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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mittheilrritgerr über die Verhandlungen des Landtags. 84. Dresden, am 4. Wär;. 1837. Vierzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 17. Februar 1837. (Beschluß.) Berathung über den Gesetzentwurf, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betr. — (I. Abhei lung: Von dem Verfahren im Fall der Anklage eines Mi- nisterialvorstandes. 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. §§. 9.-20.) Staatsminister v. Könneritz: Da die Präsidenten über all in der Kammer ihre Stimme wie jeder andere Stand haben, so dürste kein Zweifel darüber entstehen, daß sie auch bei der vereinigten Deputation eine Stimme haben. Im Uebrigen ist, wenn nur ein Präsident dabei ist, nicht zu bezweifeln, — es er fordert dies die Parität — daß dieser eine Präsident keine Stimme habe, sondern nur die Wahlhandlung leite. Abg. a. d. Winkel: Nur eine Frage wollte ich mir noch erlauben. Wenn hier der Präsident keine Stimme haben soll, wie ist es alsdann zu halten, wenn Stimmengleichheit eintritt? Hat hier nicht der Präsident die entscheidende Stimme, wie in andern Fällen ? Ich sehe, daß dies hier nicht deutlich genug ausgedrückt ist. Abg. Atenstädt: Es handelt sich hier lediglich von einer Wahl, wo eine Entscheidung nie emtreterr kann. Die Willst wird durch Stimmenmehrheit entschieden, es mag dies nun bei dem 1., 2. oder beim 3. Skrutinium erfolgen. Sonach kann von Seiten des Präsidenten nur die Aufsicht über das Formelle dabei zu führen sein. Abg. v. Thielau: Ich könnte mich ebenfalls mitdemDe- putations-Gutachten nicht einverstanden erklären. Ich finde eine große Beeinträchtigung des Präsidenten darin, wenn er eines der wichtigsten Rechte jedes Ständemitglieds soll beraubt wer den; ich sollte daher glauben, daß er eben so gut eine Stimme haben müsse, wie jeder Andere, und daß ihm in der Deputation dasselbe Stimmrecht wie jedem andern Mitglieds zustünde. Referent Eisenstuck: Nach dem Gesetzentwürfe hat man es bloß vorausgesetzt; es ist also nichts Neues, was die Deputa tion beantragt, sondern nur eine Vertheidigung des Gesetzes. Es heißt: „unter den Präsidenten entscheidet das Loos;" da har man denn gemeint, daß nicht beide Präsidenten an der"De putation Antheil nehmen sollen. Beide Präsidenten haben zu loosen, welcher von ihnen der Wahldeputation vorstehen soll; auf welchen nun das Loos fällt, der hat den Vorsitz. Maatsminister v. Kön n eritz r Ich muß zugeben, daß der Gesetzentwurf hierüber sich nicht deutlich genug ausspricht; bei der Entwerfung desselben ist jedoch die Staatsregierung von der Ansicht ausgegangen, daß beide Präsidenten dabei gegen wärtig wären, und daß darüber, welcher den Vorsitz zu führen habe, das Loos entscheiden soll. Es ist hier eine doppelte Frage zu unterscheiden; einmal: sollen derDeputatlon beide Präsiden ten beigesetzt werden? ist dieses der Fall, so muß auch beiden einStimmrecht zustehen; soll aber bloß ein Präsident dabei sein, so kann dieser auch nur zur Leitung des Wahlgeschäfts gegenwär tig sein und daher keine Stimme haben, denn sonst würde die Parität der beiden Kammern gefährdet- Abg. 0. Schröder: Durch die Wortstellung, die das Deputations-Gutachten gewählt hat, scheint angedeutet zu wer den, daß die beiden Präsidenten in diese Deputation nicht ge wählt werden dürfen; denn, wenn sie als Mitglieder der De putation dabei gegenwärtig sind, dann müßten sie Stimmrecht haben; so aber sollen sie den Vorsitz führen ohne Stimmrecht. Es liegt also zugleich mit darin, daß keiner von ihnen in die Wahldeputation gewählt werden könne. Ich glaube aber nicht, daß man den Präsidenten das Recht, in diese Deputation ge wählt zu werden, abschneiden wolle oder könne. Referent Eisen stuck: Der Präsident kann zu keiner De putation gewählt werden, außer zur dritten, wo er verfassungs mäßig Vorstand ist. Dies schreibt die Landtagsordnung vor. Abg. Atenstädt- Nach tz. 105., derLandtagsordnung kann der Präsident, weil er Mitglied der 3. Deputation ist, zu einer andern Deputation nicht gewählt werden. Auch ist durch das, was vom v. Schröder bemerkt worden ist, die Frage auf einen ganz andern Standpunet gebracht worden. Die Frage war: sollen die Präsidenten ipso Hure Mitglieder der Deputa tion, und sollen sie auch stimmberechtigt sein? 0. Schröder aber bringt die Frage dahin: ob sie auch gewählt werden können? Wenn man sich gegen das Deputations - Gutachten entscheidet und annimmt, daß beide Präsidenten Stimmberechtigung in der Deputation haben sollen, so tritt um so mehr das Beden ken hervor, das von Seiten des Abg. Clauß erhoben wurde. Denn tritt bei dem Präsidenten eine Behinderung ein, so wird verfassungsmäßig der andere dessen Stellvertreter sein; wir soll es nun dann gehalten werden, denn nun wird die Deputation ungleich; stimmt der Präsident mit, so sind 15 Mitglieder vor handen, oder es müßte augenblicklich ein Stellvertreter gewählt werden. Wenn wir aber das Deputations-Gutachten aNneh- men, so kann dieser Fall nicht eintreten; außerdem rufen wir gerqde das Bedenken hervor, welches von dem Abg. Elauß herausgehoben wurde, und welches viel für sichzu haben scheint.
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