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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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sich die Neuerung kn Bezug auf das vollgültige Zeugnkß recht fertigen ließe. Statt des früher festgesetzten Denunzianten- Antheils wird nach der Absicht der Staatsregierung eine Kasse errichtet, nicht bloß zu Gewährung von Unterstützungen, — ich glaube, daß dies weniger zu sagen hätte — sondern zu Er- theilung von Gratifikationen für besonders thätige und treue Aufsichtsbeamte. Nun kann sich die Thätigkeit eines Auf sichtsbeamten kaum auf andere Weise zeigen, als durch häufige Denunziationen; es liegt also die Besorgniß sehr nahe, daß hin und wieder Aufsichtsbeamte durch diese Bestimmung zum Denunziren verleitet und daß auf diese Weise Unschuldige in Strafe gebracht werden können. Ich habe bereits in der De putation lange geschwankt, ob ich dem Gutachten der Mehrheit der Deputation beitreten solle, keineswegs aus dem vom Bür germeister Hübler und dem Hrn. Staatsminister entwickelten Grunde, sondern weil ich glaube, die Deputation gewähre durch ihre Vorschläge des Rechtsschutzes noch zuwenig; und wenn ich mich zuletzt, ohne ein Separatvotum abzugeben, sondern auf eine einfache Andeutung mich beschränkend, bei dem Vor schläge der Mehrheit beruhigt habe, so geschähe dies aus billiger Rücksicht aufdie hier eigenthümliche Stellung der hohen Staats regierung; so geschähe dies deshalb, weil ich glaubte, daßleicht hier die Staatsregierung sich fremden Regierungen gegenüber gebunden fühlen könnte. Allein ich muß bekennen, wenn die geehrte Staatsregierung so wenig Werth auf das Gutachten der Mehrheit der Deputation legt, wenn sie einen billigen Vor schlag so kurzweg von der Hand weist, so mag auch ich ferner an meine Erklärung im Bericht nicht gebunden sein, so will ich mir Vorbehalten, das, was ich dort nur als Andeutung nie dergelegt habe, zum förmlichen Antrag zu erheben. Mir scheint es nun dringend nöthig, daß, wenn anders §. 12., so wie sie vorliegt, aufrecht erhalten werden soll, die tz.13. bestimm ten Gratifikationen in Wegfall gebracht werden. Wenn der Hr. Juftizminister sagt, es würden diese Gratifikationen nur in seltenen und unbedenklichen Fällen ertheilt werden, so muß ich bemerken, daß die Staatsregierung es nach den Worten des Gesetzentwurfs wenigstens ganz in ihrer Hand hat, wie sie mit Ertheilung von Gratifikationen schalten wolle. Es kann so nach als Belohnung für jede einzelne Anzeige eine Gratifika tion gegeben werden, ohne daß die hohe Staatsregierung des halb mit ihrem eignen Entwurf in Widerspruch tritt und gegen denselben verstößt. Wenn sich also das Deputations-Gutach ten schon an sich dringend empfiehlt, so habe ich der hohen Kam mer anzurathen, insbesondere demjenigen Lheil desselben beizw treten, in welchem die Deputation, ».zwar nicht, wie der Justiz minister gesagt hat, der 11. Kammer beipflichtend — denn das ist ein Jrrthum - sondern selbstständig einen Antrag vorschlägt, welcher das Verfahren beidergleichen Gratifikationsertheilungen zum Gegenstand hat. Prinz Johann: Das Gutachten der Deputation in der Hauptsache zu vertheidigen, glaube ich mich nach dem überho ben, was die Sprecher vor mir erwähnten; nur das Eine er laube ich mir zu bemerken, daß ich es kaum für zweckmäßig halte, erst nach der Abstimmung über die von der Deputation vorgeschlagenen Veränderung, erst die Veränderung in der tz. 90. vorzunehmen. Bemerken muß ich meinestheils, daß ich für unbedenklich halte, wenn die Negierung Werth darauf legt, den Satz von 50 Lhlrn. beizubehalten, selbst wenn der Satz in der tz. 12. zu 20 Lhlrn. im neuen Gesetz beliebt würde. Ich würde also in dieser Beziehung das Deputations-Gutachten wenn es zur Abstimmung kommt, fallen lassen; bloß wünsche ich eine gewisse Consequenz herzustellen. Es haben uns zu diesem Anträge bewogen die bisherigen Bestimmungen; wird aber Gewicht darauf gelegt, so glaube ich, kann man davon abgehen. Staatsminister v. Könneritz: Ob dem geehrten Abge ordneten das Gesetz von 1833 gefallen hat oder nicht, darüber kann gegenwärtig, nachdem es in Uebereinstimmung der Stände und der Regierung erlassen worden ist, nicht mehr Gegenstand der Diskussion sein. Wenn der geehrte Abgeordnete ferner sagt: es würde nunmehr dieses Gesetz zum Nachtheil der Steu erpflichtigen gereichen, so kann ich dies nicht zugeben, sondern nur zum Nachlheile der Contravenienten, derer, die die Ab gaben hinterziehen wollen. Er findet keinen hinreichenden Grund, warum man das Gesetz in dieser Beziehung geändert habe und eine andere Bestimmung vorschlage. Ich laffechen Grund unberührt, der aus den Verhältnissen zu andern Re gierungen etwa entnommen werden könnte, da ich diese nicht genau kenne. Aber Grund genug liegt darin, daß der Grund, warum die Ausnahme in das Gesetz von 1833 ausgenommen wurde, nunmehr wegfällt. Wenn der Abgeordnete sich nicht durch den Antrag beruhigt findet, daß für einzelne De nunziationen nicht Gratifikationen von dem allgemeinen Fonds gegeben werden sollen, weil es heißt: für besonders thatige und treue Beamte, und weil die Staatsregierung es immer in ihren Händen habe, Prämien für Anzeigen zu geben, so wird der Abgeordnete gewiß nicht der Regierung zutrauen, daß sie, um falsche Denunziationen zu begünstigen, Prämien geben werde. Noch muß ich bemerken, daß, wenn der geehrte Re ferent sagt, wenn man einem Privatzeugen nur dann volle Beweiskraft zugestehe, wenn die Strafe nicht über 50 Lhlr. betrage, könne man dem Beamten auch nicht mehr Beweis kraft beilegen, so kann ich dies durchaus nicht einräumen. Der Unterschied liegt darin, daß der Beamte seine öffentliche Pflicht hat, und es würde gegen alle Rechtsprinzipien laufen, wenn man dem Zeugnisse des öffentlichen Beamten nicht volle Beweiskraft beilegen wollte. Wenn endlich von einer Seite bemerkt worden ist, daß man der Consequenz willen auch bei Privatzeugen eine Herabsetzung bis auf 20 Lhlr. beantra gen wolle, so ist es der Consequenz willen jedenfalls gewiß paffender, hier anstatt 20 Lhlr. vielmehr 50 Lhlr. vorzuschla gen. Denn eine Analogie mit dem Gesetz über ganz gering fügige Rechtssachen kann ich durchaus nicht finden. Ganz etwas Anderes ist ein Zeugniß in einerCivilsache, odereinZeug- niß in einer Criminalsache. v. Carlowitz: Als Entgegnung muß ich bemerken,
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