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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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1707 wenn sie diesen Zweck, die Heiligkeit des Eides zu heben, ver folgen will, darauf vorzüglich Bedacht nehmen, die Zahl der Fälle, wo Eide zu leisten sind, zu vermindern. Nun scheint aber gerade vier ein solcher Fall vorzuliegen, wo über ein so ge ringes Objekt Zeugen abzuhören sind. Es scheint nicht angemes sen, hier die Wahrheit unter Anrufung des Namens Gottes ver sichern zu lassen. Es ist von einigen Mitgliedern der verehrten Kammer bemerkt worden, daß eine Verpflichtung an Eidesstatt durch Handschlag und der Eid eigentlich Dasselbe seien. Für ge wissenhafte Manner wird es allerdings gar keiner Verpflich tung, gar keiner besondern Gewahr für die Wahrheit der Aus sagebedürfen. Allein aN sich ist Beides nicht Dasselbe. Bei dem « Eide versichert der Zeuge die Wahrheit seiner Aussage unter An rufung des göttlichen Namens, bei der Verpflichtung an Eides statt aber giebt er nur den Handschlag, daß er die Wahrheit ge sagt habe, nachdem ihn der Richter aufmerksam gemacht hat, daß er nicht weniger die Pflicht habe, die Wahrheit zu sagen, als wenn er einen Eid leisten müßte. Mithin bleibt die Anrufung des Namens Gottes weg, und diese seltener zu machen, ist ge wiß das beste Mittel, den wirklichen Eid zu heben. Referent Bürgermeister Wehner: Ich bin mit Sr. Ex- cellenz ganz einverstanden, daß die Eide zu vermindern sind und man dahin wirken müsse, daß sie möglichst abgeschaffk werden. Ost kommt ein Eid mit dem andern in Collision, und die Fälle sind häufig gewesen, daß falsche E'de geschworen worden sind, was hauptsächlich dann der Fall ist, wenn Gefährde - und Haupt eide abzulegen sind. Wenn man es aber für wichtig hält, in größercnSachmdie Zeugenaussage bestärken zu lassen, soglaube ich nicht, daß man bei den geringfügigen Sachen eine Ausnah me machen dürfe, weil das geringe Objekt, das hier in Sprache kommt, dem Einen eben so theuer und wichtig sein kann, als ei nem Andern da, wo dem Streite ein größerer Gegenstand zum Grunde liegt. Wenn man anerkennt, daß die eidliche Bestär kung der Zeugenaussage in andern Prozessen n.othwendig ist, so kann man sie nach meiner Ansicht auch nicht füglich aus diesem Gesetz verbannen. Vicepräsivent v. Deutrich: Ich habe demnach zu fragen: Ob der Zusatz, welchen die ll. Kammer beschlossen hat, nach dem Deputations-Gutachten angenommen werden soll ? Wird einstimmigbejaht. Nun würde ich aus die Frage überge hen: Ob der Vorschlag unserer Deputation (s. Nr. 108. d. Bl. S. 1704. Sp. 1.) Annahme finde oder nicht? Wird mit 17 gegen 13 Stimmen angenommen. Viceprasident fragt ferner: Ob das Amendement des Sccretair Hartz angenommen werde? Wird mit 17 gegen 13 Stimmen abgelehnt, und hierauf §. 26. in der beliebten Maße durch 29 gegen 1 Stimme angenommen. Hierauf wird h. 27. des Gesetzentwurfs nebst dem Gut achten vorgetragen, in welchem die Deputation der i. Kammer den Beitritt zu der von der U. Kammer beschlossenen veränderten Fassung (siehe dieselbe, so wie §. 27. in Nr. 64. d. Bl. S- 930. Sp. 2.) anrath. König!. Commiffair 0. Ernert: In Bezug auf die Worte der von der N. Kammer angenommenen Fassung: „und die von ihm (dem Zeugen) aus eigner Wahrnehmung zu beweisende Thatsache rc." habe ich nur auf einen Druckfehler aufmerksam zu machen, daß man von einem Zeugen nicht sagen kann, daß er selbst Etwas beweise, sondern er ist bloß ein Beweismittel. Es würde also statt des Wortes: „von" das Wort „durch" zu setzen fein. Denn ihm liegt nicht der Beweis ob, sondern das ist Sache der Partei. Vicepräsident: Findet die Paragraphe mit dieser Ver änderung Annahme? Wird einstimmig bejaht. Hierauf wird vom Neferenten §. 28. vorgetragen, wobei die Deputation die von der H. Kammer beschlossenen Veränderun gen (s- dieselben, so wie tz. 28. selbst in Nr. 66. d. Bl. S. 967. Sp. 1.) zur Annahme empfiehlt. Staatsminister v. Könneritz: Gegen den 2. Satz möchte ich erinnern, daß die Worte: „vom Richter" nicht hinter dem Worte: „derselbe" auf der 4. Zeile, sondern auf der 3. Zeile ge setzt werden möchten, wo es dann heißen würde: „hat der vom Richter gewählte Sachverständige rc." Es ist das wohl nur einIrrthum. Prinz Johann: Die Deputation hat geglaubt, daß es ein vom Richter gewählter Sachverständiger sein müsse, weil die andern durch Cvmpromiß gewählt sind. Staatsminister v. Könneritz: In den Landtags-Mit theilungen (vergl. Nr. 66. d. Bl. S. 967. Sp. 1.) steht es so, wie es von dem Königl. Commissair vorgeschlagen worden ist. Vicepräsident stellt folgende Fragen: Ob die Kam mer sich mit dem Beschlüsse der II. Kammer einverstehe und so nach dem Gutachten der Deputation beitrete? Und ob die Pa ragraphe mit dieser Veränderung angenommen werde? Beide Fragen werden einstimmig bejaht. Hierauf wird vom Referenten §.29. nebst Deputations- Gutachten vorgetragen, iy welchem der Beitritt zu dem von. der II. Kammer beschlossenen Zusatze (s. Nr. 66. d.Bl. S. 968. Sp. 1.) empfohlen wird. Staatsminister v. Könneritz: Ich wollte der Kammer, wie es auch bereits gestern geschehen, Vorschlägen, ob sie nicht auch diesen Zusatz nur eventuell annehmen wolle, jur den Fall, daß nicht der Gefährdend überhaupt während dieses Landtags abgeschafft werden sollte. Vicepräsident: Wird das Deputations-Gutachten: den Zusatz der II. Kammer anzunehmen, jedoch nur eventuell angenommen? Und findet die §. 29. in dieser Maße Annah me? Beides wird einstimmig bejaht. Hierauf werden dich. 30. und 31. des Gesetzentwurfs vom Referenten vorgetragen, und beide unverändert, gleichwie in der II. Kammer (vgl. Nr. 66. d. Bl. S- 970. Sp. 2.), ein stimmig auch von der I. Kammer angenommen. Die h. 32. (s. Nr. 66. d. Bl. S. 969. am Ende der 2Sp. u. flg.) ist von der H- Kammer mit folgendem Zusatze hinter dem ersten Satze angenommen worden: „Besteht die Bedingung in einer Eidesleistung, so ist in dem Erkenntnisse nicht bloß die Folge des geleisteten Eides, son-
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