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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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erledigetr gewesen Maren, ist mir Nichts bekannt geworden. Ich bin fest überzeugt, man möge Grundsätze seststellen, welche Man wolle, es wird immer darauf ankommen, daß eine Ver einigung unter den Gemeinden getroffen werde. Ich werde mich daher auch für denjenigen Vorschlag, welcher zuerst zur Abstimmung gebracht wird, erklären. Staatsminister v. Lin den au: In Bezug aufDasjenige, was von dem Abg. v. Thielau theils gegen die Klarheit der Pa- ragraphe, theils gegen das in derselben enthaltene Rechtsprinzip Erwähnt wurde, finde ich mich veranlaßt, folgende Bemerkungen der geehrten Kammer anheim zu geben. Den wahren Sinn der vorliegenden Bestimmung glaube ich am besten durch ein Beispiel erläutern zu können. Eine Gemeinde von 1000 Köpfen hat 1000 Thlr. Schulden. Bon dieser Gemeinde treten 100 Mit glieder aus, die nach dem Prinzip« der Paragraphe 100 Thlr. dieser Schuld übernehmen müssen. Diese 100 Mitglieder tre ten zu einer andern 900 Köpfe starken Gemeinde, die sodann diese 100 Thlr. in der Art mit übertragen muß, daß von der neu gebildeten, aus 1000 Mitgliedern bestehenden Gemeinde jedes Hundert 10 Thlr. beizutragen hat. In diesem Sinne wird die Paragraphe zu nehmen sein, und dahin geht auch die Fassung des Herrn Viceprasidenten in Verbindung mit dem Beisatze des Abg. v. Friesen, daß die neue Gemeinde die von den hinzu tretenden Gliedern antheilig übernommene Schuldenlast mit tragen werde. Was das Rechtsprinzip betrifft, so beruht dies zunächst auf der Voraussetzung, daß der Zustand der austreten den Gemeinde durch die Vereinigung mit einer anderen ein bes serer als der zeitherige werde. Unter dieser Voraussetzung kann ein doppelter Fall eintreten: entweder die Gemeinde ist mit der Trennung einverstanden, und dann kann von einer Rechtsverletzung nicht die Rede sein; oder die Auspfarrung ge schieht gegen den Willen der Gemeinde— was nach 6b. allerdings der Fall sein kann, — dann werden zwei Fälle zu unterscheiden sein: entweder die Vortheile der Ausfparrung sind so evident, daß über den Gewinn der austretenden Ge meinde durch diese Maßregel aller Zweifel verschwindet; oder es wurde die Auspfarrung bloß durch den kirchlichen Zweck er fordert; sind im letzen Falle Opfer erforderlich, so wird dann allerdings manchmal die Nothwendigkeit eintreten, diese aus Staatskassen zu übertragen, um damit Unbilligkeiten auszuglei chen, die durch eine unfreiwillige Trennung des Kirchen- oder Schulverbandes herbeigeführt werden könnten. Werden somit die austretenden Gemeindeglieder gegen eine unbillge Belästi gung versichert, so wird dies aber auch für die vergrößerte Ge meinde der Fall sein, da die neu Eintretendm auch einen Theil ihrer Lasten zu übernehmen haben. Das Prinzip rechtfertiget sich wohl am besten durch die Betrachtung, daß, wenn in beiden Gemeinden das Verhaltniß der Kopfzahl zu den Schulden dasselbe ist, dieses Verhältniß durch den Aus- und Eintritt eines Theils der Gemeindeglieder ganz ungestört bleibt. Abg.Sachße: Ich muß mich nochmals gegen das Prin zip erklären, welches in Z. 7 d. aufgestellt ist. Ich halte es ganz einfach, wenn wir bei dem ersten Eheile der Paragraphe stehen blieben; wenn als Prinzip angenommen wird, daß die Hinzu- tretendm die älteren Schulden , welche von der Pfarr- unv Schulgemeinde contrahirt worden, ehe der Hinzutritt erfolgt, nicht mit zu übertragen haben, dann bleibt Alles in Ord nung. Die hinzutretende Gemeinde hat den Beitrag zu ihren mit der vorigen Gemeinde gemeinschaftlichen altm Schulden zu entrichten, welche sie zu entrichten hätte, wenn die Trennung nicht erfolgt wäre. Und dasselbe Ver hältniß bleibt m der Gemeinde, zu welcher der Hmzutritt erfolgt; in Ansehung der Gläubiger der Letzteren soll es da so sein, als wenn die neuen Gemeindeglieder nicht hinzugetreten wären. Die Gemeinde hingegen, zu welcher sie tritt, hat die vorher contrahirten Schulden allein zu entrichten. Das Gleich- niß mit den Schulden der Stadtgemeinde, dis, wenn man von einem Orte zu dem anderen übergeht, gleichsam von den Umzie henden antheilig übernommen werden, paßt nicht, in sofern hür von dem Uebertritt eines ganzen Bezirks und nicht von einzelnen Personen die Rede ist. Tritt eine Gemeinde zu der anderen, so ist das ein bestimmter Bezirk oder Complex, auf welchem em gewisser Theil der contrahirten Schuld, haftet, und es läßt sich leicht übersehen und berechnen, wie viel Schulden von der über tretenden Gemeinde zu bezahlen sind, und welchen Antheil an den früher aufgenommmen Schulden noch die Gemeinde zu berichtigen hat, welche die übertretende Gemeinde aufnimmt., Abg. v. Friesen: Ich würde mir den Antrag erlauben, daß die Frage über das Prinzip von der Frage über die Fassung getrennt und zuerst über das Prinzip, welches der Abg. v. Thielau angegriffen hat, abgestkmmt werde. Dann könnte von der Deputation auf den Grund des von der Kammer gefaßten Beschlusses eine entsprechende Fassung entworfen und vielleicht nächsten Montag in Vortrag gebracht werden. Der Abg. v. Thielau hat das Prinzip angegriffen, und ich habe zu be merken, daß ich mit ihm hierin ganz einverstanden bin; der Hr. Viceprasident dagegen hat bloß die Fassung zu ändern ge sucht, und beide Fragen können wohl gesondert für sich entschie den werden. Abg. 0. Schröder: Ich erlaube mir eine einzige Be merkung auf dieAeußerung des Abg. Sachße. Der Vorschlag, den er uns so eben that, ist in der Deputation ebenfalls bespro chen worden, man hat ihn aber nicht für passend gehalten. Wollte man die hinzutretende Gemeinde in dem neuen Kirchen oder Schulverbande lassen, ohne ihr einen Beitrag zu den La sten, welche die sie aufnehmende Gemeinde schon zu tragen hatte, anzusinnen, so würde dies allenthalben einen sehr üblen Ein druck machen. Die neu hinzutretenden Kirchgemeindemitglie der würden dann alle Vortheile des Gemeindeverbandes ge nießen und dafür keine Leistungen zu tragen haben. Die Rücksicht bewog die Deputation, von dem jetzt durch den Abg. Sachße gemachten Vorschlag wieder zurück zu gehen. Präsident: Es ist der Antrag vom Abg. v. Friesen ge stellt worden, bloß über das Prinzip und über das v. Thie- - lausche Amendement abzustimmen? Abg. v. Friesen: Nur die vorgängige Abstimmung über
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