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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Der Vkcepräsident richtet nun die Frage Mf dm zweiten Theil des Deputations-Grrtachtens, und es wird derselbe einstimmig angenommen. B i c e p r ä si d e n t: Ich habe' vorausgesetzt, daß der heute während der Berathung vorgekommene Antrag des Abg. Scholze später noch besonders erwogen werden solle. Der Abgeordnete wird deshalb entweder eine besondere Petition ein zugehen oder sich dahin bei der Deputation näher zu erklären haben, ob er dabei sich beruhigen wolle, daß die 3. Deputation späterhin und ohne Weiteres noch einen Vortrag über diesen neuern Antrag an die Kammer bringe. Abg. Scholze: Dann werde ich mir allerdings einen besonderen Antrag an die Deputation erlauben. Referent trägtnun den zweiten Lheil des Deputa- tions-Berichts unter L. vor, wobei die Deputation vor geschlagen hat: „daß diejenigen baaren Geldgefälle, welche, nach Ausweis gerichtlicher Urkunden, seit Anfänge des Jahres 1818 an die Stelle von früheren Naturalleistungen-getreten sind, auf einseitige, beiden Theilen freistehende Provokation nach dem 25fachen Betrage im Kapital abgelöst, oder als Ren ten an die Landrentenbank verwiesen werden können." Vicepräsident: Es würde nun die Berathung auf diesen zweiten Gegenstand zu lenken sein, auf die Ablösbarkeit der baaren Geldgefälle. Die Kammer wird aus dem Berichte entnommen haben, daß sich in Beziehung darauf vier ver schiedene Anträge herausgestellt haben; zuerst der des Abgeord neten Scholze, welcher dahin geht, daß alle baaren Geldgefalle auf einseitiges Anverlangen des Pflichtigen aözulösen, mithin die Aufhebung der in ß. 52. des Ablösungsgesetzes unter s. fest gesetzten Ausnahme erfolgen möge. Beschränkter ist der Antrag des Abg.Kokul, indem dieserDaffelbe; doch diejenigen baaren Geldgefälle von der Ablösung ausgenommen wissen will, mit deren Fortbestehen gewisse Anstalten oder Zwecke bedingt sind. Der 3. Antrag ist der des Abg. Oehme; dieser ist noch enger, in dem er dahin geht: „daß diejenigen baaren Geldleistungen, welche erweislich an die Stelle früherer Naturalleistungen getreten, auf einseitige Provokation abgelöst und an die Land rentenbank verwiesen werden dürfen." Bei diesem Anträge ge schieht aber noch besonders der Verweisung der Rente auf die Landrentenbank Erwähnung, worauf der Scholzesche und Ko- kulsche Antrag nicht geht. Endlich hat die Deputation den al- lerengsten Vorschlag gethan u. hat den Oehmeschen Antrag nur insoweit adoptirt, als sie die Ablösbarkeit nur auf diejenigen Geldgefälle beschränkt wissen will, die seit dem Jahre 1818 an die Stelle der Naturalleistungen getreten sind, und zwar mit der Modifikation, daß jedem Theile die Provokation freistehe, auch hat sie die Ueberweisung der daraus hervorgehenden Renten an die Landrentenbank beantragt. Ich ersuche nun die Mit glieder der verehrten Kammer, ihre Meinung hierüber zu äußern. Abg. Kokul: Hinsichtlich meines Antrags muß ich mir die kurze Bemerkung erlauben, daß mich hauptsächlich drei Gründe bewegen konnten, auf Kapitalisirung und Ablösung der baaren Geldgefälle anzutragen; 1) weil diese eben so un gleich als die gegenwärtigen Grundsteuern auf dem bäuerlichen Grundbesitz hasten; 2) weil sie größtentheils an die Stelle frü herer Naturalleistungen getreten sind, und darum ihre Ablö sung wohl eben so gerecht als die der letztem erscheint; und 3) weil eine Ablösung, wie sie die tz. 52. des Ablösungsgesetzes nachläßt, wenn auch nicht gänzlich unterbleiben, doch nur in höchst seltenen Fällen stattft'nden, und somit dem Verpflichte ten keine Gelegenheit gegeben wird, sich dieser Lasten je zu ent ledigen und sich eine größere Unabhängigkeit zu bewirken. Abg. Scholze: In soweit kann ich mich ganz mit dem Abg. Kokul vereinigen; was die Kirchen und milden Stiftun gen betrifft, so ist mir gar nicht eingefallen, daß ich die Ab lösung der auf sie bezüglichen baaren Geldgefälle beantragt hätte. Dann habe ich gegen den Bericht der Deputation zu erinnern: sie sagt: „Es handelt sich hier nicht um Ablösung einer Naturalleistung von Diensten und Frohnen, sondern von dem, was durch die Ablösung überhaupt in der Regel erst er zielt werden soll, von einer Rente. Hier ist eine Rente schon vorhanden, mithin bedarf es nicht erst eines Verfahrens, eine solche zu ermitteln." Darüber bin ich mit der Deputation ganz einverstanden, und eben darum ging meine Petition dahin, diese Renten auf Antrag der Pflichtigen ablösen zu können, weil doch nie und nirgends, in keinem Staate, weder in Preußen noch in Böhmen, und auch in keinem konstitutionellen Staate die Renten auf Antrag der Berechtigten abgelöst werden, son dern immer nur auf Antrag der Verpflichteten. In Würtem- berg sind sogar alle Naturalleistungen, alle Geldgefalle, mögen sie Namen haben, welchen sie wollen, auf Antrag der Ver pflichteten ablösbar. In Preußen, in Braunschweig ist es Dasselbe, und ich glaube zuversichtlich, daß es auch bei uns ge schehen werde, wenn auch nicht auf diesem Landtage; denn ich lebe der zuversichtlichen Ueberzeugung, daß die hohe Staats regierung in Sachsen nicht ermangeln wird, Anstalt zu tref fen, wie in Würtemberg, im Großherzogthum Hessen und Braunschweig, sei es durch Leihanstalten oder durch die vorzügli che Einrichtung der Landrentenbank, wie dies in keinem andern Staate der Fall ist, bei kommendem Landtage uns einen Gesetz entwurf zur Berathung vorzulegen, wo wir Gelegenheit finden werden, um den ländlichen Grundbesitz von diesen Privatbe steuerungen zu befreien, um uns immer mehr und mehr ein ander gleichzustellen, daß kein Stand vor dem andern bevor zugt werde, denn wix sollen als gleiche Staatsbürger auch gleiche Pflichten und Lasten zu tragen haben, daher können uns auch die gleichen Rechte nicht ferner vorenthalten werden. Abg. v. Thi elau: Ich bin zwar keineswegs davon ent fernt, zu glauben, daß nicht Schwierigkeiten stattft'nden sollten, um den Anträgen der geehrten Abgg. Scholze und Kokul" in ihrer ganzen Ausdehnung beipflichten und Folge geben zu kön nen. Ich glaube, diese Sache bedarf einer sehr reiflichen Prüfung. Ich glaube, daß dazu Unterlagen, die. während dieses Landtags vielleicht nicht zu beschaffen sein würden, und dir vielleicht auch nicht der geehrten Deputation zur Seite ge- *
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