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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Vorgängen in der Kammer, daß das Interesse der Stände vertheidigt worden sei, so entfernt mir auch der Gedanke an die Möglichkeit einer Anklage wegen verletzter Verfassung bei den damaligen Hrn. Staatsministern liegt. Das Standes- interesse wurde in der Kammer bald von einem Rittergutsbe sitzer, bald von einem S'taatsdiener, bald von einem bäuer lichen Deputirten wahrgenommen; ich hoffe daher Entschul digung, wenn ich mich geirrt haben sollte. Auf der andern Seite macht die Erklärung des Hrn. Staatsministers frei von der Ansicht^ welche ich über den ersten Punct des Deputations gutachtens gefaßt hatte, daß nämlich Oeffentlichkeit entschie den nicht im Interesse der Angeklagten sei. Dieses Interesse tritt nun wieder als einer der Gründe für die Oeffentlichkeit her vor. Es bleibt mir dessen ungeachtet noch die Frage übrig auf das, was der geehrte Referent dargestellt hatte: „Ist die Meinung der geehrten Deputation die, daß neben derOeffent- lichkeit des Verfahrens die Akten des Staatsgerichtshoss durch den Druck bekannt gemacht werden sollen?" Wäre das der Fall, so ist dies eins ganz ungeeignete Auszeichnung, diemich bestimmt, mich gegen den Antrag zu erklären. Auch sehe ich in der That nicht ab, wie man, ohne von der Verfassungs urkunde abzuweichen, die Oeffentlichkeit des Verfahrens ein führenkann, denn ich binüberzeugt, wie auch der Hr. Staats minister erklärte, bei Abfassung dieser Paragraphe der Consti tution ist man gewiß davon ausgegangen, es sei unser jetziges dabei übliches Gerichtsverfahren zu beobachten. Bei Errich tung der Constitution hat man daran ganz und gar nicht ge dacht, daß die Oeffentlichkeit des Verfahrens stattflnden solle. Es spricht sich auch durch die Worte aus: „Die Akten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck bekannt gemacht," denn wo Oeffentlichkeit herrscht, sind die Akten nicht zu dru cken. Ist das aber der Fall, daß die Oeffentlichkeit eintritt, so muß man annehmen, daß man von der Verfaffungsurkunde abgmge. Es scheint mir das derPunctzu sein, vernicht gleich gültig ist und auf Etwas führt, was in mehrfacher Hinsicht Bedenken erregt. Es ist denn doch allenthalben von dem Ge sichtspunkt auszugehen, daß der Verfassungsurkunde nirgends und nicht entferntest Eintrag geschehe. - Abg. Atenstadt: Nur eine kleine Berichtigung dessen, was der geehrte Sprecher jetzt gegen das Deputations-Gutach ten geäußert hat. Durch Annahme der 1. tz. ist das Bedenken bereits erledigt, was er herausgehoben hat, denn in dem Ge setze ist das Verfahren nur in soweit bestimmt worden, als in der VerfaffungsurkundeVorschriften darüber enthalten sind. Diesen Satz hat die Kammer angenommen; es ist aber in der Verfaffungsurkunde bedungen worden, daß der Druck der Ak ten des Staatsgerichtshofes zu erfolgen habe. Abg. Sachße: Wenn irgend eine Collision mit der Ver fassungsurkunde eintritt, so würde diese durch die Abstimmung auf keine Weise erledigt. Staatsminister v. Könneritz: Der Abg. v. Dieskau hat erwähnt, man sehe nicht ein, warum bei einer Anklage ge gen die Minister in kleinern konstitutionellen Staaten eine grö ßere Besorgniß vorwalten sollte, als in größeren Staaten, wie z. B- in Frankreich und England. Der große Unterschied liegt darin, daß in jenen Staaten das Verfahren überhaupt öffentlich ist, und daß daher dort ein Prozeß gegen die Minister ohne Oeffentlichkeit eine Ausnahme von der allgemeinen, Rrgel sein würde, während hier die Nichtöffsntlichkeit des ge-, richtlichen Verfahrens Regel ist, und die Oeffentlichkeit bei der^ Anklage eines Ministers eine Ausnahme von der allgemeinen Regel sein würde. Im Uebrigen wird dort schon durch die Par teien und durch die Behörde, welche zu entscheiden hat, dieOef fentlichkeit bedingt. Zn England und Frankreich bildet die l. Kammer den Gerichtshof für die Minister und dis ll. Kam mer den Ankläger. Dort ist daher der ganze Prozeß eins rein ! ständische Verhandlung. Abg. Todt: Nach dem vielen Trefflichen, was den Geg nern das Deputations-Gutachtens und der Oeffentlichkeit des Verfahrens eingehalten worden ist, noch Etwas zurBevorwor- tung der Oeffentlichkeit hinzusügen zu wollen, würde meiner seits, bei meinen schwachen Kräften, ein vergebliches Bemühen sein. Ich beschränke daher meine Schlußäußerung über die sen Gegenstand auf ein einziges Wort, aufein einziges Bild, das bei meiner ersten Auslassung in dieser Sachs von mir gebraucht worden ist und einigen — wenn ich so sagen soll — Anfechtun gen unterliegen mußte. Es war nämlich das Bild der Mor- genröthe. Nach dem, was von zwei geehrten Rednern, und zwar von dem Hrn. Staatsminister und dem Hrn. Abg. v. Lhielau geäußert worden ist, muß ich annehmen, daß diesem von mir gebrauchten Bilde eine viel zu weite Deutung gegeben wor den ist. Ich habe mich dieses Bildes aber in sofern bedient, als ich die Annahme des Deputations-Gutachtens für die Mor- genröthe eines Festtages für unsere Verfassung angesehen habe. Dieser Festtag kann nichts Anderes, als eins Garantie für un sere Verfassung bedeuten. Wenn ich nun in der Annahme des Deputations-Gutachtens den Anfang des öffenüichm Verfüh rens erblicke, so habe ich das fragliche Bild nur gebraucht, um zu bezeichnen, daß die Oeffentlichkeit des gerichtlichen Verfah rens im Allgemeinen bc vorstehe, also eine größere Garantie unserer Verfassung zu hoffen sei. Allein ich möchte, ob ich gleich eine so allgemeine Deutung nicht im Sinne hatte, als ob ich unter dem .Bilde verstanden hätte, die Oeffentlichkeit des Verfahrens bei dem SLaatsgerichtshofe sei derAnfang einer allgemeinen Glückseligkeit, nachdem, was Sei ten der beiden geehrten Sprecher geäußert worden ist, gerade nunmehr etwas weiter gehn. Der Hr. Staatsmin'.ster äußerte, daß die Oeffentlichkeit deS gerichtlichen Verfahrens überhaupt sich nicht gut einführcn lassen würde, da sie dem jetzigen Cha rakter der Menschen nicht mehr entsprechens, nicht gut anwend bar sei, indem wir von der frühem moralischen Einfachheit zu rückgekommen wären. Der Abg. v. Thielau bemerkt dagegen Zur Verteidigung der Oeffentlichkeit, es liege eine moralische Nothwendigkeit vor, diese Oeffentlichkeit einzuführen. Halte ich mir nun das Beides vor und gegen einander, so muß ich in dem Durchgehendes Vorschlags der Deputation das Bild der
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