Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MLttheilrtttgett über die Verhandlungen des Landtags. 94. . Dresden, Sechs und vierzigste öffentliche Sitzung der v, II. Kammer, am 2. März 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf gegen die Theil- nahme am Lotto und auswärtigen Lvtterieen. §§. 7.—12. (Schluß der Rede des Referenten Atenstädt). Man hat durch eine solche Strafe die natürliche Freiheit zu beschrän ken geglaubt. Jndeß dies kann der Staat unter solchen Ver hältnissen nicht vermeiden. Ich erinnere nur an die Zeit, wo im NachbarstaÄte sich eine gefährliche ansteckende Seuche entwi ckelt und darum die Grenze gesperrt'wird; auch hier muß den Unterthanen bei Strafe verboten werden, hinüber zu gehen. Ist man nun allgemein damit einverstanden, daß das Lvttospiel besonders für die ärmere Volksklasse höchst schädlich sei, so wüßte ich nicht, wie der Staat es anfangen sollte, um hiese Volks klasse davon abzuhalten, da einmal Belehrungen nicht gewirkt haben und nie wirken werden, und das Spül einen zu bedeu tenden Reiz übt, als daß er auch die Spieler mit Strafe bedroht. Man könnte nun sagen, wenigstens seien die frei zu lassen, welche sich nur inländischer Unternehmer und Collekteurs bedienen, weil gegen diese bereits Strafverbote ausgesprochen worden. Mein wenn deren Handlungen für strafbar und verboten erklärt wor den, so nimmt ja der Spielei an dieser verbotenen Handlung Theil, und zwar wissentlich; er wird Begünstiger und ist also schon nach den criminalrechtlichen Bestimmungen mit strafbar, wenn auch nur auf gelinde Weise. Nun hat inan zwar einge wendet, daß, wenn die Unternehmer und Collekteure bestraft werden, sich das ganze Uebel von selbst legen werdet Wenn aber dje Spieler nicht verantwortlich gemacht werden, wird kein Untersuchungsrichter überzeugenden Beweis erhalten, wer -das Unternehmen betrieben und Collektionen gehalten habe. Man hat eingewendet, daß, im Fall die Spieler straflos blei ben, sie eher davon sprechen würden, daß sie in das Lotto ein gesetzt haben, und daß dann desto leichter zu Entdeckung der Un ternehmer zu gelangen sein werde. Ich kann dies nicht anneh men, denn Derjenige, welcher längere Zeit betrogen worden und längere Zeit Nichts gewonnen hat, wird sich schämen und am wenigsten davon sprechen. Indessen hat die Deputation die Gegengründe nicht verkannt, sie würde, wenn nur aus den angegebenen Rücksichten möglich gewesen wäre, den Einfetzen denstraflos zu lassen, sich gern dafür entschieden haben, Sie > hat aber auf anderem Wege das zu erreichen gesucht- .sie hat nämlich die Verjährung der Strafe gegen,die Bestimmung des; am 16. März. . 1837. Gesetzentwurfs auf ein Jahr herabgesetzt. Auch hat der Gesetz entwurf und die Erweiterungen desselben in der I. Kammer die Einsetzer für straflos erklärt, wen.n sie dem Richter zeitig Nach richt geben, bei wem .sie eingesetzt haben, und also mitwirken, daß Unternehmer und. Collekteure bestraft werden. Es hat folglich Jeder in seiner Hand , sich von der Strafe zu befreien; er müßte sehr nachlässig sein, wenn er nicht sofort dem Richter anzeigte, bei wem er eingesetzt hat, sobald eine Untersuchung der Art beginnt. Ich leugne nicht, daß im Anfänge der An trag des Abg. v. Lhielau, welcher den Vorschlag der Deputa tion ersetzen soll, mich wenigstens von der praktischen Seite angesprochen hat, und daß mein Bedenken nur dahin ging: es sei eine civilrechtliche Bestimmung, die nicht in das vorliegende Criminal- und Polizekgefttz ausgenommen werden könne. Beinä- hererUeberlegung habe ich abergefunden, daß auch auf diesem We ge in keinem Fall das erreicht werden, wird, was er beabsichtigt, Gehe ich aufdie doppelteWeisezurü.ck, wiedasLotto gespielt wird, so weiß ich nicht, wie, wenn in einem auswärtigen Lotto gespielt wird, die Einlage zurückgefordert und somit das Spiel unterdrückt werden soll, denn gegen auswärtige Lottounternehmer kann man nicht klagen, und also werden die Orte an der Grenze, wo mein auswärtiges Lotto eingesetzt wird, immer an dem Uebel zu. leiden haben. Eine solche Bestimmung könnte sonach nur im Inlands nützen, indeß möchten auch hier wohl nur Wenige, welche Verluste im Lotto erlitten haben, sich entschlie ßen, die Thorheit, die sie begangen, zu vermehren, indem sie das, was sie verloren haben, wieder einklagen. Ehrliebende Männer werden davon gewiß nicht Gebrauch machen, weil sie gleichzei tig den Denunzianten machen müssen; wollen sie klagen ? sie müssen ja sagen, ich habe in das Lotto eingesetzt und verlange meine Einlage zurück; der Richter erfährt,also den Lottounter- nehmer oder Collekteur, er muß erst den Criminalpassus erör tern, ehe der Civilanspruch vorgenommen werden kann. Es würde also das Denunziationswesen gegen die Ansicht der Spre cher gerade begünstigt werden. Es würden nur noch die Prole tarier vielleicht die Einsätze zusammen kommen lassen und dann einklagen. Menn nun auch deren Einlage zusammengenom- Men einige Nhaler.erreichte, so würden die Prozeßkosten,, welche doch am Ende compensirt -werden würden, mit dem Objekt in keinem Verhaltniß stehen. Es würdealso auch hierderZwecknicht erreicht, Das, was der Abg? v. Khielau vorgeschlagen hat, ist schon einmal in unserer Gesetzgebung versucht worden, nämlich .in dem Mandate IW über Hazardspicse. . Hier ist ausdrück lich gesagt worden, daß Derjenige, welcher in dem Spiel verlo ren und darüber einen Schuldbrief oder Wechsel ausgestellt hat,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder