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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 157. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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hülfe bezahlen; Leipzig genießt dagegen eine Menge Bottheile, deren kein Ort in Sachsen sich nachzurühmen hat. Um ihre Schulden zu bezahlen, sind ihr sehr erhebliche Zugeständnisse gemacht worden: es ist ihr die Miethzinsabgabe von Meßfrem den überlassen worden; sie hat die Handelsabgabe, die sehr be deutend ist und sich auf 80,000 Thlr. jährlich belaufen haben soll, (jetzt soll ihr eine Entschädigung dafür gewährt werden, wozu jeder andere Landeseinwohner beizutragen hat); ferner hat sie das Recht, von Wechseln Und Papieren der Kaufleute gewisse Stempeln zu beziehn. — Im Ganzen genommen sind, wenn man den Gegenstand, welcher zu dieser Differenz Anlaß giebt, näher ins Auge faßt, die Vorschläge gewiß von der Art, daß sie die Stadt Leipzig sehr zufriedenstellen können. Der Lhorgroschen war eine Einnahme, die Leipzig sich selbst zu ge ben hatte. Diese Last soll nun der Stadt Leipzig, d. h. deren Einwohnern, abgenommen werden, und es klingt kurios, daß man erst eine Last abnimmt und dann noch aus Staatskassen eine Entschädigung für diese Erleichterung gewährt. Es kommt jedoch hier auf diese.Werhältnisse Nichts weiter an; im Jahre 1824 ist mit der Stadt Leipzig eineVereinigung von derStaats- regierung getroffen worden, und die Stände sind verbunden, derselben nachzukommen. Nach den Vorschlägen der Deputa tion wird Leipzig ganz im Sinne des damaligen Uebereinkom- mens entschädigt; sie erhalt dadurch, was sie nur verlangen kann; ich glaube aber auch, sie werde keine Umstände machen und das nehmen, was ihr offerirt wird. v. Carlowitz: Daß die Klagfundamente ganz verschied- ner Natur sind, und daß man den Rachatprozeß nicht für Eins halten könne mit dem Prozesse, der auf den Grunb eines beanspruchten Lotterieantheils erhoben wird, das habe ich nie leugnen mögen; ich erinnerte nur, mir schiene es nicht nur zweckmäßig, sondern selbst der Klugheit angemessen, dann, wenn man es mit einem und demselben Gegner in zwei ver-! schiednen Prozessen zu thun habe, nicht über einen Pro zeß , sondern über beide zusammen sich zu vergleichen. Es scheint mir das aber auch von der Nothwendigkeit geboten zu sein, wenn man, wie hier, indem man über den einen Gegen stand sich vergleicht, Bedingungen stellt, von denen man Voraussicht, daß sie von dem andern Theile werden angenom men werden. Was wird nämlich hier die Folge sein? Wir stellen der Stadt Leipzig die annehmlichsten Bedingungen, sie wird nicht Bedenken tragen, sie anzunehmen; ein paar Jahre darauf wird vielleicht die Staatskasse in 800,000 Thlr. im Verfolg des Rachatprozessesverurtheilt, und nun haben wir es zu bereuen, jetzt Etwas der,Stadt Leipzig geschenkt zu haben. Es würde uns dann Nichts weiter übrig bleiben, als ohne Umstände zu zahlen. v. Großmann: Ich müßte mich durchaus für das De putations-Gutachten erklären und gegen den Antrag des Hrn. v. Carlowitz stimmen. Derselbe hat selbst zugestanden, sein Vorschlag gehe nur aus Rücksichten der Klugheit hervor; das ist allerdings sehr einleuchtend; aber eben darum, glaube ich, kann hier darauf keine Rücksicht genommen werden, wo es sich um ein klares Recht handelt. Das Recht der Stadt Leipzig scheint mir so vollkommen entschieden zu sein, daß kein Zweifel darüber obwalten kann; es hat dies die H. Kam mer bereits anerkannt, unsere Deputation erkennt es eben falls an, und auch die bisherigen Sprecher haben keinen Zwei fel dagegen geäußert. Daß jenes Recht freilich titulo onoroso erworben sei, ist noch nicht juridisch erwiesen, aber die be kannten Verhältnisse der Zeit der Entstehung machen die Sa che so moralisch gewiß, daß ich keinen Augenblick daran zwei feln kann; ja es liegen cksotu vor, welche diese Gewißheit hi storisch begründen. Ich frage, warum will man das, was also als klares Recht vorliegt, nun noch einmal in Frage stel len? Ich kann nicht glauben, daß der Gerechtigkeitssinn der hohen Kammer einen solchen Antrag für zulässig erkennen werde. Es kommt hinzu, daß sogar der Kredit des Staates hier mit auf dem Spiele steht. Durch das Reskript vom 11. August 1824 ist der Stadt Leipzig eine ganz bestimmte und entschiedne Zusicherung geschehen; ich glaube, es ist Pflicht, darauf hinzuwirken, daß eine landesherrliche Zusicherung auch nicht im mindesten beeinträchtigt oder gedeutelt werde. Zu diesen Gründen kommt aber noch die Rücksicht auf die beste henden Verhältnisse hinzu; bei dem gegenwärtigen gemeinsa men Lotteriegeschäfte ist der Staat abhängig von der Stadt Leipzig,Leipzig dagegen wiederum von demStaate. Nun ist mehr fach schon in der Kammer von Aufhebung derLotteris, oder we nigstens von bedeutender Modifikation derselben die Rede gewe sen. Jede freie Bewegung von Seiten des Ministeriums würde aber durch die Fortdauer jenes Zusammenhanges mit der Stadt Leipzig, wo nicht unmöglich gemacht, doch sehr erschwert werden. Es ist daher auch in dieser Beziehung für beide Lheile wünschenswerth, daß dieses Sozietätsverhältniß auf entsprechende Weise aufgelöst werde. Leipzig bekömmt ein Fixum und gewinnt dabei in sofern, als der ungewisse Zu stand des Schwankens zwischen Gewinn und Verlust sich hebt; der Staat gewinnt eine freiere Stellung und kann dann nach seinem weiseren Ermessen ungehindert handeln. Ueberdies wird aber durch dieAnnahme des Deputations-Gutachtens dieEini- gung mit der II. Kammer herbeigeführt, was schon darum höchst wünschenswerth sein dürfte, weil dann über kleinliche und partielle Interessen dieser Art nicht die edle Zeit zu lange in Anspruch genommen würde. Endlich aber wird auch ein Streit verhütet, der nicht zu wünschen ist. Den Grundsatz: jede Stadt müsse ihre eignen Schulden bezahlen, kann man allerdings nicht bestreiten; aber man vergesse dabei auch nicht, daß die Stadt Leipzig von jeher die Geldschafferin in Zei ten der Noth war, daß sie namentlich das Recht auf jenen Lhorgroschen unter solchen Umständen erworben hat. Man bedenke, das Leipzig heute noch das Herz des ganzen Landes ist und daß sich dort der Blutumlaus des ganzen Staatskörpees concentrirt, daß endlich Leipzig in den Zeiten, aus welchen sich jene Kriegsschulden herschreiben, in solchen Gefahren sich befunden hat, die kein e andere Stadt jemals getheilt hat, und Gott gebe! nie wieder in dem Grade thei-
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