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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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chen, daß davon die Rede nicht ist; das Ministerium will kei neswegs eine Heimlichkeit, es sollen ja die Prozeßakten voll ständig gedruckt werden. Abg. Sachßer Ich bin eigentlich in die Kammer gekom men mit der Absicht, mich über diesen Gegenstand nicht zu äußern: aber ich finde mich dazu bestimmt gerade durch das große Lob, welches der Herr Staatsminister gegen das Depu tations-Gutachten dem mächtigen Eindrücke gehalten hat, den öffentliche Reden auf die Zuhörer machen, und er selbst hat dies durch feine eigene Rede auf der Stelle bethätigt. Dasselbe gilt jedoch mehr und weniger ebenfalls von dem, was zur Widerlegung gesprochen worden. Was aber auch gegen die Oeffentlichkeit gesprochen worden ist, so bin ich doch dafür ge stimmt; ich sehe sie als das Palladium der Freiheit und Sicher heit derPerson und des Rechtsschutzes an, und ich theile keineswegs die Besorgniß, die der Hr. Staatsmknister darüber äußerte; ich glaube vielmehr, sie würde, in die Gerichte eingeführt, auf den Charakter des Volkes einen wohlthatigen Einfluß haben. Nichts desto weniger sind mir, so sehr ich auch mündlich meinem geehr ten Freunde, dem Referenten, meinen Beifall über die Gründe gezollt habe, welche im Eingänge des Berichtes für die Oeffent lichkekt entwickelt sind, zwei Bedenken beigegangen. Das erste besteht darin, daß der erste Grund, den der geehrte Referent auf stellt, es sei Oeffentlichkekt des Verfahrens im Interesse des An geklagten, durch die Erklärung des Hm. Staatsministers voll kommen beseitigt ist, weil man annehmen muß, der Herr Mi nister habe sich am ersten in die Lage stellen können, in welcher man sich befindet, wenn man als verantwortlicher Minister an geklagt sei; die Herren Staatsminister lehnen aber — wenn man voraussetzt, daß der Herr Staatsminister v. Könneritz im Sinne der übrigen gesprochen hat — die Oeffentlichkeit, die man zu Gunsten der Minister schaffen will, aus dem entgegen gesetzten Gesichtspunct gänzlich ab. Ein zweiter Grund, der mich bestimmt, gegen das öffentliche Verfahren einige Bedenken zu haben, ist der Schlußsatz der tz.147. die Verfassungs-Urkunde, welcher sagt: „die Akten des Staatsgerichtshofs werden durch bett Druck bekannt gemacht." Ist die Meinung der Deputation in ihrem Berichte, daß außer der Oeffentlichkeit auch die Akten des Staatsgerichtshofes forthin nach dem Schluffe des Prozesses bekannt gemacht werden sollen, so scheint mir das doch eine Aus zeichnung zu sein, welche man den Ministern nicht wohl ansinnen kann. Es soll also nicht bloß Oeffentlichkeit der Verhandlungen hier, sondern auch der Druck der Akten, so eine zweifache Ver öffentlichung stattflnden, da doch unserm übrigen gerichtlichen Verfahren beide Arten fremd, sind. Eine schließt aber die an dere aus. Der Aktendruck ist eine Veröffentlichung, welche der Oeffentlichkeit des Verfahrens überhebt, und umgekehrt. Gleich wohl sind die Akten nach der Verfassungs-Urkunde nothwendig zu drucken. Sollte sie über diesen Punct abgeändert werden, so vermöchten wir insofern nicht uns heute definitiv darüber zu entscheiden, als eine von der jetzigen Standeversammlung be antragte Abänderung der Genehmigung der nächsten bedarf. Erklärt die Deputation, es sei ihre Absicht, daß der Oeffentlich- keit ungeachtet die Akten bekannt zu machen, so würde ich mich gegen die Oeffentlichkeit zu stimmen darum bewogen finden, weil das eine Auszeichnung wäre, wozu kein Grund auf irgend eine Weise vorhanden ist, zumal es schon befremden kann, daß gerade bei dem Verfahren des Staatsgerichtshofs der.Anfang mit der Oeffentlichkeit gemacht werden soll. Staatsminister v.^önneritz: Ich habe allerdings gleich anfangs gefürchtet, daß die Diskussion zu weit und auch auf die Frage über die Oeffentlichkeit im Allgemeinen führen werde. Der früheren Aeußerung gemäß werde ich mich jedoch auf eine so wichtige Frage, die einer so genauen Erwägung bedarf, hier nicht eknlassem Ich übergehe daher auch , was von einem Ab geordneten über die Erfahrung in den Rhein-Provinzen, von einem anderen über den wohlthätigen Einfluß auf das Volk geäußert worden ist. Gegen das Letzte bemerke ich nur, daß während der französischen Revolution trotz der Oeffentlichkeit des Verfahrens Tausende und aber Lausende Unschuldige unter die Guillotine gebracht wurden. Wenn der Abg. Sachße meint, er müßte sich gegen den von der Deputation aus Interesse für die angeklagten Minister entlehnten Grund erklären, weil ich im Namen der Minister dagegen gesprochen habe, so muß ich bekennen, daß ich hier weder für meine eigene Sache, noch für die meiner College» spreche. Ich kann zwar nicht dafür stehen, daß der Fall mich nicht treffen könnte, in den Anklagestand versetzt zu werden; allein bei der Entwerfung des Gesetzes sind weder ich, noch meine College» von der Ansicht ausgegangen, daß es uns betreffen werde. Wir sind uns Alle bewußt, die Verfassung nicht verletzen zu wollen. Aus viel hohem Rücksichten als per sönlichen habe ich mich gegen die Oeffentlichkeit erklären müssen. Wenn der Abg. Sachße die Frage stellt, ob nebenbei der Druck der Akten stattsinden soll, so glaube ich, ist das die Absicht der Deputation gewesen; es ist in der Verfassungs-Urkunde aus drücklich vorgeschricben und kann hiervon nicht abgegangen werden. Abg. Atenstädt: Ich muß wenigstens die Versicherung, welche von Seiten der Regierung gegeben ist, bestätigen, daß das, was unsere Verfassungs-Urkunde über die Bildung und über den Zweck des Staatsgerichtshofs enthalt, wirklich aus der Würtembergischen Verfassung übertragen worden ist, und daß, soviel auch mir bekannt, dieser Staat der einzige unter den kon stitutionellen Staaten Deutschlands sei, welcher einen eignen Staatsgerichtshof in seine Verfassung ausgenommen hat. Ich kann aber nicht einverstanden sein mit der Folgerung, welche man daraus gegen den Antrag der Deputation Hal ziehen wollen. Es ist allerdings richtig, daß die Würtembergische Verfassung die Bestimmung enthält, daß die Anklage und Vertheidigung öffentlich geschehen, und daß noch außerdem die Protokolle mit der Abstimmung und dem Beschlüsse durch den Druck bekannt gemacht werden sollen, wahrend dagegen unsere Verfassungs- Urkunde nur die letztere Bestimmung enthält, über die erstere aber Nichts entschieden hat. Indessen muß ich aufmerksam machen, was bei Berathung der Verfassungs-Urkunde über diesen Gegenstand zwischen den Ständen und der Regierung
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