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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mitt-eklunge« über die Verhandlungen des Landtags. ^§100. Dresden, am 23. März. 1837. Drei und fünfzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 7. März 1837. (Beschluß.) Berathung über den Gesetzentwurf, die Actienvereine betreffend. (Besondere Berathung. ߧ. 5. — 9.) — Man geht nun zu den tztz. 5. und 6. über (s. dies, in Nr. 50. d. Bl. S. 693. und 694.). Hierbei hat die Deputation Nichts weiter zu erinnern ge funden, als daß, in Gemäßheit der oben entwickelten Ansichten, selbige auf bestätigte Actienvereine (von welchen sie aller dings jauch einzig gelten können) zu beschränken, mithin in tz.5. nach den Anfangsworten: „die Geschäftsverwalter" die Worte: „eines bestätigten Actienvereins" und in tz. 6. nach dem Anfangsworte: „Wenn" das Wort: „bestätigte" einzuschalten waren. Vicepräsident 0. Deutlich fragt: Ob der Vorschlag der Deputation zu der 5. und 6. tzphe Annahme finde? Wird einstimmig bejaht, und beide Paragraphen werden in der Maße einstimmig angenommen. Zur tz. 7. (s. dies, in Nr. 50. d. Bl. S. 694.) hat die De putation der II. Kammer in ihrem Berichte bemerkt, daß der Tod oder der freiwillige Austritt eines Actionairs, oder dieUeber- laffung derActie an einen Andern, schon der Natur der Sache nach einen Actienverein nicht aufiösen könne, und daß eben des halb auch die Kündigung eines Einzelnen oder sein Antrag auf Theilung von selbst als wirkungslos erscheine, weshalb es be sonderer diesfallsiger Anordnungen nicht bedürfe. In Bezug auf bestätigte Actienvereine ist dies nun wohl auch unleugbar. Eben so gewiß ist es dagegen, daß im Gesetz entwürfe ein wirklicher Grund der Auflösung eines solchen Ver eins, nämlich die freie Vereinigung aller Theilnehmer, über gangen ist. Die II. Kammer hat daher die Anfangswvrte der 7.tzphe: „durch den Tod auf Theilung antragen" gänz ¬ lich beseitigt und die Schlußworte: „dagegen hört der Verein auf aufgenommene Bestimmungen" folgendergestalt ge ¬ faßt: „Der Verein hört nur auf: ») durch den Eintritt der über die Dauer desselben in den Statuten aufgenommenen Bestim mungen, d) durch Banquerott und <>.) durch gemeinschaftliche Beschlußnahme aller Theilnehmer."— Aus denselben Gründen, aus welchen die ll- Kammer die Veränderung dieser Paragra ph? beliebt hat, achtet sie auch die Deputation der I. Kammer für geeignet zur Annahme. Secr. Hartz: Bei der Fassung, welche die II. Kammer der 7. tz. gegeben hat, und welche Seiten unserer Deputation empfohlen worden, ist es ein einziges Wort, welches mir ein Bedenken erregt hat, nämlich bei der Bestimmung unter«. das Wort: „aller." Es sind in der vorliegenden Paragraphe die verschiedenen Fälle angegeben, in welchen der Actienverein seine Endschaft erreichen kann; der natürlichste und gewöhnlichste Fall wird der sein, wo die Gesellschaft beschließt, es solle der Actien verein aufhören. Ich nehme an, daß dieser Fall in dem Punct 2. enthalten ist, wo es heißt: durch den Eintritt der über die Dauer desselben in den Statuten aufgenommenen Bestimmungen. Es wird nämlich in der Regel in den Statuten gesagt sein, in wel cher Maße der Beschluß gefaßt werden könne, daß der ganze Verein sich auslösen soll. Wenn aber eine solche Bestimmung in den Statuten nicht enthalten ist, so scheint es, daß nach der gegenwärtigen Fassung nur die Uebereinstimmung aller Theil nehmer an derActiengesellschaft dazu führen könne und solle, den Verein aufzulösen. Hierbei-scheint mir nun aber der Unterschied nicht festgehalten zu sein, welchen die verehrte Deputation sehr bestimmt und richtig herausgehoben hat in der Stelle des Berichts, wo sie sagt, es sei das Wesentliche eines Actien- vereines, daß Beschlüsse nicht Aeußerung des Willens aller Ein zelnen, sondern Aeußerung eines Gesammtwillens seien. Wie dieser Letztere sich ausspricht, darüber wird jedenfalls in den Statuten eine Bestimmung gegeben sein, und wäre das nicht, so würde der Natur der Sache nach die Majorität entscheiden. Zu verlangen, daß zu irgend einem Beschlüsse, sei es auch der der Auflösung, die Uebereinstimmung Aller erforderlich sein soll, halte ich für völlig unausführbar. Man denke sich nur, daß der Nutzen aller Theilnehmer erfordere, den Verein aufzu lösen, aber es ist eine Actis verloren gegangen, der Inhaber kann sich nicht legitimlren; also diese Abwesenheit des Einzelnen, der Verlust einer einzigen Actie soll es unmöglich machen, daß der Verein sich jemals auflöse; das geht unmöglich. Ich glaube, daß die ganze Bestimmung unter v. eigentlich überflüssig ist; denn ich nehme an, daß das, was Punct o. auszusagen hat, schon in dem Puttct ». ausgedrückt ist. Damit wir uns indessen von der II. Kammer nicht zu weit entfernen, und die Deutung, die in dem Punct». mir zu liegen scheint, deutlicher werde, glaube ich, daß wir den Punct v, stehen lassen, und nur das Wort: „aller" in: „der" verwandeln, woraus sich ergiebt, daß der Beschluß wegen Aufhebung des Vereins, dafern darüber in den Statuten nicht ein Anderes bestimmt ist, eben so gefaßt wird, wie alle andern Beschlüsse der Gesellschaft gefaßt werden können und sollen. Nachdem der Antrag ausreichendunterstütztworden war, äußert Referent Domherr 0. Günther: Ich wüßte zwar gegen das vom Secr. Hartz beantragte Amendement nichts Erhebliches einzuwenden, darf aber doch als Referent der Pflicht mich nicht entheben, der hohen Kammer Rechenschaft zu geben, welche
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