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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Die Deputations-Mitglieder erklären sich damit einver standen. Die Frage des Präsidenten: „Ertheilt die Kammer die sem Theile des Deputations-Gutachten ihre Genehmigung?" wird mit 51 gegen 14 Stimmen bejaht. Dagegen findet die Frage: Ob die Kammer der 17. §. in der beliebten Fassung ihre Genehmigung ertheile? einstimmige Bejahung. Zur tz. 18. bemerkt die Deputation: tz. 18. ist von der I. Kammer eingeschalten worden, weil sie angemessen fand, die hier verpönten Uebertretungen einer kürzer», als der gewöhnlichen Verjährungszeit zu unterwerfen; weshalb sie vorgeschlagen hat: „Die Strafbarkeit des Spielens in auswärtigen Lotterieen erlischt mit Ablauf Eines Jahres vom Ende der letzten Ziehung der Lotterie an gerechnet, in welche eingesetzt worden ist. Die Strafbarkeit aller andern Uebertre tungen dieses Gesetzes verjährt mit dem Ablaufe von fünf Jah ren." Die Deputation erkennt diese Bestimmung für zweckmä ßig, findet jedoch keinen Grund, weshalb für den Einsatz in das Lotto eine längere Verjährungszeit statt finden solle, als für den Einsatz in auswärtige Lotterieen, und beantragt daher, auch jenen in dem ersten Satz und in der Maße aufzunehmen: „Die Straf barkeit des Spielens im Lotto oder in auswärtigen Lotterieen erlischt mit Ablauf eines Jahres von der Ziehung an ge rechnet, auf welche eingesetzt worden. Die Strafbarkeit — Jahren." Referent Atenstädt: Es würde nun die Z.18. folgen, nicht die im Gesetz, sondern die, welche die I. Kammer in dasselbe noch ausgenommen wissen will. Nach dem Beschluß bei der h. 14. werden nunmehr die Worte ausfallen: oder in aus wärtigen Lotterieen. Präsident: Wenn Niemand darüber zu sprechen wünscht, so würde ich die Frage stellen: ob eine Paragraphe unter 18 ein geschaltet werden solle,und zwar folgenden Inhalts: „dieStraf- barkeit des Spielens im Lotto erlöscht — bis Jahren." Wird diesem Deputations - Gutachten die Genehmigung ertheilt? Es erfolgt ein einstimmiges Ja- ReferentAtenstädt trägt tz. 18. des Gesetzentwurfsund tz. 19. des Deputations-Gutachtens vor, wie folgt: ß. 19. (Z. 18.) wird schon wenn der Vorschlag bei tz, 17. Annahme gefunden, abzuändern sein; es steht aber auch zu wünschen, daß, statt die über den vorliegenden Gegenstand er gangenen Gesetze im Allgemeinen aufzuheben, dieselben nament lich bezeichnet werden, um bei der großen Anzahl von Polizei gesetzen möglichem Zweifel zuvorzukommen. Für diesen Zweck würde hinreichen, wenn ausgesprochen würde: „Alle gegen dje Theilnahme am Lotto oder an auswärtigen Lottsriren erlassene Gesetze, insbesondere die Mandate vom ».April 1731, 4. April 1754, 16. November 1770 und 30, August 1793 werden hier mit aufgehoben," Referent bemerkt dabei, daß der Fall, welcher hier vor ausgesetzt worden, eingetreten sei, und daß, da der Vorschlag zur tz. 17. Annahme gefunden habe, nun auch die §. 18. darnach abzuändern sei. Präsident: Ist die Kammer zur Z. 18. mit dem Depu tations-Gutachten einverstanden? und: Genehmigt die Kammer die tz. 18. des Gesetzentwurfs in dieser Fassung? Beide Fragen werden einstimmig bejaht. ReferentAtenstädt tragt den letzten Lheil des Deputa tions-Gutachtens vor: Endlich hat die I. Kammer auf den Vorschlag ihrer Depu tation und in Erwägung, daß sehr zu wünschen sei, auch die civilrechtlichen Verhältnisse, welche aus dem Lotto- und Lotte riegeschäfte entstehen, gesetzlich geregelt zü sehen, beschlossen, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, darüber sobald als mög lich einen besondern Gesetzentwurf vorzulegen. — Das Bedürf- niß spezieller Bestimmungen über die Wirksamkeit verbotener Spiele laßt sich nicht verkennen, jedoch bezweifeln, ob jene schon jetzt gegeben werden mögen, so lange nicht die hier einschlagen den allgemeinen Grundsätze im Civilgesetzbuche festgestellt wor den sind. Da das Erscheinen desselben, nach der von der Staatsregierung gegebenen Zusicherung nicht mehr fem sein kann, so dürfte der Antrag bis dahin auf sich beruhen können. Die Deputation überläßt der Kammer, ob sie dessen ohngeach- tet dem Antrag beitreten wolle. Der Präsident stellt folgende Frage: Ist die Kammer gemeint, dem Beschlüsse der I. Kammer, wie er hier vorliegt, beizutreten? Einstimmig bejaht. Präsident: Es würde nun noch übrig bleiben, durch Na mensaufruf über das Gesetz abzustimmen.— Nachdem die Hrn., Staatsminister und König!. Commissarien sich entfernt hatten, stellt der Präsident die Frage: Ob die Kammer dem eben be- rathenen Gesetz-Entwürfe, insofern nicht von der Kammer Modifikationen beliebt worden sind, ihre Zustimmung ertheile? Bei dem Namensaufruf erklären sich 41 Mitglieder dafür und 20 dagegen. — Die Letztem waren die Abgg. Cuno, Todt, v. Egidy, y. Arnim, Adler, Kasten, Seidel, Grimm, Meisel, Delling, Ebert, Römer, Schüller, Schuster, v. Dieskau, V. Schröder, Müller (aus Taura), Vocke, Hottewitzsch und Dam- man, Wonach ist der Gesetzentwurf angenommen worden. ' (Beschluß folgt.) - . - ! ' j Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch el.
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