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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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die Kammer beigetreten, völlig alterirt werden. Es scheint aber auch ein Mißverständniß obzuwalten. Man glaubt, tz.6b. berechtige das Cultusministerium, ganze Gemeinden nachWill- kühr und selbst gegen ihren Willen auszupfarren. Allein die Bestimmung der tz. 6 d. kann nur eintreten, wenn bei einer Auspfarrung, welche beantragt worden, noch andere einzelne Grundstücke in dieselbe mit auszunehmen angemessen erscheint. Wenn das Gute geschehen soll, und der Einzelne weigert sich, so muß man es natürlich auf die Entscheidung des Ministerium ankommen lassen. Außerdem würde diese auch dann eintreten, wenn bei einer Gemeinde der kirchliche Zweck nicht genügend zu erreichen ist, gleichwohl dieBewohner so verwildert sein soll ten, daß sie sich nicht fügen wollten; bei ganzen Gemeinden aber wird dieser Fall nie eintreten können. Uebervem ist der Grund satz angenommen worden, daß für eine Auspfarrung sich zwei Drittel der Gemcindeglieder entschieden haben müssen; daraus folgt, daß wenn zwei Drittel derselben entgegen sind, sie nie erfolgen dürfe. Gesetzt also, das Ministerium wollte eine ganze Gemeinde zur Auspfarrung nöthigen; so muß derselben An stand gegeben werden, wenn zwei Drittel widersprechen, sonst hätte die ganze Paragraphe keinen Sinn. Wird nun hier be antragt, es solle eine Abtheilung nie erfolgen ohne die verfas sungsmäßige Einwilligung der Kirchen- und Schulgemeinde, so ist wegen der Auspfarrung bereits Beschluß gefaßt worden. Die verfassungsmäßige Einwilligung der Kirchengemeide kann sich auf keine andere als diejenige Gemeinde beziehen, von wel cher ausgepfarrt wird; diese soll aber gehört werden, um alle pekuniären Interessen zu wahren. Wenn ferner beschlossen worden, daß da, wo eine Vereinigung zwischen den Betheilig ten nicht zu bewirken, das Ministerium des Cultus zu entschei den Habs, so kann nicht zugleich betragt werden, eine Auspfar rung könne nicht eher geschehen, als bis die Einwilligung sämmtlicher Gemeindegüedcr erfolgt sei, weil ja sonst das Mi nisterium nie in den Fall kommen könnte, zu entscheiden. Es ist so viel Garantie gegeben worden, daß ich fast zweifeln möchte, ob es jemals zu einer Auspfarrung kommen möchte, wenn nicht ein dringendes Bedürfnis! ganz unverkennbar zu Lage läge. Die Hinweisung auf die Kosten, die bei Ausschu lungen stattgesunden haben, kann hier nicht geltend gemacht werden; denn bei Auspfarrungen werden diese nie so bedeu tend ansteigen. Dagegen hat die Deputation absichtlich jede Auspfarrung auf die Genehmigung des Ministerium gestellt, weil in den Fällen, wo Einzelne nicht im Stande sein dürften, die Kosten aufzubringen, das Ministerium des Cultus wohl Mittel finden würde, um den Einzelnen auf anderm Wege die zu bringenden Opfer zu erleichtern. Präsident: Bei Berarhung der §.3. hat sich die Kam mer entschieden, die Beschlußnahme darüber und über die für die §. 3. eingebrachten Amendements bis zur Beschlußnahme über die von der Deputation beantragten Zusatzparagraphen zur tz. 6. auszusetzen. Ich muß allerdings bedauern, daß die ser Beschluß gefaßt wurde, nämlich der, die Beschlußnahme über eine Paragraphe auszusetzen, was fast allemal Znconve- nienzen herbeiführt; allein nunmehr muß ich einen Weg su chen, um aus diesem Dilemma herauszukommen. Die Dis^ kussion hat sich theils in formeller, theils in materieller Hin sicht verbreitet, und man hat zuvörderst von mehrern Seiten die Meinung ausgesprochen, die Kammer würde sich in einen Widerspruch verwickeln, wenn man noch über die Amende ments der Abgg. v. Thielau u. a. d. Winkel abstimmrn wollte, von der andern Seite wird dagegen behauptet, daß sie noch zu berücksichtigen sind. Also würde ich auf den formellen Theil per Diskussion eine Vorfrage stellen müssen und dann erst äuf den materiellen Lheil überzugehen haben. Ich würde zu vörderst die Kammer zu fragen haben: Ob sie nach Annahme der §.6s. und b. die Abstimmung über die Amendements der Abgg. v. Thielau und a. d. Winkel noch für zulässig halte, und wenn diese Abstimmung bejahend erfolgt ist, würde ich nach Befinden die Frage auf die Annahme der Amendements selbst stellen können, wodurch die Zweifel, die sich erhoben haben, beseitigt würden. Abg. v. d. Planitz: Das letzte Amendement des Abg. v. Lhielau ist von der Kammer unterstützt worden, nachdem über tz. 6». und b. der Beschluß gefaßt worden war; ich glaube also, daß darüber abzustimmen sein würde. Präsident: Das erste o.Lhielausche Amendement war allerdings zur §. 3. gestellt, das zweite ist später gestellt und von der Kammer unterstützt worden; aber zu gleicher Zeit hat sich die Diskussion nicht allein auf das Amendement des Abg. a. d. Winkel, sondern auf das des Abgeordneten v. Ehielau gerichtet. Abg.v. d. Pla nitz: Ich glaube, die Kammer hat sich schon durch Unterstützung des Amendements dahin ausgespro chen, daß es ein solches ist, über welches noch abzustimmen sein würde. Stellvertretender Secr. Cu n o: Ich glaube, auf die Un terstützungsfrage ist kein besonders Gewickt zu llgen, und er laube mir zu bemerken, daß ja nicht einmal die Halste der Kammermitglieder das Amcnremcnt unterstützt Haden, mithin über die Meinung der Kammer selbst noch gar keine Gewißheit vorliegt. Abg. v. d. Planitz: Die Meinung der Kammer kann allerdings erst nach der Abstimmung beurlheilt werden, aber so viel ist gewiß, daß, wenn die Kammer ein Amendement un terstützt hat, wenn darüber debattirt worden ist, daß dann darüber abgestimmt werden muß. Es ist dieses Verfahren ganz der Landtagsordnung und dem bisherigen Verfahren ge mäß. Präsident: Ich weiß nicht, ob auch hier eine Vorfrage zu stellen sein würde; ein Antrag darauf ist nicht erfolgt. Secr. Richter: Ich halte für angemessen, daß auf beide Amendements eine Frage gerichtet wird. Mehrere Mitglieder haben für und gegen die Amendements gesprochen, man hal- bemerklich gemacht, daß sie nicht bestehen können, nachdem tz. 6 a. und d. angenommen worden, und es wird darauf an kommen, welche Ansicht die Kammer theilt; am einfachsten
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