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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mittheiluttgr« über die Verhandlungen des Landtags. 108. Dr-Sd-N, am 1. April. 1837. Sieben und fünfzigste öffentliche Sitzung der l. Kammer, am 17. März 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder» Berathung über den Gesetzentwurf we gen des gerichtlichen Verfahrens in Streitigkeiten über ganz ge ringe Forderungen. (§§. 4. — 22.) — Man geht zur §. 4. (s. dies, in Nr. 56. d. Bl. S. 796.) über. Die II. Kammer hat diese Paragraphe unverändert an genommen, von der Deputation der 1. Kammer ist jedoch fol gende Abänderung in Vorschlag gebracht worden: Daß statt der Zeile 6 zu lesenden Worte: die Summe von 20 Thlrn. die Worte „dietz. 2. bestimmte Summe" gebraucht werden. Diese Modifikation der Paragraphe wird, so wie die Pa ragraphe selbst in der abgeänderten Maße einstimmmig an genommen. Eben so ist die §. 5. (s. dieselbe Nr. 56. d. Bl. S. 798.) von derll. Kammer unverändert angenommen, von der Deputa tion der I. Kammer aber die Modifikation in Vorschlag gebracht worden, daß hinter die auf der 5. Zeile befindlichen Worte: „sowohl über" noch hinzugefügt werde: „die Anbringen und". Diese Modifikation wird ebenfalls, so wie die Pa ragraphe selbst in der beliebten Maße einhellig ange nommen. Es wird hierauf die §,6. (s. dieselbe in Nr. 57. d Bl. S. 801.) vorgetragen, und die dieser Paragraphe von der H. Kammer gegebene Fassung verlesen, welche lautet: Gesetzliches Erscheinen der Parteien. Die Parteien haben entweder persönlich und allein, oder mit einem Nechtsbeistand, wozu je doch nur zur juristischen Praxis befähigte Sach walter oder Rechtskandidaten, deren Speeimins approbirt sind, zuzulassen sind, oder durch gehö rig legitimirte und mit vollständiger Instruktion versehene Bevollmächtigte, in dem zur Verhand lung der Sache angesetzten Termine zu erschei nen, in soweit nicht hinsichtlich des Erscheinens durch präsumtive Stellvertreter §. 7., so wie in Bezug auf die Gemeinheiten und Genossenschaf ten §. 8. ein Andres nachgelassen ist. — Volljäh rige unvereheligte Frauenspersonen bedürfen zu diesen Rechtsstreitigkeiten eines bestätigten Ge schlechtsvormundes nicht, und es hat auf diesel ben hierbei die Bestimmung des Mandats vom 10. November 1828 §. 3. Ao. 5. weiterhin keine Anwendung. — Das Erscheinen durch einen nicht oder nicht gehörig legitimirten Bevollmächtigten ist eben so, wie das gänzliche Ausbeiben im Ter mine zu betrachten, und die von dem Bevollmäch tigten, mit Bezugnahme auf den Mangel an der nöthigen Instruktion erfolgende Ablehnung be stimmter Auslassungen und Erklärungen gilt für ein Zugeständnis! des .thatsäcklichen Umstandes, worüber die Abgabe einer bestimmten Erklärung abgelehnt wird. Auf Ersatz von Kosten wegen der Zuziehung eines Beistands oder wegen des Erscheinens durch einen Bevollmächtigten, fin det, außer dem ß. 16. gedachten Falle, ein An spruch nicht Statt. Die Deputation der I. Kammer hat zu dieser Paragraphe ein längeres Gutachten abgegeben, welches folgendermaßen lautet: Der Gesetzentwurf unterscheidet sich von dem Beschluß der 11. Kammer hauptsächlich in Folgendem: 1) wenn der Gesetz entwurf das persönliche Erscheinen der Parteien in den Termi nen als Regel ausgestellt, und nur Ausnahmen in bescheinigten Behinderungsfällen zulassen will, so soll dagegen nach dem Beschluß der II. Kammer das persön liche Erscheinen der Parteien nur fakultativ sein — daher in allen Fällen Bevollmächtigte oder Stellvertreter zugelassen werden. — 2) Der Gesetzentwurf untersagt den Gebrauch von B- iständen nicht, läßt solchen daher stillschweigend zu, der Beschluß der II. Kammer spricht aber die Zulassung von Rechtsbeistanden und zwar mit Einschluß der Rechtskandidaten, welche die 8jreeimma gefertigt haben, wenn Letztere approbirt find, aus. — 3) Der Gesetzentwurf will die Vorschrift des Mandats vom 10. November 1828 §. 3. A». 5., wornach auch unvereheligt!: Weibspersonen ohne Geschlechts vormund vor Gericht nicht erscheinen dürfen, unberührt las sen , nach dem Beschluß der II. Kammer soll aber diese Bestim mung in Bezug auf das vorliegende Gesetz aufgehoben wer den.— 4) DerGesetzentwurfenthältüber die Folgen des Mangels genügender Legitimation der Bevollmächtigten und der Letzteren ablehnende oder unbestimmte Erklärung in tz. 6. Etwas nicht; nach dem Beschluß der II. Kammer aber soll in diese Paragra phe ausgenommen werden, daß das Erscheinen durch gehörig nicht legitimirte Bevollmächtigte, wie das gänzliche Ausbleiben im Termime, und die Ablehnung bestimmter Auslassungen und Erklä rungen als Augeständniß des thatsächlichen Um standes betrachtet werde. — 5) Der Gesetzentwurf ent hält in §.6. wegen Ersatzes der Kosten, welche aus der Zuzie hung rechtlicher Beistände, oder aus dem Erscheinen durch Be vollmächtigte entstehen, Etwas nicht. —Dahingegen soll nach Beschluß der II. Kammer Kostenersatz in den §.16. b e zeichneten Fällen eintreten. Mit dem Beschlüsse der. 11. Kammer ist aber sä. 1. 4. die Mehrzahl der Deputation aus folgenden Gründen nicht ein verstanden. Nach den gemachten Erfahrungen erschwert das-
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