, daß der Fall gar nicht eintreten könne, den derselbe angeführt hat, daß Gemeinden behindert sein soll ten, aus dem Schulverbande auszutreten; denn es wird aus drücklich die Einwilligung der Gemeinden vorausgesetzt; sie können doch nicht austreten wollen, wenn sie nicht eingewilligt haben. Wenn sodann von dem Abgeordneten, der zuletzt sprach, geäußert wurde, daß die Ursachen der großen Kosten, die in der Oberlausitz durch das Schulgesetz veranlaßt worden sind, daher rührten, daß das Schulgesetz mit dem Parochialgesetze nicht zu gleicher Zeit erschienen sei, so muß ich bemerken, daß diese ganzen Einrichtungen vor dem Erscheinen des Schulgesetzes erfolgt sind. Wenn ich dies mit angeführt habe, so geschah es bloß deswegen, um zu beweisen, wie groß die Wirkungen einer solchen Garantie sein können,, die von der Administrativbehörde ausgeht. Ich bin der Ueberzeugung, daß die Gemeinden hierbei ein eben so competentes Urtheil fällen können, als dieBehörde, und in vielen Fallen ein noch weit besseres. Es ist vom Herrn Stellvertreter erklärt worden, es sei unmöglich, es dem Ermessen der Gemein den anheim zu geben; ich halte es für möglich, ich halte es für nützlich, sogar für nothwendig; die Gemeinden, die am meisten dabei interessirt sind, sind lediglich Diejenigen, die ihre Einwilli gung dazu zu geben haben. Das Ministerium urtheilt nach den Berichten, wie sie von den geistlichen Unterbehörden erstattet werden, welche mitunter von Ansichten ausgehen, die oft in der Theorie richtig sind, aber aller Praxis Widerstreiten, das ist ein ausgemachter Erfahrungssatz. Es ist bekannt, daß, wenn man einen Steuerfuß hat, sich die Steuer schon findet, und wenn man ein System einmal gesetzlich festgestellt hat, die Ausdehnung und Anwendung sich von selbst macht. Der Eine findet es besser, daß nur 50 Kinder in einer Schule sein möchten, wo 100 Kinder genügend Raum und Unterricht finden; der Andere findet die Schule in Entfernung von einer halben Stunde zu weit, weil der Schnee im Winter 2 Tage lang die Passage versperrt; das hangt vom Schulrathe ab, der dabei sein Gutachten abgirbt. Es wird die Gemeinde gewiß von selbst nicht unterlassen, auf eine Umgestaltung anzutragen, wenn sie findet, daß der Zweck nicht erreicht werden kann. Secretair Richter: Ich kann mich nach Allem dem, wasge- sprochen worden ist, nicht überzeugen, daß, nachdem die §Z. 6 g. und b. angenommen worden sind, nunmehr noch das Amen dement Annahme finden könne, wodurch ein diesen Paragraphen geradezu entgegenstehender Beschluß gefaßt werden würde; die Kammer würde dadurch erklären, sie gehe von ihrem bei jenen Paragraphen gefaßten Beschlüsse zurück. Geheich aufdie Sache selbst ein, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß nach An nahme des Amendements Auspfarrungen nur in seltenen Fällen zu Stande kommen würden. Es giebt dabei in der Regel zwei betheiligte Gemeinden; sucht die eine, und das ist gewöhnlich die austretende, um Auspfarrung an, die andere willigt aber nicht ein, was soll dann nach dem Amendement geschehen '? Es kann Nichts geschehen, die Sache muß bleiben, wie sie ist; dieje nige Gemeinde, welche die Auspfarrung wünscht, hat kein Recht, die andere zu zwingen; sie muß schweigen und das Vor haben auf sich beruhen lassen. Nach dem Gesetzentwurf bleibt in solchem Falle noch der Ausweg übrig, die Entscheidung der Behörde anzusprechen; das kann aber nach dem Amendement nicht geschehen, da wird die Einwilligung beider Lheile voraus gesetzt. Die 6 s. und b. unterscheiden ganz richtig; 6 s. sagt, was geschehen soll, wenn eine Gemeinde um Auspfarrung nachsucht, §. 6. b. ertheilt dem Ministerium die Ermächtigung, auch ohne Ansuchen eine Auspfarrung anordnen zu können.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder