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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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M! § t nnge -t über die Verhandlungen des Landtags. P»S87. Dresden, am 8. März. , , 1837» Ern und vierzigste öffentliche Sitzung der H. Kam mer, am 20. Februar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung über den Gesetzentwurf, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sa chen betr. — (I. Abtheilung: Don dem Verfahren im Fall der Anklage eines Ministerialvorstandes. 2. Abschnitt: Besondere Vorschriften. §. 41. — II. Abtheilung: Verfahren beim Staatsgerichtshos in Folge der Vorschrift der Verfassungs-Ur kunde tz. 83.) — Abg.At en st adt: Was man in praktischer Hinsicht bereits als zulässig anerkannt hat, das scheint auch in der Theorie und nach der Verfassungs - Urkunde nicht zweifelhaft zu sein. Durch die Auflösung der H. Kammer hört nach meinerAnficht und nach dem Ausspruche der Verfassungs-Urkunde—daß ich mich so ausdrücke — die ideale Persönlichkeit der Stände noch nicht auf. Die tz. 3. der Verfassungs-Urkunde sagt: „Die Negierungsform ist monarchisch und es besteht dabei eine landständische Verfas sung." Nun kann doch der Sächsische Staat nicht ein Staat sein zu einer gewissen Zeit mit einer ständischen Verfassung.und zu einer anderen Zeit ohne ständische Verfassung. Was die Stände bis zu Auflösung der Kammer beschlossen haben, das muß doch ausgeführt werden. Ucberdem sagt die §. il14. der Verfassungs-Urkunde ausdrücklich, daß die Kammer zu Ausfüh rung ihres Beschlusses eine Deputation niedersctzen kann. Alle bis dahin genehmigten Gesetzentwürfe müssen ebenfalls zur Aus führung kommen. Schon bei einem minder förmlichen Akt der Anklage, nämlich dem der Beschwerde über dir Vorstände der Ministerien, bestimmt die Verfassungs-Urkunde in der 140. tz. verbunden mit der 113. daß die Erörterung derselben entwe der der obersten Staatsbehörde oder der Justizbehörde übertra gen, das Ergebniß aber den Ständen angezeigt werden solle. Auch in diesem Falle dauert die Erörterung immer fort, wenn schon die Kammer aufgelöst sein sollte, und das Ergebniß müßte der nächsten Ständeversammlung angezeigt werden. Ueberdem spricht die Verfassungs-Urkunde aus, „daß der Staatsgerichts- hof, ist er einmal einberufen, bis zum Schlüsse des Prozesses fortdauern sollte," und sie enthält noch weiter die Bestimmung, „daß,-wenn die Kammer aufgelöst ist, der Staatsgerichtshof fortbestehen solle bis zur nächsten Ständeversammlung." Das Alles scheint doch wohl anzuderchm, daß der Staatsgerichtshof auch nach der Auflösung den Prozeß fortsstzen müsse, bis die An klage vollkommen erörtert und entschieden worden ist, Zch gebe zu, daß dem Rechte der Auflösung der !l. Kammer die Verpflich tung gegenübersteht, der König wolle niemals den Fortgang des Prozesses hemmen; indessen glaube ich nicht, daß dieses Recht und die Verpflichtung mit einander in Conflikt stehen. Allerdings gilt die Auflösung der H. Kammer für eine Berufung an das Volk, damit die Regierung erfahre, ob die Unzufrieden heit, welche in der Ständeversammlung sich über die ganze Re gierungsmaxime ausgesprochen hat, auch im Volke sich finde, und ob das Volk wünsche, daß auch durch seine nächst zu wäh lenden Vertreter dieselbe Unzufriedenheit ausgesprochen werde; allein ich kann nicht zugeben, daß diese Berufung im gegenwär tigen Falle mit diesen Folgen und zu diesem Zwecke eintreten könne. In unserer Verfassungs-Urkunde wird die Person des Staatsoberhaupts als unverletzlich bezeichnet. Sie kann also nie verantwortlich werden. Der König kann nie Unrecht thun. Wenn er aber die Auflösung der Kammer zu dem Zwecke ver fügte, um von dem Volke zu erfahren, ob eine solche Anklage fortgesetzt werden solle oder nicht, so würde er selbst Partei neh men. Das kann er aber nicht, er kann nie betheiligt sein. Es handelt sich um die Frage, ob die Vorstände der Ministerien, welche angeklagt sind, den' Umsturz der Verfassungs - Urkunde bezweckt oder einige Puncte derselben verletzt zu haben, ferner noch im Amte bleiben sollen oder nicht; dies kann dem Staats oberhaupt völlig gleichgültig sein, er selbst ist nicht mteressirt dabei. In demselben Sinne ist diese Frage auch in einer andern uns nahe stehenden Verfassungs-Urkunde entschieden worden, ich meine die Sachsen-Wmnarische, wo in der 116. §. ausdrück lich bestimmt worden ist: „sind die Stände versammelt, so setzen sie die Anklage selbst fort, sind sie nicht versammelt, so wird sie von dem Landschaftssyndicusfortgesetzt." Also auch hier ist an genommen, daß das Recht nicht verloren gehe, wenn die Stände nicht mehr versammelt sind, sondern, daß die einmal erhobene Anklage bis zum Schluß fortgesetzt werden müsse- was selbst der Angeklagte fordern kann. Staatsminister v. Könne ritz: In Bezug auf das, was der letzte Abgeordnete geäußert, erlaube ich mir zu bemerken: daran wird Niemand zweifeln, daß nach tz. 3. der Verfassungs- Urkunde, auch wenn die Kammer aufgelöst wird, die-ständische Verfassung fortbestehe; das habe ich auch nicht bezweifelt, aber das Subjekt der Stände fehlt. Wenn der Abgeordnete sich auf die 140. tz. der Verfassungs-Urkunde berufen hat, so muß ich erwähnen, daß hier bloß von einer Beschwerde die Rede ist. Wenn der Abgeordnete ferner die Weimarische VerfassungS- Urkunds anführt, so mache ich auf den Unterschied aufmerksam, daß dort ein Landschastssyndicus fortwährend besteht, die Kam-
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