Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I3V4 Fall ist, hin ich der Meinung, daß die tz. 2. ebenfalls ausge- setzt werden müsse. Ich setze noch hinzu, daß dies auch auf die §. 3. einen großen Einfluß hat, denn die Strafe der Lotte- rieunteruehmer würde gespalten. . Beide Falle wexhenstn §. 3. mit Strafe getroffen. Jetzt steht der erste noch nicht fest, und doch soll über den andern schon entschieden werden, also weiß man eigentlich nicht, was in der tz. 3. bestraft werden soll.' ' Abg. v. Thiel au: Der geehrte Hr. Referent scheint darüber betreten zu sein, daß die 1. ausgesetzt worden ist; denn sonst könnte man wohl fragen, warum er nicht auch die 4. 5. 6. und alle andere Paragraphen des Gesetzes in so naher Verbindung mit der tz. 1. befunden habe,, als die 2. und 3.; er würde,dadurch Nichts beweisen, als daß der Beschluß der Kammer, die Abstimmung über tz. 1. auszusetzen, unrich tig sei. Die tz. 2. besteht ganz für sich und sagt, daß das Wetten oder Bankhalten auf Lotto ein verbotenes Unterneh men ist und dem Lotto gleichgeachtet werden solle, und dar über bin ich meines Theils einverstanden mit der hohen Staats regierung. Referent Atenstädt: Gegen die Bemerkung des Abg. v. Thielau, als ob ich darüber betreten wäre, daß die§. 1, abgeworfen worden sei, erlaube ich mir nur zu bemerken, daß die Paragraphe nicht abgeworfen, sondern nur ausgesetzt wor den ist. Uebrigens hat ja die Deputation die Frage selbst an geregt; sie hat deswegen ihre Gründe hingestellt und der Kam mer überlassen,' ob sie diese Gründe theilen, oder was sie sonst beschließen wolle; ihr also ist es gleich, von welchem Prinzip die Kammer ausgehen will, das muß sich-jede Deputation gefallen lassen. So weit mir dieser Gesetzentwurf bekannt ist, so wird allerdings der Fall der ß. 2. in tz. 3. ebenfalls mit Strafe getroffen; nämlich Derjenige soll für Unternehmer des Lottos gehalten werden, der entweder im Inlands selbst ein Lotto errichtet, tz. I., oder den Einsatz annimmt und den Ge winn zu gewähren verspricht, welcher durch die Ziehung eines auswärtigen Lottos auf die Nummern fallen wird, tz. 2. Hat man sich nun in §. I. noch nicht entschieden, ob das Lotto überhaupt verboten werden soll, so weiß ich nicht, wie man die tz. 2. zur Abstimmung bringen will. Die Prinzipfrage muß doch vor Allem entschieden werden. Ich hätte wohl gewünscht, daß diese getrennt und einzeln behandelt worden wäre. Der Abgeordnete sagt freilich, es hätte noch Niemand dagegen ge sprochen, es steht aber auch kein Beschluß fest. Bei §. 3. wird er gewissermaßen indirekt festgesetzt. Wenn hier der Un ternehmer des Lottos mit Strafe bedroht wird, so entsteht die Frage, welcher Unternehmer ist darunter gemeint, der in tz. 1. oder in tz. 2. oder in beiden? Abg. Sachße: Der geehrte Referent hat zu viel bewie sen ; wäre das wahr, so könnte man mit der Berathung des Gesetzes nirgends den Anfang machen, sondern man müßte erst den Beschluß über die §. 1. wieder aufheben, denn Alles das, was er dafür angeführt, daß man auch die htz. 2. und 3. aussetze, gilt von allen übrigen. Es ist das Amendement des Abg. v. Thielau die Ursache, warum die Aussetzung der 1.- erfolgte. Aas MrHement erkennt an, daß das Lotto ein verbotenes Spiel ist. i Wenn also bei tz§. 2. u. 3. dr's- kutirt wird, so kann nicht die Rede havon sein, ob das Lotto erlaubt, sei pder nicht, soydern/nur von der Fassung der Form; verboten wird das Lotto bleiben nach U.2..U.3., weil das Ver bot dem von Thielauschesi Amendement wie dem Gesetzentwurf zum Grunde liegt, Präsident: Es mag auf den ersten Blick wohl schei nen, als. ob die Abstimmung über die 2. und 3. tz. wie über tz. 1. aüszusetzen sei, allein geht man auf den Inhalt der Pa ragraphe genau ein, so wird man sich überzeugen, daß es sich hier nur um die einfache Frage handelt, ob jede solche Un ternehmung hinsichtlich ihrer Strafbarkeit der Lottounterneh- Mung gleichzuachten ist; es- ist bloß eine Gleichstellung ande rer Unternehmungen-mit dem Lotto selbst. Darüber könnte sich wohl die Kammer entscheiden und ihre Meinung aus sprechen. Was über Bestrafung des Lottounternehmens selbst bescher Berathung beschlossen werden w,ird, das trifft dann auch die Unternehmer anderer Glücksspiele, welche man nach ihrer. Einrichtung und Erfolg dem Lotto gleichgeachtet hat, eben so wie man sagt-/, der Betrug ist gleich-einem einfachen Dieb stahl. Wenn also über die 2. selbst Niemand weiter zu spre chen gewünscht hat, so ist es mir unbedenklich, die Frage an die Kammer zu richten: Ob sie die 2. H, des Gesetzentwurfs annehmen wolle. Wird unverändert einstimmig ange nommen. , , Man hat sich also entschieden, daß die bezeichneten Un ternehmungen dem Lotto gleich zu achten seien. Zur §. 3. des Gesetzes bemerkt die Deputation: tz. 3. war von der I. Kammer aus dem angegebenen Grunde dahin abgeandert.worden: „Der Unternehmer eines Lotto ist mit einer Arbeitshausstrafe von drei bis zu neun Monaten zu belegen. Im ersten Wiederholungsfälle ist die Strafe auf sechs bis achtzehn Monate, bei öftern Wiederholungen aber verhält» nißmäßig und bis zu vierjähriger Dauer zu erhöhen."— Da der Gesetzentwurf die erste Uebertretung nur mit sechs Monat Ar beitshaus belegt, und in dem Verhältniß bei der Wiederholung steigt; so glaubte die Deputation , indem sie jener Strafe noch die in Vorschlag gebrachte Geldbuße zusetzte, zwischen dem mil dern Strafmaß des Entwurfs und-dem hohem der I. Kammer die Mitte zrt halten, wenn sie die Bestimmung beantragt: „Der Unternehmer eines Lotto, ist mir Arbeitshaus von zwei bis sechs Monaten und mit einer Geldbuße von fünfzig Thlrn. zu belegen. ,— Im Wiederholungsfälle sind diese Strafen ver- hältnißmäßig zu erhöhen und können das erste Mal bis zu ein jähriger Arbeitshaus- und einhundert Thlr. Geld-, bei fer nem Wiederholungen aber bis zu dreijähriger Arbeitshaus- und zweihundert Thlr. Geldstrafe steigen." — Beim Rückfall schien angemessener, nur das Maximum der Strafe, welches der Richter nicht überschreiten dürfe, zu bestimmen, innerhalb desselben aber ihm volle Freiheit zu -lassen, zunächst die Strafe für das neue Vergehen nach dessen eigenen Momenten zu bemes sen und dann derselben soviel zuzusetzen, als durch den Rückfall die subjektive Strafbarkeit sich mehr oder minder erhöht hat. — Wenn übrigens die vierjährige Arbeitshausstrafe, für welche sich bei öftern Wiederholungen der Entwurf und die I. Kammer ent schieden hat, durch den Vorschlag der Deputation auf drei Jahr herab-, jedoch eine Geldstrafe von 200Thalern Hinzuge»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder