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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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im Entwürfe des Criminalgesetzbuches dieselbe Skala des Be trages und dieselben Strafen als der Diebstahl. Es steht nämlich aus einen Betrug oder Diebstahl im Betrage bis zu 10 Thlrn. eine Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten; bei einem Betrage bis mit 50 Thlr. Gefängniß von 2 —3 Mona ten oder. Arbeitshaus bis zu 2 Jahren, und bei einem höhe ren Betrage Arbeitshaus bis zu 6 Jahren. Wenn ich nicht irre, hat die I. Kammer einen Beschluß gefaßt, nach welchem man bei dem einfachen Diebstähle bis auf 8 Jahre Arbeitshaus und in Wiederholungsfällen fast allemal auf Zuchthausstrafe kommt. Würde -nun die Strafe des Betrugs angenommen, so würde die Errichtung eines Lottos und die Collektion für dasselbe fast doppelt so hoch bestraft werden, als der vorlie gende Gesetzentwurf vorgeschlagen hat. Es fehlt aber eigent lich ganz an einem Maßstabe der Bestrafung, wenn die Lotto vergehen als Betrügereien bestraft werden sollen, und es scheint der Antragsteller hier die Bestimmung am Ende des 232. Artikels des Crinnnalgesetzbuch-Entwurfs vor Augen ge habt zu haben, wo es heißt, daß der Betrug, dessen Gegen stand keine Schätzung zuläßt, mit einer willkührlichen Strafe belegt werden soll, die bis zu 6 (nach dem Beschlüsse der k. Kammer bis zu 8) Jahren Arbeitshaus ansteigen kann. Es ist auch wirklich bei den Lottovergehen eine Schätzung nichr möglich. Wie sollte dies geschehen? Wenn Jemand ein Lotto unternimmt oder dafür sammelt, da wird weder nach.- gewiesen werden können, wie viel er dabei gewonnen hat, noch wie viel die Spieler verloren haben. Es wäre denn, daß man den ganzen Einsatz aller Spieler oder die ganze Summe Geldes, welche der Unternehmer des Lotto eingenom men hat, als denjenigen Betrag annehmen wollte, wonach die Strafe zu bestimmen ist. Das wird aber in den meisten Fällen nicht einmal nachgewiesen werden können, und somit die Sache selbst unausführbar sein; könnte die Summe aber ermittelt werden, so würde man wohl fast in allen Fallen auf die höchste Strafe heraufgehen müssen, und im Wiederholungs fälle wäre Zuchthausstrafe allemal unausbleiblich. Wenn man ferner überlegt, daß nach dem Gesetzentwürfe doch eine Gradation stattfinden soll der Strafbarkeit der Unternehmer, Collekteurs und der anderen Beförderer, so bleibt es nach dem Anträge ganz unentschieden, ob und welche Gradation eintre- len soll. Wird das ganze Lottogeschäft als Betrug angesehen, so wäre der Collekteur eben so strafbar, wie der Unternehmer, sie müßten als gleiche Teilnehmer betrachtet werden. Was aber die andern Beförderer betrifft, würden da nicht auch die Spieler als Beförderer anzusehen, und als ungleiche Theilnehmer zu bestrafen sein? Ist das Lottounternehmen an sich als ein Betrug zu betrachten, so ist Jeder, der dabei thätig ist, auch als Betrüger oder Betrugsgehülfe anzusehen. Hier aus ergiebt sich, daß der Antrag weder theoretisch richtig, noch praktisch durchzuführen ist; daß derselbe im besten Falle zu Un geheuern und zu höchst ungleichen und willkührlichen Strafen fuhren, und daß namentlich in Bezug auf den Rückfall nicht abzusehen ist, welches die höchste Strafe sein würde; dies um so weniger , als das Criminalgesehbuch in dieser Kammer noch nicht berathen ist. Warum der Antragsteller gerade auf die Strafen des Betrugs gekommen ist, das würde mir nicht ein leuchten, wenn nicht in den Motiven sowohl, als im Deputa tions-Gutachten die Meinung ausgesprochen wäre, daß aller dings bei diesem Geschäfte sehr häufig Betrügereien mit unter laufen. Diese Ansicht der Sache ist vornehmlich der Grund gewesey, warum die Deputation geglaubt hat, daß Arbeits hausstrafe gegen Lottohalter und Collekteurs zu rechtfertigem sei. Wenn aber auch die Deputation geglaubt hat, daß bei. dieser Handlung Betrügereien mit concurriren können, so ist sie doch weit entfernt gewesen, die Ansicht zu hegen, daß die Handlung selbst an sich ein Betrug sei. Die Handlung, ein Lotto zu unternehmen oder dafür zu colligiren u. s. w., als einen Betrug anzusehen, das widerspricht dem Sprachgebrauch, der Natur der Sache, der Wahrheit und der Doktrin, und wird praktisch unausführbar sein, mindestens zu den größten Härten und Ungerechtigkeiten führen. Abg. Roux: Im Allgemeinen muß ich mich dem an schließen , was der geehrte Sprecher vor mir äußerte; er hat aus einander gesetzt: 1) es sei theoretisch nicht richtig, in diesem Gesetze auf das Criminalgefttzbuch zu verweisen, und 2),sei es praktisch nicht ausführbar. Ich gebe zu,' häufig mag von Unternehmern des Lottos, Collekteuren und Boten ein Betrug beabsichtigt und ausgeführt werden; allein daß dann, wenn das zur Sprache kommt, diese Lottounternehmer, Collekteure und Boten, welche wirklich einen Betrug ausführen, nicht sollten als Betrüger bestraft werden können, bleibt nicht aus geschlossen, wenn wir auch eine besondere Strafe auf Lottöver- gehen festsetzen. Auch erlaube ich mir hierbei noch darauf auf merksam zu machen, daß der Betrug ein ganz anderes Verge hen ist, als eine Contravention gegen ein Polizeigesetz. Die Lottoverbote sind offenbar Vorschriften polizeilicher Natur. ES würde nicht gut gethan sein, wenn man solche Vorschriften ins Criminalgefttzbuch verwiese. Ich komme dabei auf den Er folg zurück. Im Criminalgesetzbuche wird vorzüglich nach dem Anträge der I. Kammer der Betrug selbst dem Diebstahl ganz gleichgeachtet, mithin als ein nach allgemeiner Meinung ent ehrendes Verbrechen angesehen, was unbedingt alle politische Ge rechtsame entzieht. Nun gebe ich doch zu bedenken, daß hiernach, wenn eine Lotteriecollektion unternommen wird, bei welcher wirklich keine Betrügerei statt findet, derselbe Erfolg eintreten und dies doch eine sehr große Härte sein würde, was gewiß selbst nicht im Sinne des Antragstellers liegt. Er hat jeden falls darauf, was die Deputation und die hohe Staattzregie- rung in den Motiven angedeutet haben, nämlich, daß oft Be trügereien vorkommen, ein zu großes Gewicht gelegt. Daß bei dem Lotto Betrug als die Regel anzunehmen wäre, und nur in seltenen Fällen eine Ausnahme, wo keine Betrügereien vorkommen, einträte,, das kann ich nicht zugeben. Abg. Clauß: Ich würde nicht im Stande sein, auf das, was beide geehrte Redner vor mir ausgesprochen haben, nach zuweisen , daß der Antrag des Abg. v. Thielau theoretisch rieh--
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