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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mitth-ilung«« über die Verhandlungen des Landtags. 109. Dresden, am 3. April. 1837. Acht und fünfzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 18. März 1837. (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung über den Gesetzentwurf, das gerichtliche.Verfahren bei Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen betreffend. (§§. 26. — 44.) — Prinz Johann: Was den Unterschied zwischen der im Gesetzentwürfe vorgeschlagenen Fassung und dem Anträge der Deputation anlangt, so hätte ich zu Rechtfertigung des letztem noch Einiges beizufügen. Es ist in neuern Gesetzen sehr oft der Fall gewesen, daß man den Handschlag an Eidesstatt an die Stelle der wirklichen Eidesleistung gestellt hat. Ich muß be merken, daß ich meines Theils dieses Mittel nicht für durchaus zweckmäßig erachten kann. Keineswegs will ich jedoch der Vermehrung der Eide das Wort sprechen. Was ist aber der Handschlag an Eidesstatt? Es ist auch ein Eid, und vor mei nem Gewissen würde ich mich eben so für meineidig halten, wenn ich eine falsche Aussage durch Handschlag versicherte, als wenn ich sie eidlich bekräftiget hätte. Hier besteht nun der Un terschied, daß der Handschlag für minder feierlich, der Eid aber für eine größere Feierlichkeit gilt. Ich glaube aber, daß in dieser Beziehung der Grundsatz gilt: Wenig Eide, aber mög lichst feierliche! Wende ich mich nun zu dem Amendement des Herrn Seer. Hartz, so muß ich bemerken, daß ich in der Hauptsache kein ju großes Bedenken dagegen habe, ob ich gleich dasselbe auch nicht für nützlich halte; ein einziges Beden ken schwebt mir aber doch vor, ob dieser Vorschlag nämlich nicht gerade geeignet sein würde, Meineide hervorzurufen. Es ist wohl eine Erfahrungssache, daß der gemeine Mann sich we niger scheut, etwas an Eidesstatt zu versichern, als einen Eid zu leisten; er wird die Aussage nicht allemal so wahrhaft ab legen , weil er die Hoffnung hat, daß er sie vielleicht nicht be schwören darf; allein verlangt nun die Partei, die Aussage eidlich zu bestärken, so wird er sich jetzt gezwungen sehen, den Ejd zu leisten, und folglich wird er einen Meineid begehen. Aus diesem Grunde könnte ich dem Amendement nicht ganz meine Beistimmung geben. v. Carlowitz: Was mich anhetrifft, so muß ich erklä ren, daß ich mich ebenfalls mit der Ansicht der Regierung nicht vereinigen kann, vielmehr dem Deputations-Gutachten bei trete, theils aus den von Sr. Königl, Hoheit bereits entwickel ten Gründen, theils weil der Sache auch noch ein anderer Ge- sichtspunct abzugewinnen ist. Es ist der Eid ja nichts Ande res, als die Anrufung des göttlichen Namens; eine solcheAnru- fung fällt aber weg, wenn nur die Versicherung mittelst Hand schlags an Eidesstatt geleistet wird. Es geht somit der mora lische Gesichtspünct in der Sache verloren, sobald man die An rufung des göttlichen Namens aufgiebt und darauf sich be schränkt, eine Versicherung zu verlangen, deren Unwahrheit man mit der harten Strafe des Meineids belegt. Es wäre bes ser, wenn man einmal den Eid nicht behalten will, man gehe auf eine Versicherung an Eidesstatt nicht ein, sondern mache es ohne Weiteres zur Pflicht, die Wahrheit zu sagen, und bestimme, daß, wer diese nicht sagt, in eine so harte Strafe, wie sie hier Platz greifen würde, verfalle. Was die Verminderung der Eide anlangt, so habe ich mehrmals in der Kammer mich da für zwar ausgesprochen; allein man muß nicht zu weit gehen- man muß nicht —ich will mich eines Sprüchwortes bedienen — das Kind mit dem Bade ausschütten und bei dem wichtigsten aller Eide den Anfang mit der Verminderung machen. Da für muß ich aber den Zeugeneid erklären. Was das Amende ment des Secr. Hartz anbetrifft, so hatte ich ursprünglich die Absicht, mich mit demselben zu vereinigen; allein außer-dem bereits bemerkten Bedenken, geht mir noch ein zweites gegen dasselbe bei, so daß ich wieder zurückkommen möchte auf den Vorschlag der Deputation. Es möge der Fall vorkommen, daß Jemand eine unwahre Aussage thüt; der andere Lheil, de? dadurch benachtheiligt ist, soll nun nach dem Amendement des Secr. Hartz das Befugniß haben, die eidliche Bestärkung dieser Aussage zu verlangen: allein ich glaube, es wird der gewissenhaften Personen genug geben, die lieber auf ihr Recht verzichten und einen ohnehin nur geringen Anspruch aufgeben, wie er bei dieser Prozeßgattung nur vorkommen darf, als daß sie dem Zeugen Anlaß geben, einen Meineid zu schwören. Auf diese Weise wird die gewissenhafte Partei benachtheiligt und das Recht gebeugt werden, und das wäxe mehr als bedenklich. Aus diesen Gründen halte ich es für sachgemäß, bei dem Vorschläge der Deputation stehen zu bleiben. Secr. Hartz: Wir alle theilen den Wunsch, die Eide so viel als möglich zu vermindern; aber gewiß ist keiner unter uns, der da wünscht, den Eid aus unfern Prozessen ganz zu verbannen, denn dann müßte man häufig auf das einzige und letzte Mittel, die Wahrheit an den Lag zu bringen, verzichten. Es kann nur darauf ankommen, Mittel zu suchen, den Eid so weit zu vermindern, als ohne Nachtheil für den Rechtsschutz gescheh» kann, und wo es andere Mittel giebt als den Eid, die Wahrheit an den Lag zu bringen, diese zu wählen. Beide
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