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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 150. Dresden, Zwei und achtzigste öffentliche Sitzung derll. Kam mer, am 9. Mai 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über das Ausgabe-Budjet. 6) De partement der Justiz: 15) Die Bezirks-Appellationsge richte zu Dresden, Leipzig, Zwickau und Budissm. 16) Zu schuß zu den Besoldungen und Administrationskosten der Un tergerichte rc. 17) Untcrsuchungs- und Vagabondenkostcn bei den Gerichtsbehörden der Kreislande. 18) Lxtraorllmkrria und Insgemein. Abg. Eisenstuck: Nachdem der Antrag unterstützt wor den ist, so sei es mir erlaubt, Einiges dagegen zu bemerken. Es ist ohnedies eine sehr bedenkliche Sache, das Eine vom Am dem abhängig zu machen; jedoch kann ich nicht absehen, daß die Organisation der Untergerichte von einem so wesentlichen Einflüsse sein soll, daß dadurch dieAppellationsgerichte entbehr lich gemacht werden könnten; der Hr. Antragsteller hat, wic i mir scheint, diese Idee selbst nicht. Ich muß hierbei bemerken, daß! es eines Deutschen Bundesstaats Pflicht ist, 3 Instanzen her zustellen; die Appellationsgerichte sind durch die Wiener Schlußakte geboten, und es kann ein Deutscher Bundesstaat sich nicht davon entbinden. Nehme ich den Wirkungskreis der Appellationsgerichte als zweite erkennende Instanz an, so ist es mir unerklärlich, wie die Untergrsschtsorganisation könne einen Einfluß darauf äußern, daß diese Mittelinstanz anders sein werde, als sie jetzt ist; betrachte ich sie aber als eine auf sehende Behörde, was sie auch ist, so muß ich es für bedenklich finden, wenn die Untergerichte nach der beabsichtigten Organi sation nicht eben so eincrBeaufsichtigung unterliegen sollen, als die jetzige Organisation der Appellationsgerichte festgestellt hat. Denke ich mir nun eine andere Wendung der Sache; es soll der Beschluß ausgesetzt bleiben, inmittelst wird jenes Gesetz über die Organisation der Untergerichte berathen; nimmt man nun an, daß dieses Gesetz nicht Genehmigung finde, so würde man pur« darauf zurückkommen müssen. Sollte die Orga nisation der Untergerichte stattfl'nden, so würden die Bezirks- k appellationsgerichte immer stehen bleiben müssen: Wenn der geehrte Abgeordnete meint, daß vielleicht durch die Organisa tion der Untergerichte eine Verringerung des Personaletats bei den Bezirksappellationsgerichten würde eintreten können, so muß ich dies bezweifeln; denn worin soll der große Unter schied liegen? Ich gebe zu, es werden die Appellationsgerichte eine wenigere Beschäftigung finden in der Beaufsichtigung ei am 20. Mai. 1837. ner geringem Zahl Untergerichte, als wie in der Beaufsichti gung einer großen Maße dermalen vorhandener Munizipal- u. Patrimonialgerichte. Nun, meine Herren! meine Ueber- zeugung ist, daß jetzt schon dieBezirksappellatkonsgerkchte noch keineswegs so zahlreich besetzt sind, daß sie dann nicht auch eine für das Vaterland sehr heilsame Beschäftigung erhalten könnten, wenn die Beaufsichtigung einen Theil ihrer Wirk samkeit verringerte; es kann ein Theil der Sachen noch schnel ler, als bis jetzt geschehen, befördert werden. Uebrigens sehe ich keinen Grund ein, warum es nützlich sein sollte, die Be rathung über diese Position auf den unsichern Erfolg eines der Ständeversammlung vorliegenden Gesetzes hinauszustellen. Staatsminister v. Könneritz: Die Aussetzung der Be- schlußnahme über das vorliegende Postulat ist zunächst zwar nur Sache der Form, allein selbst in dieser Beziehung unan genehm, als sie die Erledigung eines Gegenstandes und den Geschäftsgang stört. Im Uebrkgen muß ich aber bemerken, daß materiell ein Grund zur Aussetzung nicht vorliegt, weil jenes Gesetz irgend eilten C'nflH auf die hier fragliche Position nicht äußern kann. Der Antragsteller giebt selbst zu, daß auch bei Bezirksgerichten die Appellationsgerichte nicht über flüssig wären. Allerdings werden sie jedenfalls bleiben müsse», einmal als Mittelinstanz für die Entscheidungen, zweitens als Aufsichtsbehörde. Er glaubt aber, es könnten dann mehrere Geschäfte von den Appellationsgerichten auf die Bezirksgerichte übergehen; das ist mir in der Thal nicht erklärlich. Die Be zirksgerichte bleiben immer Unterbehörden, über ihre Erkennt nisse muß in zweiter Instanz entschieden, auch sie müssen einer hohem Aufsicht unterworfen werden. Von den dahin einlchla- genden Geschäften kann daher Nichts auf die Bezirksgerichte übergehn. Unmöglich kann man doch Vorschlägen wollen, die zweite Instanz durch eine Läuterung bei den Untergerichten zu ersetzen, und so die Läuterungen wiedereinzuführen. Ebenso wenig können die Bezirksgerichte die Aufsicht über sich selbst füh ren. Allerdings wird die Aufsicht leichter, wenn die Zahl der Un tergerichte nicht mehr so bedeutend ist, als jetzt. Allein auch nur dann erst werden die Bezirks-Appellationsgerichte die nö- thige Muße erhalten, wie sie eine wirksame Aufsichtsführung erfordert, und die sie nicht ausreichend hatten. Es war bei der Wertheilung der Behörden für die Mittelinstanz in die Provinzen die Absicht und der Zweck dahin gerichtet, eine ver mehrte und bessere Aufsicht über die Untergerichte zu erhalten. Mit der größten Anstrengung haben die Appellationsge richte in Bezug auf die Aufsichtsführung auf die Unter gerichte ihrer Pflicht zu genügen gesucht und gewiß auch
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