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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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darauf hinausgekommen, daß es nicht immer möglich sei, die Bewilligung auf 3 Jahre zu beschränken, daß die Bewilligung zuweilen auch auf eine längere Zeit zu geben sein werde. Ist wirklich ein augenscheinlicher Vortheil für das Land vorhanden, wenn man sich dermalen für eine vierjährige Bewilligung ent scheidet, so scheint auch das Bedenken zu verschwinden, was man aus der Verfassungs - Urkunde hergeleitet hat. Es muß uns aber daran liegen, dem Zeitpunkte näher zu rücken, wo ein vollständiger Rechenschaftsbericht gegeben werden kann, und das scheint nur möglich zu sein, wenn man sich für den Vor schlag unter L. entscheidet, wodurch der Zeitpunct um 1 Jahr näher tritt als bei Ich setze noch hinzu, daß, wenn wir diesen Ausweg nicht einschlagen, wir uns jedesmal in dem Falle befinden, erst eine provisorische Bewilligung von uns zu geben, und daß wir hier doch auch in gewisser Maße die Ver fassungs-Urkunde verletzen, weil dieser keine solche genaue Prüfung vorhergehen kann, als die Verfassungs-Urkunde ver langt. Ich würde mich schon aus diesem einzigen Gründe, ei nes fortdauernden Provisoriums überhoben zu sein, für diese Ansicht entscheiden. Es ist indessen auch noch ein Grund vor handen, welchen die Deputation auch nicht heraüsgehoben hat, und welcher eben so sehr für diese Ansicht spricht. Wenn wir genöthigt sind, jedesmal für das erste Jahr eine provisori sche Bewilligung zu machen , und die Prüfung desBudjets bis in das folgende Jahr hinaus zu verschieben , so sind die Hauptkassen nicht im Stande, das Rechnungswerk gleich mit dem Anfänge des Jahres so einzurichten, wie dies geschehen muß, sobald im Budjet vollständige Etats gegeben sind, nach welchen sie Zahlung zu leisten haben. Es muß daraus eine Störung und Unsicherheit des ganzen Kassenwesens hervorge hen, die zuletzt nachtheilig werden kann, während , wenn die Bewilligung ein ganzes Jahr vorher ausgesprochen wird, nicht allein hinlängliche'Zeit vorhanden ist, um Alles für und wider genau zu prüfen und sich hinsichtlich der Mittel mit der Staats regierung auseinander zu setzen, sondern auch die Verwaltung Zeit erhält, noch vor Anfang des ersten Bewilligungsjahres das gesammte Kastenwesen nach der Bewilligung einzurichten. Alle diese Gründe lassen mich wünschest, daß der Vorschlag der Minorität, den ich deshalb zu dem meinigen mache, Anklang finden möge. Abg. a. d. Winkel: Ich glaube, wir sind zu dem 3. Theile übergegangen, ehe wir über den 2. Lheil abgestimmt haben. Ich sollte glauben, daß dies doch wohl vorher gesche hen müßte. Präsident: Ich glaube, es wird nicht zu vermeiden sein, daß die Diskussion über den einen Theil in den andern hin über läuft; die Abstimmung aber wird über jeden Theil beson ders erfolgen. Ich mache im Voraus darauf aufmerksam, daß ich nach dem Anträge des Referenten mich entschließen würde, die erste Frage (vergl. oben S. 1334^ 1. Spalte und S. 1335. Spalte 2.) noch einmal zu theilen. Jndeß wird auch hier nicht zu vermeiden sein, daß die Diskussion aus dem Gebiet einer dieser Fragen in das der andern hinüber streife. Referent Seer. Richter: Ich wünsche, daß dieKammer sich über die erste Frage entscheiden möchte, da sie mit der zwei ten in keiner Verbindung steht, und alsdann von dem Stand punkte aus, den die Deputation ist ihrem Berichte genommen hat, nämlich vom Jahr 1833 zurück, die ganze Verhandlung für erledigt und beendigt anzusehen wäre und man sich dar nach v. 1.1833 an vorwärts.zu wenden haben würde. Präsident: Wenn die Kammer damit einverstanden zu sein scheint, und die Abgg., welche sich gemeldet haben, nicht über den ersten Theil des Deputations-Gutachtens besonders zu sprechen begehren, so würde ich die Frage auf die im Jahr 1832 und 1833 vorgelegten Rechnungsnachweise zu richten haben und die Kammer fragen: Ob sie nach dem Deputations- Gutachten „mit Vorbehalt der materiellen Prüfung, bei dem auf die Jahre 1832 und 1833 vorgelegten Rechnungsnach weise Beruhigung fassen wolle?" Wird einstimmig mit Ja beantwortet. Referent Secr. Richter: Ueber die beiden Fragen, ob die Kammer bei dem Rechnungsnachweife, wie er von der Staatsregierung zur Beurtheklung des Budjets auf die Jahre 1834 — 1836 gegeben worden ist, Beruhigung fassen und die Ablegung eines vollständigen Rechenschaftsberichts auf die letzten 3 Jahre erst beim nächsten Landtage erwarten wolle, wird wohl die Diskussion nicht gut zu trennen sein. Abg. b. Kiesenwetter: Ich gehöre zu der Majorität der Deputation, welche sich für den Vorschlag unters, erklärt. Die Gründe für den Vorschlag unter L. verkenne ich nicht, und die Sprecher vor mir haben sie auseinander gesetzt. Ich habe aber dagegen drei Bedenken. Das erste und wichtigste ist, daß der Vorschlag mit dem, was die Verfassungsurkunbe be stimmt, nicht überein kommt. Die Verfassungsurkunbe be stimmt aller 3 Jahre Landtage, somitaller 3 Jahre Bewilligun gen. Wenn nun eineBewilligung auf mehr als 3 Jahre in An trag gebracht wird, so ist das dem Sinne nach der Verfassungs urkunde entgegen. Ich kann mich nicht dafür erklären. Wenn angeführt worden ist, daß bei Gelegenheit des Staatsschul denwesens , so wie bei dem Eintritt in den Zollverband Bewil ligungen auf längere Zeit hätten erfolgen müssen, so bin ich damit einverstanden. Festsetzungen wegen einzelner Gegen stände auf längere Zeit lassen sich nicht vermeiden. In Rück sicht der in der Verfassung bestimmten 3jahrigen Bewilligung aber sehe ich die Möglichkeit, eine Überschreitung zu vermei den , und ich bin der Meinung, man dürfe der Verfassungs urkunde nicht entgegen handeln, sobald es andere Mittel giebt, ihren Bestimmungen nachzukommen. Ferner habe ich zweitens das Bedenken, daß es mir scheint, als ob den ständischen Rechten durch den Vorschlag unter B. Eintrag geschehe. Eine Bewilligung auf 4 Jahre ist etwas ganz Anderes, als eine Bewilligung auf 3 Jahre. Man darf sich das nur weiteraus gedehntdenken. Eine Bewilligung auf 30 Jahre ist mehr als
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