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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mi ttheilrrrrgerr über die Wer Handlung en des Landtags. 92. Dresden, am 14. März. A837« Fünf und vierzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 28. Februar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Benutzung über den Gesetzentwurf gegen die Theil- nahme am Lotto und auswärtigen Lotterieen. §7 3. — (Fortsetzung der Rede des Referenten Atenstadt). Jndeß ich will ihm ein anderes .Beispiel entgegensetzen. Wäh. rend in meiner Stadt sehr viele Brände stattsanden, sind eine Menge rechtlicher Bürger aufgetreten und haben ungescheut die jenigen Nachharn angezeigt, von denen mit Feuer und Licht fahrlässig umgegangen werde, oder wo sonst Feuersgefahr zu besorgen stehe. Weder mir noch irgend einem Andern hat das gehässig erscheinen können, weil sie nur aufmerksam machten auf das, was Unheil für das Ganze bringen konnte. Nun hier ist derselbe Fall. Es sind der Deputation Fälle angezeigt worden, wo das Gesinde von Woche zu Woche hingegangen sei und seinen Verdienst in das Lotto gesetzt habe. Was entsteht aber daraus? Diese Leute, um wieder zu Gelde zu kommen, fangen an, die Herrschaft zu bestehlen. Wenn nach und nach das Gesinde so liederlich wird, daß Jeder zuletzt darunter leidet, so sollte jedes Ge meindeglied wohl darauf bedacht sein, der Verführung ein Ende zu machen. Derselbe Abgeordnete hat behauptet, es bedürfe eines solchen Gesetzes gar nicht, denn sowie nur einige Straffälle in seiner Gegend vorgekommen, hatte sich das Nebel von selbst gegeben. Ich muß aber aus den Verhandlungen der!. Kammer und den Erklärungen, welche die Negierung dort gegeben hat, erinnern, daß die Regierung zuletzt kein anderes Mittel gesehen hat, um diesem Unwesen in jener Provinz zu steuern, als Prä mien auf die Denunziationen auszusetzen. Also in Folge dieser Prämien sind erst Anzeigen und Untersuchungen erfolgt, und so mag es wohl kommen, daß jetzt das Spielen weniger geschieht oder nur im Geheimen betrieben wird. Ob das für lange der Fall sein wird und nicht von Neuem eine bessere Handhabung dieses Gesetzes gewünscht werden möchte, muß ich dahingestellt sein lassen; aber zu Etwas wird der Vorschlag der Deputation immer dienen, nämlich die Gemeinden zu erinnern, daß ein sol ches Gesetz bestehe, und ihnen die Mittel an die Hand zu geben, darauf zu dringen, daß von demselben Gebrauch ge macht werde. Staatsminister v. Könneritz: Der Antrag des Abg. V. Thielau hat heute und auch gestern schon eine sehr ausführ liche Ergegnung bereits gefunden. Nur im Interesse des i Systems des Criminalgesetzbuchs bemerke ich noch, daß es nicht möglich sein wird, darauf hinzuweisen. Es können bei dem Lotto Betrügereien vorkommen, diese werden auch künftig den Strafen des Criminalgesetzbuchs unterliegen. Allein auf das Lotto an sich paßt der Begriff des Betruges nicht. Das Lotto nach dem Naturrecht ist weder ein Betrug noch überhaupt ein Verbrechen, vielmehr ein Vertrag, eine Wette auf das Ohnge- fahr, ob diese oder jene Zahl gezogen wird. Ja es ist an sich nicht einmal ein Vergehn, insofern es nicht durch ein Gesetz verbo ten wird. Nur erst durch das Gesetz wird es- ein Polizeiver- i gehn. Man hat aber mit wenig Ausnahmen, die künftig zu i rechtfertigen sein werden, durchaus vermieden, Polizeivergehen ! in düs Criminalgesetzbuch aufzunehmen. Es ist zu wün- I schm, daß dies aufrecht erhalten werde. Was die Aeußerung »über das Dmunziationswesen anlangt, so ist dieses gewiß sehr k verwerflich und moralisch nicht zu billigen, sobald die Denunzia- s tion aus einer unlauter» Absicht geschieht, sobald sie nament- 8 lieh geschieht, um eine Privatrache auszuüben. Allein an sich i ist die Anzeige eines verübten Verbrechens oder Vergehens, mit- i hin auch die Aufforderung hierzu, gewiß nichts Verwerfliches, ! und wenn darüber eine entgegengesetzte Ansicht im Volke vor- ö herrschen sollte, so wird es Sache der Stände und der Regie- k rung sein, dieser Ansicht möglichst entgegen zu wirken. Die Anzeige eines Verbrechens, insofern sie aus Gemeinsinn, um dem Staat und den Mitmenschen zu helfen, geschieht, ist sogar etwas sehr Ehrenwerthes. Es sollte Jeder die Pflicht in sich fühlen und erkennen, Verbrechen oder Vergehest, wovon er Kenntniß er halt, zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen, und es ist in einem konstitutionellen Staate doppelt nothwendig, dieses Ge fühl zu erwecken. Gerade für einen constitutionellen Staat liegt eine große Stütze in dem Gemeinsinn jedes Einzelnen; und es ist sehr zu wünschen, daß wir auf die Grundsätze unserer Vor fahren zurückkvmmen, wo bei den Rägegerichten Jeder die Pflicht auf sich hatte und erkannte, Vergehen und Verbrechen, die zu feiner Kenntniß gekommen, anzuzeigen, damit die Lhater nicht unbestraft blieben. Präsident: Meine Herren! die Bestimmungen, welche die tz. 3. des Gesetzentwurfs enthält, sind so vielseitig beleuchtet und vollständig besprochen worden, daß ich füglich sofort auf die Fragstellung hinsichtlich der Anträge, welche sich auf Abänderung beziehen, übergehen kann. Die Kammer hat bei der gestrigen Diskussion beschlossen, daß der Antrag des Abg. v. Khielau zuvörderst zur Abstimmung zu bringen sei; dann im Fall dieser nicht angenommen werden sollte,
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