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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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meiner Ueberzeugung nie und nimmer bis jetzt durch die Erfah rung gerechtfertigt worden. Aber meine Herren! Die Mehrheit der ^Deputation schadet auch mit ihren Motiven dem Gesetzent wurf selbst, ja die Mehrheit der Deputation gräbt, wenn sie für die beantragten Ausnahmen diese Motiven giebt, dem Ge setzentwurf selbst das Grab. Wie soll man noch ferner an Eifer des Züchters für diese Prozeßgattung, an Wahrheit der Zeugen aussagen, an Gewissenhaftigkeit der Eidesleistungen glauben, wenn man schon im Voraus es ausspricht, daß ein Zugeständ- niß in dieser Prozeßgattung nicht zum Beweismittel in einer an dern Prozeßgattung tauge! - Ist dennoch, die Deputation der Ansicht, die ich keinenfalls gut heißen kann, daß ein hier von dem Verklagten abgelegtes Zugeständnis« nicht in einer andern Prozeßgattung von dem Berechtigten für sich angezogen werden könne, so fragt es sich: Was ist dagegen meine Meinung über diese Frage? Meine Herren! Ich will Nichts als die Fassung der jenseitigen Kammer aufrecht erhalten wissen, das heißt — und etwas Anderes kann es nicht heißen — ich will diese Frage zur Zeit auf sich beruhen lassen; aber das muß ich hinzufügen, daß die Frage: Ob ein Zugeständniß, vor dem Patrimonialrich- ter zum Vortheil des Gutsherrn abgelegt, auch fernere Beweis kraft habe, wenn sie beiden Gerichtshöfen für zweifelhaft gilt, dennoch dereinst zur Entscheidung kommen wird, und dann glaube ich, wird sie so enfchieden werden müssen, wie ich sie ent schieden wissen will. Und gewiß, man muß annehmen, daß ein Zugeständniß, welches vor Gericht, also nicht außergericht lich, abgelegt worden ist, sei es nun in der oder jener Prozeßgat- tung, doch immer vor einem Richter, der den Züchtereid auf sich hat, abgelegt, auch bei fernern Rechtshandeln einen giltigen Beweis abgebe. Diese meine Ansicht zu begründen, möchte ich jetzt nur noch eine Inconsequenz herausheben, in die man sich verwickeln würde, wollte manderAnsichtderMehrheitderDepu- tation beipflichten. Man würde nämlich dahin gelangen, den Verpflichteten, wenn ihm in der ordentlichen Prozeßform der Gutsherr den Eid antragt, den Eid leisten zu lassen. Ich er laube mir, um besser verstanden zu werden, auf das angeführte Beispiel zurück zu kommen. Wenn der Gutsherr in dieser Pro zeßgattung von dem Verpflichteten vor Gericht das Zugestand- niß erlangt, daß der Verpflichtete alljährlich eine Henne abzu führen habe, so soll gleichwohl dieses Zugeständniß in der andern Prozeßgattung, in der das Recht selbst in Frage kommt und um dieses gestritten wird, nicht gelten. Der Gutsherr, weil er des Zugeständnisses sich nicht zum Beweis bedienen kann, kann nun dem Verpflichteten den Eid antragen, und so wird die Leistung eines Eides dem Verpflichteten zuerkannt werden müssen, der dem früher» Zugeständnisse geradezu entgegenläuft. Gelangt man dahin, meine Herren, so heißt das nichts Anderes, als eine Bestimmung ,treffen, der zu Folge in 100 Fällen 99 Meineide geschworen werden. Das ist meine Ansicht von der Sache; ich hielt es für Schuldigkeit, H der verehrten Kammer offen dar- zulegen, ohne jedoch damit ihrem Beschlüsse vorgreifen zu wollen. Prinz Johann: tion dem Hrn. v. Carlowitz nur dankbar sein, daß er die Mei nung der Deputation, die er in ihren Motiven gefunden, noch näher entwickelt hat. Die Deputation hat geglaubt, sie sei der verehrten Kammer vor allen Dingen Wahrheit schuldig, Wahrheit, auch wenn sie dadurch ihr Mißfallen erregen sollte. Darum erlaube ich mir nur, diese Motiven gegen den gemach ten Vorwurf mit einigen Worten in Schutz zu nehmen. Zuerst bemerke ich, daß, wenn der geehrte Sprecher sich für die Fas sung der II. Kammer erklärt hat, die Mehrheit der Deputation darin keinen Grund sah, sich dem anzuschließen. Man weiß nicht, was unter Ansprüchen über oder auf ein Grundstück zu verstehen ist; ich glaube, es ist dies in dem Deputations- Gutachten klar aus einander gesetzt worden. Die Bedenken des Hrn. v. Carlowitz richten sich aber hauptsächlich auf den 2. Punct; er wünscht diesen Punct ganz beseitigt zu sehen. Dann würden aber jedenfalls die Rückstände solcher Verpflich tungen unter den 3. Punct fallen. Die Hauptgründe, welche die Deputation bewogen haben, bei Punct 2, eine gänzliche Ausnahme von der vorliegenden Behandlung festzustellen, waren allerdings von dem jetzigen Verhältnisse der Unterge richte hergenommen. Es war aber hier nicht die Rede davon, ein Mißtrauen in jene Gerichte zu setzen, und noch weniger in die Männer, die jenen vorstehen. Soviel ist aber gewiß, daß ihre Stellung den Unterthanen gegenüber zu Mißtrauen Ver anlassung geben könne. Es liegen hier Fälle vor, wo der Unterrichter selbst entscheiden soll; da tritt nun allerdings das Bedenken wenigstens in der Volksmeinung hervor, daß der selbe zufolge seiner Stellung hier Partei nehmen könnte. Ich will damit nicht sagen, daß dies stattfinden könnte, aber of fenbar muß das allgemeine Vertrauen geschwächt werden., Wenn man annimmt, daß in einem Termine Zugeständnisse stattsinden, auf welche die Entscheidung gegeben wird, so sollte ich meinen, daß es im Interesse der Gerichte selbst liegen müsse, um nicht einigem Mißtrauen Raum zu geben. Jetzt hat ein ganz anderes Verhältniß stattgefunden, die Sache ist verschickt worden, künftig aber soll das nicht mehr der Fall sein. Darum kann aber auch der Einwurf, den der geehrte Sprecher gegen unfern Vorschlag gemacht hat, daß nämlich eine Jncongruität in Bezug auf die Eidesleistung daraus her vorgehe, nicht Platz greifen. Ein gerichtliches Zugeständniß soll gar nicht stattfinden; wenn ein solcher Gegenstand bei dem Richter angebracht wird, so muß derselbe sofort auf dem gewöhnlichen Wege verfahren. Dieser Fall kann also gar nicht stattfinden. Ich muß der geehrten Kammer anheim ge ben, was sie über unser Gutachten beschließen will. Ich habe aber geglaubt, mit der größten Offenheit ihr unsere Mo ¬ tiven darzulegen. Staalsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann sich nicht veranlaßt sehen, das Separatvotum des Hrn. v. Car lowitz zu beantworten, insoweit es bloß gegen die Motiven der Mehrheit der Deputation gerichtet ist; diese zu verteidi gen , muß der Deputation überlassen bleiben. Nur darauf Ich kann als Mitglied der Deputa-wollte ich aufmerksam machen, daß die Mehrheit der Deputa-
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