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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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hen und erachten dabei für angemessen, solche als Erläuterun gen zu genanntem Gesetze zu publiziren und Letzteres nunmehr als definitiv bestehend zu erklären. An die getreuen Stande ge langt daher der'Anttag, die Regierung zur Erlassung des'dies- fallsigen Gesetzes ebenmäßig zu ermächtigen." Ich habe noch zu bemerken, daß der Bericht in 3 Theile zerfällt. Im 1. Theile schließt er sich an den Gesetzentwurf an und enthält Erinnerun gen zü demselben- Der 2. verbreitet sich über einige Nedak- t'ronsbemerkungen, welche sich aufdas ftühereGesetz beziehen- und der 3. enthält Anträge , welche sich der Deputation aus der bis herigen Erfahrung an die Hand geboten haben. Bei dieser 3. Abtheilung werden, insofern sich ähnliche Erfahrungen innerhalb der Kammer Herausstellen sollten, sich die Anträge der einzelnen Mitglieder anschließen lassen, und dann erst würde die Frage zu stellen sein, ob die von der hohen Staatsxegierung angesprochene Ermächtigung zu geben sei, das Gesetz als definitiv gültig zu betrachten und zu publiziren. Referent trägt nun den einleitenden geschichtlichen Theil des Berichts vor, — Abg- v, Dieskau: Nur eine kurze Bemerkung will ich mir erlauben. Es wird sehr schwierig, ja fast unmöglich sein, über die definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 27. De- cember 1833 sich zu entschließen, da das Gesetz dem gegenwär tigen nicht beigefügt gewesen ist und dasselbe nicht mit durchge gangen werden konnte. Diejenigen, welche bereits bei der vo rigen Ständeversammlung Abgeordnete gewesen sind, werden sich zwar leicht darüber entschließen, können; allein die erst neuerdings Ständemitglieder geworden sind, die das Gesetz nicht vor Augen hatten, wie die gegenwärtige Vorlage erfolgte, möchten wohl in manchen Zweifel darüber gerathen. Zwar kann entgegnet werden, daß jenes Gesetz bereits publizirt sei; allein das Gesetz ist nur provisorisch erlassen worden, und es kann nicht gesagt werden, daß es Jedem ganz genau bekannt fein müsse. Es möchte um so weniger sich auf jenen Umstand bezo gen werden können, weil sich über die definitive Gültig keit des Gesetzes entschlossen werden soll, und der Gegenstand zu wichtig ist, als daß nicht die genaueste Umsicht dabei zu beob achten sein sollte. Referent Atenstädt: Ich muß erwiedern, daß das Gesetz bereits publizirt ist, daß es in der Gesetzsammlung sich befindet und bereits in Anwendung gekommen, und daß von der hohen Staatsregierung der Vorbehalt nur dahin gemacht worden ist, da, wo sich Erfahrungen Herausstellenwürden, Abänderungen annoch mitzutheilen, und dann die definitive Gültigkeit des Ge setzes auszusprechen. Es kann sich also nur darum handeln, ob auch inmitten der Kammer solche Erfahrungen gemacht wor den sinv, welche ebenfalls Abänderungen wünschen lassen, au ßerdem würde kein anderer Ausweg bleiben, als die 2A8 des Gesetzes zu verlesen und nochmals speziell durchzugehen. Die Deputation hat aber das ganze Gesetz durchgegangen, mit dem Gesetze über die Competenzverhaltnisse, den Jnstanzenzug und das Administrativverfahren verglichen und nicht gesunden, daß hier durch diese Gesetze Abänderungen bedingt würden. Ueber- haupt ist das ganze Verfahren dasselbe, was, auch bei Crjminal- Untersuchungen beobachtet wird; in dieser Hinsicht gleicht das Gesetz mehr einer Ausführungsverordnung- und da sollte ich doch meinen, daß die Kammer die Mühe ersparen könnte, die 228 tztz. nochmals ablesen zu lassen und durchzugehen. Präsident: Das Bedenken würde sich erledigen, wenn diejenigen Paragraphen des Gesetzes, worauf sich im Entwürfe ausdrücklich bezogen worden ist, von dem Referenten mit vor getragen werden. Vicepräsident v. Haase: Nach meinem Dafürhalten möchte der Ansicht des Referenten beizupflichten sein, indem jeder Deputirte das im Jahre 1836 erschienene und in der Ge setzsammlung befindliche Gesetz bereits hat einsehen und verglei chen können; ich glaube daher nicht,, daß die Verhandlungen über die vorliegenden Erläuterungen, Zusätze und Abände rungen zu diesem Gesetz langer aufzuschieben, und selbige von einem nochmaligen den Kammermitgliedern einzuhändigenden Abdrucke des Gesetzes von 1833 abhängig zu machen. Referent Atenstädt: Ich werde das, was im Eingänge des Gesetzes bemerkt worden ist, für jetzt weglaffen, weil es am Schluffe zur Abstimmung zu bringen sein wird, und auf den Gesetzentwurf selbst eingehen, und zwar zuvörderst auf dir Erläuterungen. Referent verliest nun die 1. und 2. des Gesetzes vom Jahre 1833. Das gegenwärtig zur Berathung vorliegende Gesetz enthält in feinen ersten sechs Paragraphen Erläuterungen der tz. 2. des frühem Gesetzes. Von diesen Letztem trägt Re- ferent §tz. 1., 2., 3. und 6. im Zusammenhänge vor, wie folgt: Z. 1. (s. zu §.2. des Gesetzes v.J.1833) „Die Fälle, inwel- chen nach §. 2. vorerwähnten Gesetzes die Untersuchung und Bestrafung auch solcherVergehen gegen die in Rede stehenden Abgabengesetze, die vermöge der 1. und 4. des Gesetzes vom 27.December1833 eigentlich vor den Soll- und Steuerbehörden untersucht und bestraft werden sollten, den Justizbehörden fer nerhin verbleiben soll, beschränken sich lediglich auf Hinterzie hungen der Schriften- und Werthstempelsteuer, in soweit der gleichen Vergehen bei Gelegenheit der vor Justizbehörden an hängigen Rechts- und Verwaltungssachen entdeckt worden sind." §. 2. „Die Untersuchung und Entscheidung solcher Stem pelhinterziehungen ist von der untern Justizbehörde nach tz. 3. des Gesetzes vom 30. Januar 1835, das Verfahren in Admi- nistratip-Justizsachen betreffend, in der Eigenschaft einer Ver waltungsbehörde zu bewirken. Auf ergriffenen Recurs hat demnach in zweiter Instanz die Zoll- und Steuerdirektion zu erkennen." : tz. 3. „Kommen Schriften- oder Werthstempekhinterzie-, Hungen, welche in den vor unteren Justizbehörden anhängigen Rechts- oder Verwaltungs - Angelegenheiten begangen worden sind, erst bei höheren Justizbehörden zur Entdeckung, so ist, deren Untersuchung und Bestrafung wegen, die untere Justizbe hörde zu veranlassen." §.6. „In allen übrigen dergleichen Straffällen, nament lich, wenn die untere Justizbehörde, bei welcher die Entdeckung erfolgt ist, administrativrichterlicher Eigenschaft entbehrt, oder die Entdeckung von Beamten der Zoll- und Steuerverwaltung gemacht wird, oder das Vergehen von einer Behörde in der vor ihr anhängigen Rechts- oder Verwaltungsangelegenheit selbst
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