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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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über die Verhandlungen des Landtags. t tis? Dresden, am IS. März. 1837. - Ein und fünfzigste, öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 4. März 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 1. Deputation, den Gesetzentwurf wegen der Actienvereine betr. — Allg emeine Debatte. —- ' (Fortsetzung der Rede des Königlichen Commissair ».Wietersheim). Ich will nicht verkennen, daß die Be stimmung, daß nicht bestätigte Vereine nach den Grund satzendes Sozietätsvertrags behandelt werden sollen, an und für sich etwas Erschreckendes und dem allgemeinen Rechtsbe griffe Widerstreitendes hat. Man versetze sich in die Lage der Mitglieder solcher Vereine, und wer der hohen Versammlung ist nicht Mitglied des einen oder andern solchen Vereines, wenn dieser auch nur für gesellige Zwecke bestimint sein sollte! Man denke sich den Fall, daß es möglich wäre, daß auf den Grund der solidarischen Verpflichtung ein Mitglied eines solchen Vereins, wenn es guck) niemals in diesem Vereine eine Karte angerührthat, von dem Kartenfqbrikant angehalten werdenkönn te, für sämmtliche in dem Vereine verbrauchten Karten Zahlung zu leisten, oder daß der, der niemals in dem Vereine Bier getrun ken hat, angehalten würde, alles Bier zu bezahlen, was die Gesell schaft im ganzen Jahre consumirte. Diese Besvrgniß istaber nur scheinbar, und' ich erlaube mir zu bemerken, daß die 1. §. des Gesetzes, ZM welche es sich hier handelt, um deswillen nicht unzweckmäßig ist, weil sie erstens in materieller Hinsicht mit der Gesetzgebung anderer Länder vollkommen übereinstimmt. Der geehrte Referent hat selbst auf die Römische Gesetzgebung Be zug genommen; ich habe mit großem Interesse die Stellen gele sen, und sie geben einen Nellen Beweis von der hohen praktischen Weisheit und dem politischen Takt der Römischen Gesetzgebung. Es wäre zu weitläufig, das mitzutheklen; es kommt aber dar auf hinaus, daß die Loeietstss, die Oollegk nicht anders er laubt waren, als daß sie durch Gesetze, LeuaKisvonsuHa oder Kaiserliche Constitutionen ausdrücklich Erlaubni'ß erhalten" Hat ten, in welchem Falle solche alsdann wie eine umvMitas, wie Korporationen behandelt wurderü In allen neuem Handels- gesetzgebuNgen, vorzüglich in der Französischen, welche in einem großen Theile Deutschlands diesseit und jenseit des Rheins, und in der ihm nachgebildetenSyanischen hat man folgenden Grund satz aufgestellt. Man stellt zuerst den Begriff der bekannten Handelsgesellschaften fest, und diese werden lediglich nach dem Sozietätsvertrag behandelt. Dann stellt man den Begriff der anonymem Gesellschaft auf, welche nichts Anderes als ein Ac- tienverein ist, bei welchem die Actien su portour lauten. Von diesen anonymen Gesellschaften stellt das Französische Handels gesetzbuch die Bestimmung auf, daß sie nicht erlaubt sind, wenn der Staat sie nicht bestätigt. Sie existiren nicht, olles »'exis tent, gue psr l'sutorisation öu Loi, sagt das Französische Ge setzbuch. Mit dieser Bestimmung kommt das Englische im Wesentlichen überein. Ich habe mir zwar davon keine genaue Kenntnkß verschaffen können, ich habe aber gefunden, daß alle und jede Actienvereine der Bestätigung durch eine Parlaments- Bill bedürfen, und dasselbe ist der Fall in dem freien Amerika, wenigstens bei Banken auf Actien; sie bedürfen einer Jn- korpvrationsakte der Legislatur der betreffenden Staaten. Ich kann auch daran nicht zweifeln, weil die Amerikanische Gesetz gebung der Englischen nachgebildet ist. Wie es mit den nicht bestätigten Actienvereinen in England und Frankreich gehalten wird, darüber ist Nichts gesagt; man muß voraussetzen, daß sie nicht vorkommen; ich muß aber den nachgeschlagenen Werken gemäß vermuthen, daß, wenn sie vorkommen, sie nach den Grundsätzen des Sozietätsvertrags beurtheilt werden würden. Sie sehen also, meine hochverehrtesten Herren, hieraus, daß 8er Grundsatz, welchen man hier aufgestellt hat, keineswegs mit andern Gesetzgebungen in Widerspruch ist. Er gewährt auch unstreitig den großen Vortheil, daß er etwas Festes, Kla res und Bestimmtes hinsetzt. Die Negierung hat gesagt: Ac- ticnvereine bedürfen der Bestätigung, sind sie nicht bestätigt, so werden sie Nach den Grundsätzen des Gesellschaftsvertrags be stimmt. Das ist ganz bestimmt, daß es bei.bestätigten nach dem vorliegenden Gesetze geht, und die Bestimmung wegen der nicht bestätigten geht aus der allgemeinen Gesetzgebung hervor. Nun könnte es scheinen, als ob es bedenklich wäre, diese Ver eine, wenn sie sich Nicht bestätigen lassen wollten, nach den Grundsätzen des Gesellschastsvertrags zu behandeln. Aber ich erlaube mir zu bemerken, daß alle Vereine, welche im Lande bestehen, in zwei Kategorieen zerfallen. Erstens sind es solche, welche größere Gewerbunternehmungen beabsichtigen, und die sich auf eine große Anzahl von Lheilhabern erstrecken. Diese Vereine können,' wenn auch vorliegendes Gesetz nicht gegeben worden wäre, ohne Bestätigung der Staatsregierung nicht be stehen, sie bedürfen dieser Bestätigung, weilsie dkeRechte einer moralischen Person nicht entbehren können, sie bedürfen sie auch um ihres eignen Kredits willen. Daß ihr Kredit erhöht wird, wenn die Statuten der Staatsregierung vorgelegen haben, wenn sie ausdrücklich anerkannt worden sind, unterliegt keinem Zweifel. Deshalb haben alle Actienvereine, welche in neuester 'Zeit im Lande zusammengetreten sind, auch ehe das Gesetz vor-
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