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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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stellung zu verwenden. Ob man bei diesen theoretischen und praktischen Schwierigkeiten,' die den Vorschlag fast unausführ bar darstellen, nicht vorziehen möchte^ den Weg, den dieDepu tation angezeigt hat, zu gehen,- das gebe ich der Kammer zur Erwägung anheim, und nun Weniges will.ich mir noch erlau ben für das Deputations-Gutachten'anzuführen. Auch der Spieler soll nach dem Deputations-Gutachten straflos sein für alle die von ihm angezeigten Vergehungen, wenn'er diese Ver gehungen freiwillig bei der Behörde anzeigt und. den Collek- teur angiebt/bei welchem er Nummern genommen hat. Man wird vielleicht den Vorwurf wiederholen, daß dadurch die De nunziationen begünstigt werden; ich erwiedere darauf Nichts mehr, es ist darüber schon so viel gesagt worden, nur fol gende Bemerkung sei mir gestattet. Was ist es denn Anderes, als eine Denunziation, wenn durch Anstellung einer Civil- klage bei dem Gerichte gesagt wird: Der und Der hat von mir Einsatz bekommen ? Liegt darin nicht auch eine Denunziation? Die Deputation hat geglaubt, daß wohl zu hoffen wäre, daß da durch, wenn die Straflosigkeit dem geständigen Spieler zuge sichert werde, mehr als zeither Fälle vorkommen werden, wo Collekteur und Unternehmer entdeckt werden, und dies ist um so wahrscheinlicher, als bei den Strafgeldern die Gemeinde selbst ein Interesse haben soll. Ich bin weit entfernt zu glau ben, daß dadurch die Gemeindekassen werden bereichert werden; es soll nur, ich wiederhole es mitBedacht, ein Schrecken verbreitet werden; es soll die Möglichkeit, Lottounternehmungen oder Col- lektionen unentdeckt zu treibenssogeringgemacht werden, daßCol- lekteurs und Unternehmer dadurch abgeschreckt werden, weil die Gefahr, entdeckt zu werden, zu groß ist. Aus den vorhin ent wickelten Gründen kann ich mich mit dem Amendement des Hrn. Abgeordneten nicht einverstehen. Ob die Kammer aber statt dessen das Deputations-Gutachten annehmen, oder ob sie den Spieler ganz straflos lassen wolle, habe ich der weitern Diskussion anheimzustellen. Abg. v. Leyßer: Ich habe mich gestern dahin erklärt, wo mit auch die geehrte Versammlung ganz einverstanden schien, daß das Lottospielnamentlich darum, weil wegen der kleinen Sätze so viel Arme und Unvermögende daran Theil zu nehmen sich verlockt sehen, wohl eines der verderblichsten Uebel für den Wohlstand und die Moralität ist; daher war ich der Meinung, man müsse die wirksamsten und zweckmäßigsten Mittel wählen, Wodurch am besten und am baldigsten diesem Uebel vorzubeu gen wäre. Ich habe dafür gehalten, daß der Antrag, welchen der Abg. v. Thielau zur tz. 7. gemacht hat, dazu führen würde. Nunmehr aber haben der Abg. Secr. Püschel und mehrere an dere Mitglieder sehr überzeugend dagegen gesprochen; indeß glaube ich, wird sich dies noch mehr erweisen durch die genauem Notizen, die ich über die Art des Geldauszahlens und des Ver fahrens der Lotto-Collekteure bei Versendung der Nummern gesammelt habe. Ich kann nicht einsehen, wie man dergleichen Collckteure, die gewöhnlich Schreiber genannt werden, zur ge richtlichen Untersuchung mit Erfolg bringen könne. Der Bank halter in den Dörfern ist jedoch die Hauptperson, denn durch ihn , werden die Gelder eingenommen und die Gewinnste ausgezahlt. Dieser läßt nun hie Nummern durch Boten hin- und hertragen; !dirSchreiber siitd Diejenigen, welche die Nummern verbreiten, -denen aber auf keine Weife Etwas abzunehmen'ist. Im In- lande haben wir keine eigentlichen Lotto-Collekteure, sie halten sich im Auslande auf, von wo aus die- Zahlungen geleistet werden, und die bloß ihre Cvmmanditen, welches die Bank halter sind, im Inlands haben. Durch die Schreiber werden, wie bereits erwähnt worden, die Nummern ausgegeben, die aber weder unterschrieben sind, noch ist irgend eine deutliche Signatur darauf zu ersehen. Wennwir nun annehmen, daß derSpieler eine Anzeige machen soll, um Denjenigen, von deiner die Nummern erhalten hat, zur gerichtlichen Untersuchung zu bringen, so sehe ich nicht ein, wo ihm ein gesetzliches Anhalten zu Theil werden kann, um seine Forderung zurückzuverlangen. Das ist Dasje nige, was mich hauptsächlich gegen das Amendement gestimmt hat. Die übrigen Gründe sind bereits ausführlich entwickelt worden, und es erweist sich, daß auf die eine oder andere Weise denunzirt wird. Abg. Nostitz und Iänckendorf: Das Amendement des Abg. v. Thielau besteht aus 2 Lheilen; einmal, daß Der jenige, welcher in das Lotto einsetzt, straflos bleiben solle, und dann, daß ihm das Recht gegeben werde, seinen Einsatz zu rückzufordern. Wenn ich mich nun auch gegen den 2. Theil des Amendements erklären muß, weil es auch meinem Gefühle widerstrebt, und vorzüglich auch um deswillen, weil ich es nicht für nothwendig halte, so sehe ich mich doch bewogen, für den ersten Theil desselben zu stimmen, und zwar aus zwei Grün den. Der Zweck des ganzen Gesetzes ist doch hauptsächlich der, die Unternehmer des Lottos oder die Verbreiter, die Collekteure, Austräger oder Nummernträger zu treffen und ihnen das Ge werbe unmöglich zu machen; wenn wir das erreichen, so wird auch der Zweck erreicht, und das Lotto muß von selbst aufhören. Diesen Zweck aber können wir nur einzig dadurch erreichen, wenn wir den Spieler straflos lassen. Werden die Einsetzer in das Lotto bestraft, so werden erstens Diejenigen, denen es Pflicht ist, die Anzeige zu machen, häufig aus dieser Ursache da von abgehalten. Es kann ein Ortsvorsteher, Familienvater oder Staatsbürger, der dem allgemeinen in der Gegend herrschenden Uebel aus Pflichtgefühl entgegen zu arbeiten wünscht, häufig die Anzeige nicht machen, weil vielleicht seine nächsten Angehö rigen oder Anverwandten zur Untersuchung und später in Strafe kommen würden. Es ist dies meine Ansicht, die ich aus eigner Wahrnehmung geschöpft habe, und die gewiß praktisch ist. Es wird also die Untersuchung selten möglich werden. Sie wird aber zweitens dann auch seltner zum Zwecke führen; denn wenn der Svieler bestraft.werden soll, so wird es an Zeugen fehlen, und die Untersuchung wird durch Diejenigen, welche implizirt sind, verwickelt werden; man wird den Collekteuren Mittel und Wege an die Hand geben, das angeführte Geschäft zu verbergen- und es werden die Indizien beseitigt werden. So wenig ich also der Meinung bin, daß dem Spieler Unrecht geschehen würde, wenn er bestraft würde, und so sehr ich glaube, daß er mit Recht -i-
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