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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mitsheilrrttgett über die Verhandlungen des Landtags. l ll Dresden, am S. April. 1837. Sieben und fünfzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 1. April 1837. (Beschluß.) Berathüng des Berichts der 3. Deputation, die Petition des Abg. Scholze auf Gestattung einseitiger Provokation zu Ablösung der Laudemialpflicht und der baaren Geldgefälle betr. Abg. Sch olze: Ich wäre damit einverstanden, daß mein Antrag an die Deputation zurück gegeben wird, aber mit dem Anträge des Abg. v. Lhlelau, daß auch ferner die Ablösung auf beiderseitiger Uebereinkunft beruhen soll, könnte ich mich nicht einverstehen, wohl aber d.amit, daß es auf die Landren tenbank gewiesen würde. Vicepräsident: Es ist kein Antrag gestellt worden; der Abg. v. Thielau hat bloß erklärt, daß er die bisherigen ge setzlichen Bestimmungen den beantragten vorziehe. Referent v. Dieskau: Die Laudemialpflicht ist für den Landmann eine äußerst drückende Last. Sie'steht so ziemlich in gleicher Parallele mit den Lasten der Frohnen. > Der Land mann kann) so lange die Laudemialpflicht nicht abgelöst und er nicht berechtigt ist, deren Ablösung durch einseitige Pro vokation bewirken zu können, nicht sagen, daß er vollkom mener Eigenthümer seines Grundes und Bodens, seines Guts sei. Er lebt in immerwährender Schwankung. Der Zustand seines Grundbesitzes ist nicht regelmäßig. Es kann daher, dem Landmanne, der unter dem Drucke der Lau demialpflicht schmachtet, nur daran gelegen sein, daß ihm die Gelegenheit geboten werde, die Laudemialpflicht abzulö sen. In dem Ablösungsgesetze vom 17. März 1832 ist zwar die Ablösung der Laudemialpflicht, jedoch bloß auf beiderseitig« Provokation, nachgelassen. Wir haben auch viele Beispiele, obwohl das Gegentheil vorhin erwähnt worden ist — daß der gleichen Ablösungen wirklich erfolgt sind; allein sie konnten nicht in dei durchgreifenden und umfassenden Maße geschehen, weil die Ablösung ja bloß auf beiderseitigen Antrag statt finden soll. Ich weiß Viele, sehr Viele, denen außerordent lich daran gelegen ist,, Gelegenheit zu haben, ihrer Laudemial pflicht auf dem Wege der Ablösung sich zu entledigen; na mentlich weiß ich dies von Vielen aus der Provinz, von der man sagen kann, daß sie die Meisten x. 6t. an Lehngeldern zu entrichten hat. Gerade diese Verpflichteten betreiben es am meisten, um endlich einmal in Bezug auf ihren Grundbesitz m Gewißheit gesetzt zu werden. Ich kann beinahe sagen, daß die Zulassung der Ablösung der Laudemialpflicht in der Maße, wie von der Deput. beantragt worden ist, dem Landmanne erst das Staatsbürgerthum gewährt, welches ihm von der Constitu tion zugesichert ist, was er aber bis jetzt nicht vollkommen er langt hat. Ich betrachte.diese Angelegenheit ganz besonders aus dem politischen Gesichtspunkte, und insofern muß dem gan zen Staate daran gelegen sein, daß der Landmann, der lau- demialpflichtig ist, in das gesetzliche Unabhängigkeitsverhältniß gesetzt werde, in welchem er sich leider bis jetzt noch nicht be findet. Ich glaube daher, daß die geehrte Kammer auf den Vorschlag, der von der Deputation geschehen ist, und welcher insofern auch als ganz gerecht betrachtet werden kann, als nicht allein dem Verpflichteten, sondern auch dem Berechtig ten die Provokation nachgelassen sein soll, eingehen und diesen Vorschlag beherzigen werde. Es ist die betreffende Petition von einem Manne ausgegangen, der vielleicht selbst unter dem Drucke der Laudemialpflicht seufzet, sie ist von einem Stande ausgegangen, bei dem die Laudemialpflicht ganz besonders zu Hause ist. Es ist also anzunehmen, daß das Bedürfniß, das Verlangen darnach sehr allgemein und nichts weniger als nicht dringend erscheint. Es sind vorhin mehrere Bemerkungen gemacht worden, welche ich mir erlau ben werbe kürzlich zu beleuchten. Zuvörderst muß ich be merken, daß, wenn ein geehrter Abgeordnete erwähnt hat, daß der Berechtigte ebenso befugt sein müsse zur einseitigen Provo kation, als der Verpflichtete, das in dem Deputations-Gut achten berücksichtigt worden ist. Es ist ferner von demselben Abgeordneten bemerkt worden, daß das Bedürfniß der Ab lösung der Laudemialpflicht sich nicht so dringlich darstelle. Allerdings stellt es sich als sehr dringlich dar, wie ich bereits umständlich auseinander gesetzt zu haben glaube. Es ist auch bemerkt worden, daß überhaupt die Ablösung der Laudemial pflicht nicht so gemeinnützig sei, und zwar aus dem Grunde, weil der Grundwerth dadurch, nicht erhöht werde. Ein andrer Abgeordneter hat dieses Anführen bereits zur Genüge wider legt, denn allerdings wird gerade durch diese Ablösung der Grundwerth in jeder Hinsicht erhöht werden. Es sind mir Fäll« aus dem praktischen Leben zur Genüge bekannt, wo der Verkauf eines Grundstücks lediglich daran gescheitert ist, daß die Contrahenten in Bezug auf die Lehngelder sich nicht ver einigen konnten. Es ist ferner bemerkt worden, daß eine neue Last für den unbemittelten Landmann daraus entstehe. Ich kann nicht glauben, daß diese Last neu zu nennen sei, sie besteht ja bereits, und besteht in einer weit traurigern Ge stalt, als sie dann bestehen wird, wo jedem Verpflichteten die Gelegenheit sich darbietet, sich dieser Last nach und nach zu
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