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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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einem Grunde nicht vollstreckt werden, oder ergreift dieselbe nach tz. 50. überhaupt nicht Platz, so tritt an deren Stelle eine, nach dem currenten Preise oder dem taxmäßigen Werthe des zu con- siszirenden Gegenstandes zu bemessende Geldbuße. Wäre aber jede Schatzung unmöglich, so ist nach richterlichem Ermessen auf eine außerordentliche Strafe von fünf bis mit einhun dert Lhalern zu erkennen." §. 53. (2. rücksichtlich hinterzogener Gefälle und Prozeßkosten:) „Der Angeschüldigte ist, abgesehen von den ihn betreffenden Strafen, zum Ersatz der von ihm hinterzogenen Gefälle verbun den.— Nicht minder hat Derselbe, dafern er nicht unbedingt von allem Verdachte freigesprochen wird, die erwachsenen Pro zeßkosten, in so weit sie durch ihn veranlaßt worden, abzustat- ren. Im Straferkenntnisse ist sich über die Verbindlichkeit des Angeschuldigten sowohl zum Ersatz der hinterzogenen Gefalle als auch zur Abstattung der Prozeßkosten auszusprechen," Die Deputation sagt hiezu: §. 52. Gehtnach §. 51. das Eigenthum derconsiszirten Sache im Augenblick der amtlichen Beschlagnahme auf dm «Staat über, so hat derselbe von da an auch den zufälligen Verlust derselben zu übertragen; weshalb der weiter greifende Zusatz „aus irgend einem Grunde" hinwegzulassen sein wird. — Z. 53. wird eine Hinweisung auf das, was rücksichtlich der Kostenabstattung im nachbemerkten Gesetze bestimmt worden, nicht überflüssig und deshalb zwischen„der Prozeßkosten—auszusprechen" einzuschal ten sein: „so weit selbige nach dem Gesetze, die definitive Gültig keit des Gesetzes vom 21. December 1833 Z.16. und 19., über haupt gefordert werden dürfen." Diese Paragraphen wurden mit den von der Deputation vorgeschlagenen Abänderungen gleichfalls einstimmig ge nehmigt. Der VIII. Abschnitt des Entwurfs bezieht sich auf„Verhaf- hastung dritter Personen für Geldstrafen, Ersatzgelder, Scha den und Prozeßkosten." — Zudentztz.54., 55. u.56. („s. sub sidiarische") hat die Deputation Nichts erinnert und werden solche sofort einstimmig angenommen.— In ihrem Bericht sagt nun die Deputation Folgendes: Unter denjenigen Personen, welche für die hinterzogene Steuer dem Staate subsidiarisch zu haften haben, sind im Gesetz über die Branntwein-, Bier-, Wein-und Labak-Steuer vom 4. December 1833 6.26.38. und 51. auch die Eigenthümer einer Branntweinbrennerei, einer Bierbrauerei, einer Weinkul tur und einer Labakspflanzung genannt worden, wenn selbige gleich verpachtet worden. Nach der gleichzeitig mit diesem Ge setze erlassenen Ausführungs-Verordnung tz. 25. (S.426. der Gesetzsammlung 1833.) soll der Eigenthümer einer Brauerei so gar für die Richtigkeit der Betriebserklärung und deren pünkt liche Beobachtung einstehen, wenn er nicht die erfolgte Verpach tung dem Hauptsteueramte des Bezirks angezeigt hat; allein auch dadurch soll er der durchs Gesetz ihm aufgelegten subsidiari schen Haftung für die vom Pachter zu erlegende Steuer nicht enthoben werden. Nun kann aber dem Eigenthümer einer der gleichen Pachtung eine solche Aufsicht über seinen Pachter, welche ihn vor jeder Steuerhinterziehung desselben sicher stellen könnte, billiger Weise nicht, u. am wenigsten dann, wenn er entfernt vom Sitze der Pachtung wohnt, zugemuthet und von der Steuerbe hörde nur gefordert werden, daß ihr das eingetretene Pachtver- haltniß angezeigt wird. Es dürfte daher eine dem entsprechende Bestimmung in das Gesetz mit auszunehmen sein, welche dahin zu fassen sein möchte: „die im Gesetze über die Branntwein steuer rc. vom 4. December 1833. ZZ. 6. 26.38. und 51. ausge sprochene subsidiarische Haftung des Eigentümers einer ver pachteten Brantweinbrennerei, Bierbrauerei, Weinkultur und Labakspflanzung für die davon zu entrichtende Steuer hört auf, sobald derselbe die erfolgte Verpachtung dem Hauptsteueramte des Bezirks entweder mündlich zum Protokolle oder schriftlich angezeigt hat." Auch mit der §. 56b. ist man einstimmig einver standen, und es wird nun auf Z. 50, zurückgegangen. — Referent Atenstädt: Der Kvnigl. Commissair wird sich erinnern, daß die Deputation das Bedenken aufstellte, wel ches die Einschaltung der tz. 56b. veranlaßt hat. Diejetztvon der Deputation beantragte Weglassung ging nun eigentlich von seiner Seite aus, indem er glaubte, daß durch diesen Vorschlag jenem Bedenken begegnet würde. Die Deputation wollte aber, daß die Consiskationsstrafe, der sie im Allgemeinen nicht gün stig war, den Eigenthümer nie treffen sollte, wenn ein Drit ter ohne dessen Vorwissen oder Genehmigung die Defraudation begangen. Ueberdem sollen nach tz. 54. Handel- und Ge- werbtreibende für die Handlungen ihrer Leute nur wegen der Geldbußen, Gefälle, Schäden und Prozeßkosten stehen; das ist schon hinlänglich. Sollte nun auch der subsidiarisch Verhaf tete zugleich Eigenthümer der Gegenstände sein, mit welchen das Vergehen verübt worden, so wird doch die hier gemachte Ausnahme auch auf ihn anwendbar sein, dafern er nachwei sen kann, daß das fragliche Vergehen ohne sein Vorwiffen be gangen worden. Denn wenn ihn keine Verschuldung trifft, so wüßte ich nicht, warum man von der Consiskationsstrafe nicht absehen wollte, da es Unglück genug für ihn ist, daß er für Geldbußen, Schäden und Kosten zu hasten hat. Königl. Commissair Weh ner: Die Regierung kann sich bei der tz. 50. mit der Deputation einverstehen, namentlich aus dem Grunde, weil die §. 54. die subsidiarische Verhaftung nunmehr bloß rücksichtlich der Geldbußen ausspricht. Präsident: Sonach würde sich wohl das Gutachten der Deputation bei der tz. 50. erledigen, und ich würde die Frage nachträglich auf unveränderte Annahme derselben zu stellen haben: Nimmt die Kammer die tz. 50. unverändert an? Erfolgt einstimmig. Es werden nun nach einander die tztz. 57., 58., 59., 60., 61., 62. und 63. vorgetragen. Sie erlangen unverändert e i n- stimmige Genehmigung. Dann gelangt man zu tz. 64., welche lautet: X. Verjährung der Steuervergehen. „Die wegen verübter Hinterziehung verwirkten Strafen verjähren nach Ablauf dreier Jahre, die wegen verschulde ter Ordnungswidrigkeiten verwirkten Strafen hingegen nach Ablauf eines Jahres, in beiden Fällen vomZeitpunct des be gangenen Vergehens bis zu dessen Entdeckung gerechnet. — Die Verjährung der in Verbindung mit Steuervergehen verüb ten gemeinen Verbrechen richtet sich nach den allgemeinen cri- minalgesetzlichen Bestimmungen." 3
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