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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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dieMöglichkeit einesehr geringe Wahrscheinlichkeit darbietet, und daß unter hundert und tausend Fällen sehr wenige Spieler gewin nen, das ist allerdings begründet, trägt aber Nichts zur Sache- bei. Es laßt sich, was den Vorwurf des Betruges anlangt, ferner gar wohl der Fall denken, daß der Lottounternehmer em redlicher Mann sei, es läßt sich aber nimmermehr annehmen, daß die Lottounternehmungen an sich auf dem Grundsätze des Be trugs beruhen ; möge bei diesem Spiele der Vortheil für den Bankier oder für dieKaffe noch so groß sein, so liegt doch darin um so weniger ein Betrug, als die Bedingungen des Lottos be kannt gemacht sind. Ich muß auf die Definition des Betrugs zurückkommen. Bei dem Betrug wird vorausgesetzt, daß der Betrüger unrechtmäßigerweise einen Vortheil für sich oder einen Nachtheil für Andere bezwecke, aber es kann das an sich nicht un rechtmäßig sein,, worein beide Theile willigten. Wenn der Un ternehmer zu dem Einleger sagt: wenn du das thust, so riskirst du die Einlage, aber du kannst auch gewinnen, so kann das nicht als ein Betrug anzusehen sein; dann hörten gewagte, ja am Ende alle kaufmännischen Geschäfte auf. Vom Gewinn lebt der Gewerbtreibende, das ist in der Ordnung. Das Lotto ist auch ein Gewerbe, Alles läuft aber dahinaus, daß zwischen Unternehmerund Spieler ein freier Vertrag obwaltet, daß der freie Wille von beiden Lheilen erklärt ist. Wenn man von einer an dern Seite gesagt hat, es könne einerlei sein, ob man hier aufs Criminalgesetzbuch sich beziehe, oder besondere Strafen für sich bestimmte, so muß ich dagegen anführen, daß das nicht einerlei ist, weil sich die Strafen des Betrugs nicht anwenden lassen. Es ist aber auch auf keinen Fall ein Nachtheil, wenn besondere Strafen hier ausgedrückt werden. Ich begreife den Vortheil nicht, den es haben soll, diesen Gegenstand aufs Criminalgesetz buch zu verweisen. Daß man Alles, was eine criminelle Be handlung erfordert, durchaus aufs Criminalgesetzbuch verweisen müsse, ist nicht ganz richtig, denn es sind Forstfrevel und andere Vergehen auch crimineller Natur, aber sie stehen nicht im Cri- minalgesetzbuche, sondern in besonderen Gesetzen. Auch hat die Deputation der I. Kammer beantragt, daß die Bestrafung des Wuchers aus dem Criminalgesetzbuch genommen und in ein besonderes Gesetz gebracht werden solle. Ich halte es aber auch darum für nöthig, die Lottostrafen nach der Natur des Gegen standes in einem besondern Gesetze zu bestimmen, weil diese Vergehen hoffentlich nur transitorisch sind, und um so bedenk licher, auf die Strafen des Betrugs Bezug zu nehmen, als da durch die allerweiteste Anwendung der Analogie herbeigeführt werden würde, eine Ansicht, welche der ganz entgegen ist, wel che die I. Kammer und die Deputation der ll. Kammer beim Cri- minalgesstzbuch einhellig angenommen haben. Zugleich mache ich darauf aufmerksam: da nämlich der Maßstab des Betrugs und des Diebstahls fehlt, so soll es nach dem Anträge des Ab geordneten die Größe des Unternehmens sein; die Größe des Un ternehmens aber an sich kann keinen Maßstab abgeben. In allen Fällen würde dann der Richter zwischen 6 bis 8 Tagen Ge- fängniß und 6 bis 8 Jahren Arbeitshausstrafe die Wahl haben. Es wird dem Richter nicht das mindeste leitende Kriterium gegeben und die Höhe der Strafe ganz in die Hände des Rich ters gelegt. Das heißt aber die höchste Willkühr in die Gesetz gebung bringen, und ich muß diesen Grundsatz für ganz besonders gefährlich halten. Da nun vollends die Wiederholung des Ver gehens mit den hohen Strafen des Rückfalls zusammenhängt, so ist nicht nicht abzusehen, wie künftig Jemand, der wiederholt eines Lottovergehens sich schuldig macht, mit einer geringeren als Zuchthausstrafe wegkommen könne, und ob das die Meinung des Abgeordneten gewesen ist, das möchte ich bezweifeln. Seine Meinung geht dahin: er will die Spieler im Lotto unbestraft wissen, das hätte man allerdings als Prinzipfrage zur Abstim mung bringen können. Man kann aber das Lottounternehmen und das Colligiren nicht nach den Gesetzen des Betrugs bestra fen, ohne daß die Spieler als Lheilnehmer oder Beförderer eines Betrugs nicht ebenfalls zur Bestrafung gezogen werden müßten, und es würde dadurch gerade die Absicht des Antrag stellers nicht erreicht werden. Vicepräsident v. Haase: Nur drei Bemerkungen gegen das, was der Redner vor mir sprach. Nämlich erstens ist nicht in Abrede zu stellen, daß die Skala der Strafen bei einem Ver brechen auch auf ein anderes Verbrechen angewendet werden kann. Zweitens steht die von ihm gegebene Definition des Betrugs dem Antrag nicht entgegen, wenn er sagt, Betrug sei vorhanden, sobald Jemand eine solche Lhatsache vorspiegele zum Nachtheil des Andern, denn ein solcher Betrug liegt beim Lotto vor. Der Lottounternehmer spiegelt große Summen als möglichen Gewinn vor und verpflichtet sich, dieselben zu bezah len; Jedermann weiß aber, daß, wenn er in den Fall käme, eine Quinterne auszuzahlen, der Lottounternehmer nicht im Stande sein würde, die Zahlung zu leisten; demnach handelt er betrüg- lich. Drittens, wenn einmal daS Criminalgesetzbuch besteht, so halte ich doch für zweckmäßiger, daß man alle Verbrechen darin zusammen stelle (die Deputation überweist das Lotto selbst der Justiz, also dem Criminalrichter), als daß man für jedes einzelne Verbrechen ein besonderes Gesetz gebe. Abg.Ro ux: Zur Widerlegung der Aeußerungen des Hm. Vicepräsidenten bemerke ich: Er giebt selbst zu, es wüßte es Jedermann, daß, wenn eine Quinterne gezogen werde, könne sie nicht bezahlt werden. Wenn es aber Jedermann weiß, so ist von einer falschen Vorspiegelrmg nicht die Rede, und ein Betrug liegt nicht vor. Königl. Commissair v. Wietersheim: Es wird im ge meinen Leben sehr häufig Etwas Betrug genannt, was es, materiell genommen, auch wohl ist, dennnoch aber von der rechtlichen Begriffsbestimmung des Betrugs, wie ihn der Ge setzgeber und der Richter vor Augen haben muß, wesentlich ab weicht und daher nicht immer als Betrug gestraft werden kann. Dieser Fall scheint hier vorzuliegen. Man nennt das Lotto ein betrügerisches Unternehmen, und nicht ganz mit Un recht, weil die Chancen des Gewinnesund des Verlustes nicht gleich sind, weil der ganz überwiegende Vortheil auf Seiten des Bankhalters vorhanden ist. Bei jedem Glücksspiele aber muß eine gewisse Gleichheit der Wahrscheinlichkeitsberechnung
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