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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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MittheNunge« über die Verhandlungen des Landtags. 1V7. Dresden, am 31. März. 1837. Sechs und fünfzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 16. März 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 1. Deputation über den Gesetzentwurf, das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen betreffend. (§. 2.) v. Carlowitz: Zu einem unheilbaren Bruche der Mei nungen in der Deputation kam es erst in der letzten ihrer Sitzun- gen. Ich, da ich mich von der Mehrheit trennte, hatte daher, um den Abgang des Berichts nicht aufzuhalten, Nichts weiter zu thun als zu erklären, daß ich die Motiven meines Separat votums der verehrten Kammer mündlich vorzutragm mir ge statten würde. Auf diesen Vorbehalt komme ich jetzt mit Ihrer Erlaubniß zurück und mache von demselben Gebrauch. Die Deputation will ausgeschlossen haben von der Disposition des Gesetzes alle diejenigen Rückstände, die aus Leistungen von Realrcchten sich herschreiben. Habe ich im Allgemeinen gegen die Fassung, wie sie die jenseitige Kammer dieser Paragraphe gegeben hat, kein Bedenken, so muß ich doch offen bekennen, daß mir ein sehr erhebliches Bedenken gegen den Vorschlag der Mehrheit der Deputation und noch mehr gegen die diesem Vorschläge untergclegtm Gründe beigehe. Wenn also, um eines Beispiels mich zu bedienen, ein Gutsherr jährlich von ei nem Verpflichteten eine Henne zu fordern berechtigt ist, so soll nach dem Vorschläge meiner Herren College» in der Deputa tion der Prozeß über die in Rückstand gebliebene Leistung einer Henne nach dieser Prozeßform nicht statthaft sein. Die Gründe, um eine solche Ausnahme zu rechtfertigen, müßten sehr wichtig, sehr durchgreifend sein ; denn es ist gewiß, und darin wird die Mehrheit der Deputation mir beistimmen, daß bei der Aus nahme solcher Falle der Wohlthaten des Gesetzes — und als wohlthätig muß auch ich es anerkennen — hinkünftig fast nur noch die Städtebewohner werden theilhastig werden. Es ist unbestritten, daß auf dem platten Lande gerade diejenige Gat tung von Rechtsstreitigkeiten, die man hier ausnehmen will, am häufigsten vorkommt. Das vorausgeschickt, muß ich nun die Gründe Ihnen ins Gedächtniß zurückzurufen mir erlauben, aus denen- die Mehrheit der Deputation sich dennoch für diese Ausnahme erklärt hat. Der erste Grund ist folgender: DieMehr- heit der Deputation sagt, es werde nicht Umgang genommen werden können, auch bei solchen Streitigkeiten über Rückstände das Recht selbst mit in Frage zu ziehen. Ich kann das nicht zugestehn; es mag das wohl in einzelnen Fallen vorkommen; dann aber würde es unbedenklich sein, diese Prozeßform zu ver lassen und die ganze Angelegenheit in den ordentlichen Prozeßgang zu verweisen. Allein es können Fälle Vorkommen, wo die Parteien sich nur um den Rückstand, und keineswegs um das Recht selbst streiten. Ich erlaube mir auf das ange führte Beispiel zurück zu kommen: Der Gutsunterthan leugnet im Prozesse, der gegen ihn in dieser Form von dem Gutsherrn anhängig gemacht worden ist, weil er ein Jahr lang mit einer Henne in Rückstand geblieben, keinesweges, daß er alljährlich eine Henne zu entrichten habe, allein er exzipirt vielleicht, daß der Gutsherr für dieses Jahr ihm die Henne erlassen habe; oder er exzipirt: er habe im vorigen Jahre die Henne doppelt abge führt. Nun dann sehe ich-micht ab, weshalb ein dergleichen Rechtsstreit nicht nach der vorliegenden Prozeßgattung behan delt werden könne. Allein der Hauptgrund, der die Mehrheit der Deputation zu ihrem Gutachten bestimmt hat, liegt weit tiefer, und er ist es, gegen den ich mich hauptsächlich hier zu erklären habe. Es scheint mir die Mehrheit derDeputation dar auf hinzuwcisen, daß ein Verfahren, wo der Gutsherr dem Verpflichteten vor dem eignen Patrimonialrichtergegenübersteht, als ein unparteiisches Verfahren nicht anzusehen sei— oder auch mit andern Worten: daß ein Zugeständnis welches vor dem Patrimonialrichter zum Besten des Gutsherrn von Seiten des Verpflichteten abgelegt worden ist, keine bindende Kraft für eine andere Prozeßgattung haben könne. Wir kommen bei dieser Behauptung nothgedrungen auf die Frage zu, ob überhaupt die Patrimonialgerichtsbarkeit zu rechtfertigen und noch ferner aufrecht zu erhalten sei oder nicht; wir müssen auf diese Frage zükommen, sage ich, denn sie liegt nach den Motiven der De putation zu nahe. Allein ich enthalte mich heute jedes Urtheils hierüber; es kann nicht unsre Absicht sein, heute schon einen Ge genstand zu verhandeln, der in Folge eines an die Standever- sammlung bereits gelangten Gesetzentwurfs nächstens in einer wichtigeren Stunde hier berathen und durchgefvchten werden muß. Nichts desto weniger muß ich aber die Ueberzeugung hier aussprechen, daß, so lange man ein Institut hat, es gegen das Interesse nicht allein dieses Instituts, sondern auch gegen das Interesse des gesammten Staats sei- Mißtrauen unter den Staatsbürgern gegen ein solches Institut zu erwecken. Ich glaube, die Deputation geht, sich unbewußt, selbst noch wei ter. Nickt nur einMißtrauen gegen das Institut spricht sie aus, nein! es scheint mir in den Motiven Lin Mißtrauen gegen Män ner selbst, die Md und Pflicht auf sich haben, zu liegen. Es sollte mir leid thun, wenn man ein nachtheiliges Urtheil über die Patrimonialrichter zu fällen sich berufen glaubte; es ist das nach
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