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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Verfassungs-Urkunde auch geheim sein können, wenn nur ein Viertheil der Mitglieder der Kammer darauf anträgt. Es ist also die Voraussetzung nicht richtig, als wenn die Anklage der Minister in öffentlicher Sitzung diskutirt sein müsse; sie kann auch in geheimer Sitzung verhandelt sein. Der andere Abgeordnete sagt, es wäre der Staatsgerichtshos eine reine Jury, welche nur über das Schuldig oder Nichtschuldig auszusprechen, keineswegs aber Strafe zuzuerkennen habe. Dies ist irrig. Nach der Verfassungs-Urkunde kann der Ge richtshof eine Mißbilligung aussprechen und sogar Entfernung vom Amte. Das Eine und das Andere ist doch gewiß eine -Strafe. Ist selbst in dem Criminalgesetzbuche der Verweis äks eine Strafart aufgeführt, so wird gewiß schon eine vom "Staatsgerichtshvf ausgesprochene Mißbilligung für einen hohen Staatsbeamten eine harte Strafe sein, abgesehen von der Entfernung vom Amte. Dieses zur Widerlegung der geehr ten Sprecher. Was die Sache selbst anbelangt, so erlaube ich - mir Folgendes zu entgegnen: Die Zeit und ihre Verhältnisse rufen zu viele Ideen her vor, die solchen Anklang finden, daß sie, obschon nur von Wenigen erkannt, von Wenigen geprüft, von noch Wenigem verstanden, zum allgemeinen Loosungswort werden, und daß Derjenige, der sich einer solchen Idee entgegensetzt, in Ge fahr kommt, für einen Finsterling, für einm Auswurf eines verrosteten Zeitalters betrachtet zu werden. Hierunter gehört unter andern auch die Idee von der Oeffentlichkeit des gericht lichen Verfahrens. Es bedurfte nur der Behauptung einiger Theoretiker, daß die Oeffentlichkeit des Verfahrens den Rechts schutz sichere, eine Gewähr für die bürgerliche Freiheit darbiete, es bedurfte nur der Andeutung, daß sie mit den geistlichen Ge richten von Rom nach Deutschland herüber gekommen sei, es bedurfte nur, die wenigen Worte: Geheimnißkramerei, Heim lichkeit, geheime Justiz als Gegensatz hinzustellen, um die Oeffentlichkeit des Verfahrens zum Schibolet der Tagesschrift steller, zum Loosungswort ganzer Völker zü'machen. Viele streben nach diesem unbekannten Etwas, als hofften sie hier von eiste Erlösung von allem,Uebel. Jeder, der sich durch einen Prozeß,"durch die Kostspieligkeit, durch die Langwierigkeit, durch die Unruhe, die ihm das Verfahren macht, durch den Aus spruch des Gerichts gedrückt fühlt, hofft auf die Oeffent- lrchkeit des Verfahrens, als bedürfte es nur der Eröffnung der Gallerien, der Zulassung von Zuhörern, um den Gegner nach giebig und gerecht, die Zeugen wahrhaftig, die Verhältnisse klar, die Gesetze deutlich , die Richter weise zu machen. Ja gehen doch Manche so weit, daß sie sagen, die Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens in Verbindung mit der Freiheit der^ Presse ersetze alle Constitutionen, mache alle Verfassungen, alle Stände, alle Controls der Stände überflüssig. Diesen letz ten Satz zu widerlegen, werde ich in einer ständischen Ver sammlung nicht nöthig haben. Erwarten Sie aber auch nicht von mir, daß ich bei dieser Gelegenheit über die Oeffentlich keit des Verfahrens in der Allgemeinheit mich aussprechen werde. Die geehrte Deputation hat diese Frage selbst hier nicht berührt. Sie bedarf auch in der That einer sehr reifen und vielseitigen Forschung. Die Prozeßformen sind zu wich tig für die Bildung des Rechts und des ganzen Volks, als daß die Frage über die Oeffentlichkeit des gerichtlichen Verfah rens so nebenbei und gelegentlich diskutirt werden könnte. Zu einer gründlichen Erwägung dieser hochwichtigen Frage bedarf es einer ausführlichen Schilderung der verschiedenen möglichen Prozeß- und Gerichtsformen, einer geordneten Darstellung ih rer Verschiedenheiten, einer sorgfältigen Prüfung ihrer Einwir kungen nach allen Seiten. Das Ministerium wird wahr scheinlich bei einer spätern Veranlassung Gelegenheit finden, sich darüber auszusprechen, und behält sich vor, seine Ansich ten alsdann näher zu entwickeln, seine Gründe dagegen aus führlicher darzulegen. Wie die Deputation die Frage über die Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens überhaupt hier nicht zur Diskussion gestellt hat, so wird auch das Ministerium sie übergehen und nur die Gründe, welche die Deputation in speziellerBeziehung auf das Verfahren bei dem Staatsgerichts hof im Fall der Anklage gegen einen Minister durch ihren sehr gewandten Referenten in dieser Sache dargelegt hat, widerle gen. Es ist zuvörderst gesagt worden, der Gesetzentwurf habe, insofern als er nicht Oeffentlichkeit des Verfahrens ausfpreche, den Erwartungen nicht entsprochen. Ich begreife nicht, wie man sie habe erwarten können Die Regierung hat sich nie dafür ausgesprochen, zu keiner Zeit Hoffnung dazu gemacht. Auch yon Selten der Stände ist weder in der Schrift, in wel cher die Vorlegung des Gesetzes erbeten wurde, noch in den ihr vorhergegangenen Deputationsberichten, irgend ein derarti ger Antrag, noch irgend eine Andeutung dieserhalb geschehen, und wenn bei der vorigen Ständeversammlung von einem ein zelnen Abgeordneten gelegentlich eine Aeußerung hierüber ge fallen ist, so hat man ihr so wenig Gewicht beigelegt, daß sie nicht einmal in das Protokoll ausgenommen worden, denn auch in diesem habe ich eine Andeutung nicht gefunden. Fer ner ist im Deputations-Bericht gesagt, der Anklageprozeß ver trage sich nicht mit der Heimlichkeit. Es scheint hiermit be hauptet werden zu sollen, daß der Anklageprozeß die Oeffent lichkeit bedinge, diese zum Wesen des Anklageprozesses ge höre. Ich gebe zu, daß, wo der Anklageprozeß besteht, gro- ßentheils auch Oeffentlichkeit stattsindet; allein zum Wesen des Anklageprozesses gehört die Oeffentlichkeit in keinem Falle. Das Wesen des Anklageprozesses besteht darin, daß zwei Par teien einander gegenüber stehen, ein Ankläger und ein Ange klagter, daß nicht der Richter, sondern eine Partei die Schuld des Angeklagten zu beweisen sucht, diesfalls Anträge an das Gericht stellt, mit dem Angeschuldigten über Schuld oder Un schuld verfährt und das Gericht die beiderseitigen Anträge ab wartet. Die Form des Anklageprozesses ist daher die Form des Civilprozesses, und so wenig als das Civilverfahren die Oeffent lichkeit bedingt, so wenig als man sagen kann, daß im Wesen des Civilprozesses die Oeffentlichkeit gelegen sei, eben so wenig kann man dies von dem Anklageprozeß behaupten. Auch bei dem zeitherigen Denunziationsprozesse, der im Hauptwerk dem
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