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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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namentlich auch nicht auf Kapitals- und Miethzinsen, welche den Betrag oder Werth von20Lhlr. nicht übersteigen; vielmehr können auch diese in der vorliegenden Prozeßart, so lange nicht die Verbindlichkeit selbst streitig wird, eingeklagt werden. Es haben aber Geständnisse, welche bei Gelegenheit eines in dieser Prozeßart verhandelten Rechtstreites über einen Rückstand von fortlaufenden Leistungen oder Zinsen ausdrücklich abgelegt wor den -oder in Folge des Ungehorsams stillschweigend anzunehmen sind, in Bezug auf künftige Streitigkeiten über das Recht zur Forderung selbst, oder über fernere Rückstände keine Wirksam keit." Referent Roux: Sie sehen, daß die Deputation im We sentlichen mit dem Beschlüsse der I. Kammer einverstanden ist, jedoch in zweifacher Hinsicht einen Zusatz zur tzphe beantragt, theils, um formell mehr Deutlichkeit in das Gesetz zu bringen, theils um materiell dem Beschlüsse der H. Kammer wegen Auf nahme rückständigerWeistungen in das Gesetz zu entsprechen, daneben aber auch einem hauptsächlichen Bedenken gegen den 1. Theil dieses Vorschlages durch den 2. Theil desselben abzu helfen. Vicepräsident v. Haase: Ich würde zuerst die Frage darauf richten: Ob die Kammer die Fassung der tz. 2. des Ge setzentwurfs, wie sie in dem Berichte vorliegt und von der !. Kammer beschlossen worden ist, annehmen wolle? und als zweite Frage daraus folgen lassen: Ob die Kammer gesonnen sei, den von unserer Deputation vorgeschlagenen Zusatz eben falls anzunehmen? Ich frage also: Will die Kammer der Fassung der 2. Paragraph?, so wie sie von der I. Kammer angenommen worden ist, beitreten? Wird einstimmig bejaht. Konigl. Commissair v. Einert: Bei der zweiten Frage erlaube ich mir eine vorläufige Bemerkung. Es war die Ab sicht der Regierung bei diesem Gesetze, welches eine so merkliche Abkürzung des gewöhnlichen Prozeßverfahrens vorschreibt, mit großer Vorsicht zu Werke zu gehn und Alles auszuscheiden, was für die Parteien prajudizirlich werden könnte, indem sie andern Prozessen vorgriffen und insonderheit ohne hinläng liche Vorbereitung Geständnisse thäten, die ihnen in andern Prozessen nachtheilig werden könnten, weshalb sie auch dar auf bestand, Klagen, wo die Entscheidung der Sache dar- aüf beruht, daß über umfänglichere Rechte zugleich Erklä rungen abgegeben werden müßten, von diesem Prozesse ganz auszuscheiden, und wenn man bedenkt, daß solche Prozesse namentlich bei den geringen Volksklassen Vorkommen, die in ihren Aeußerungen nicht so vorsichtig zu Werke gehen, die nicht genau bedenken, was für Folgen sich an ein Zugeständniß ket ten, so ist diese Rücksicht gewiß beachtenswerth, zumal da die Folgen dieser Prozeßart noch nicht zu übersehen sind. Ande rer Meinung ist Deputation der II. Kammer jetzt noch, und zwar aus Gründen, die Viel für sich haben. Es kann nicht geleugnet werden, daß durch die Fassung, welche die Negie rung beobachtet hat, eine ganze Menge von Prozessen von. Druck mW Papier von B- G. Keubner in Dresden. diesem Rechtsgange ausgeschlossen werden können, und man glaubt, dem müsse man zuvorkommen, um den Einfluß der neuen Gesetzgebung auf die Rechtspflege zu erweitern, weil ein kurzer Prozeß wohlthätig für das Interesse der Parteien ist. Wir stehen zwischen einer doppelten Ansicht. Wir ha ben erstens die Befürchtung eines Mißbrauchs der neuen Pro zeßgattung, u. zweitens die Befürchtung, daß durch die Beschrän kung der Anwendung des neuen Gesetzes sein Einfluß auf die Handlungen der Gerechtigkeitspflege gestört werden könnte. In wiefern die II. Kammer bei ihrem früheren Beschlüsse be harrt, stellen sich große Bedenken entgegen, den Zusatz zu ge nehmigen, welchen die Deputation beschlossen hat. Es war im Sinne der II. Kammer, daß, in wiefern umfänglichere Rechte zur Sprache kommen, in wiefern die Entscheidung der Sache von der Erklärung, dem Geständniß oder der Ableug nung umfänglicher Rechte abhangen müßte, alsdann ein neuer moäus proeoäenäi eintreten, aber die Sache doch angebracht werden könnte. Es lautet der Zusatz: „Es haben — Wirk samkeit." (s. oben.) Das ist ein Satz, der so gefaßt, un gemein viel in einer wichtigen Theorie ausspricht und ändert, die wir allerdings um ihrer Wichtigkeit willen lediglich der Theorie, d. h. den theoretischen Ansichten Vorbehalten müssen. Die Wirkungen eines Geständnisses, einer eonkessio zmllom- Us zu beschränken, ist sehr wichtig, sehr erfolgreich. Es kann selbst in diesem Prozesse und auch ohne Veranlassung zum Prozesse von den Parteien vor Gericht ein Geständniß sehr klar und bündig abgelegt werden, daß wir allerdings nicht umhin können, diesem Geständnisse in einem andern Prozesse vollen Glauben zu schenken. Oeffentlich aber und im Gesetz aussprechen zu wollen, daß man ein in diesem Prozeß abge legtes Geständniß nicht beachten wolle, wenn die Sache in eine andere Stelle kommt, ist ein so wichtiger Eingriff in die Theo rie von der conkesbw HuäioiaHs, daß ich Bedenken tragen möchte, einen solchen Schritt machen zu lassen. Was ferner von dem stillschweigenden Geständnisse im Falle der Contumaz gesagt worden ist, muß ich berichtigen. Bei der CoNtumaz haben wir kein stillschweigendes Geständniß, sondern nur llvta vonlessio. Von ihr kann man über die Grenzen des vorliegenden Prozesses hinaus nie wieder Gebrauch machen. Wenn mithin in einem Prozesse eine eonkessio ob eoittumaoisM singirt wird, so versteht es sich von selbst, daß sie in andern Prozessen von keiner Wirksamkeit sein kann. Das wäre eine Maßregel, die sich weiter erstrecken würde als ihr Zweck und ihr Bedürfnis Von dieser eontsssio üeta würde man also wohl unfehlbar ganz absehen müssen. (Fortsetzung folgt.) ' Druckfehler. In Nr. 137. d.Bl. S.2165. Sp.1. Z.24. v. u. muß es statt: geachtet heißen: „geächtet." Mit der Redaktion beauftragt: Vr. Gretschel.
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