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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mkttheklungri, über die Verhandlungen des Landtags. HA 114 Dresden, am 8. AM. 1837. Sechzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 4. April 1837. (Neschlutz.) Besondere Berathung des Gesetzentwurfs, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betr. .... , . Nunmehr werden ohne weitere Diskussion einstimmig angenommen: Z. 7. mit den von der II. Kammer beschlosse nen Abänderungen (s. Nr. 83. d. Bl. S. 1270. Sp. 1. flg.); §. 8. (s. Nr.83. d.Bl. S. 1271. Sp. 2. flg.) unverändert; §. 9. in der von der!!. Kammer bestimmten Fassung (vergl. Nr. 83. d. Bl. S. 1272. Sp. 2.flg.); §. 10. (s. Nr. 84. d. Bl. S. 1276. Sp. 2.) unter der in der II. Kammer beschlossenen Ab änderung, welcher man indessen nur in der bei §. 6. erwähnten Voraussetzung eventuell beitritt; §. 11. (s. a. a. V-) unverän dert; tz. 12. (s. a. a. O.) mit der bei der II. Kammer getroffenen, jedoch in der bei tz. 6. angegebenen Maße nur eventuell geneh migten Modifikation. Ebenso erlangt^ einstimmige Genehmigung der I. Kammer: §. 13. (s. Nr. 84. d. Bl. S.1276. Sp. 2.) mit der in der eben erwähnten Art eventuell angenommenen Abänderung der 11. Kammer, und was den letzten Satz dieser Paragraphe angeht, der Vorschlag der Deputation, nach welchem der ge dachte Satz mit dem Worte „gebracht" zu schließen und dann folgendermaßen fortzufahren ist: „Insoweit hierbei unter Zwei oder Mehreren Stimmengleichheit eintritt, hat unter diesen das Loos zu entscheiden. Die endliche Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird diese bei der 1. und 2. Abstimmung nicht erlangt, so entscheidet bei der 3. Abstimmung die relative Stimmenmehrheit und im Fall einer Stimmengleichheit wie derum das Loos." — Ferner werden einstimmig genehmigt: §. 14. <s. a. a. O.) mit der ebenfalls nur nach der zu tz. 6. gemachten Bemer kung eventuell angenommenen Abänderung der II. Kammer; Z, 15. (s.a. a. O.) unter der in gleicher Maße nur eventuell ge billigten Abänderung der II. Kammer und der von Letzterer be schlossenen Weglassung des 2. Satzes. Bei §. 16. (s. dies, in Nr. 84. d. Bl. S. 1277. Sp. 1.) be merkt der Bericht: Die Deputation stellt sich hier die Frage, in wieweit in die ser Prozeßgattung Eide zulässig sein würden. Dem Anscheine nach hat dies die Staatsregierung der Beurtheilung des Staats- gerichtShofs anheim gebey wollen; da es aber wohl unbestreit bar ist, daß hier mindestens der Erfüllungs - oder Ablehnungs eid nur dem Angeklagten und nicht dem Gegner zuerkannt wer den könne, so möchte sich folgender Zusatz zur Paragraphe als sachgemäß empfehlen: „Auch kann ein Erfüllungs - oder Ableh nungseid nur dem Angeklagten zuerkannt werden." Staatsminister v. Könneritz: Gegen diesen Zusatz muß sich das Ministerium aussprechen. Es hat die Staatsregierung nur den wirklichen Eidesantrag aus den in den Motiven angeführten Gründen, damit aber den vom Richter einer Partei aufzulegenden Eid nicht ausschließen wollen. Man hat geglaubt, dem Staatsgerichtshof darin freie Hand las sen zu müssen. Liegt es in der Natur der Sache, daß derAus- gang von einer Eidesleistung des Anklägers nicht abhängig ge macht werden könne, so wird der Staatsgerichtshof dies zu fin den wissen und nicht darauf erkennen. Widerstreitet es nicht dem Wesen des Anklageprozesses in Strafsachen, so möchte ich auch nicht den Staatsgerichtshof beschränken. Ist es sonach nicht nothwendig, so ist em solcher Zusatz auch um deshalb nicht zu wünschen, weil hierüber erst wieder mit der II. Kammer eine Vereinigung gesucht werden muß, und ich bekenne offen, daß mir eine Diskussion hierüber schon um deshalb schwer fallen müßte, weil der Zusatz als eine Begünstigung der Minister be trachtet werden könnte. Domherr v. Günther: Wohl erkennen wir Alle voll kommen den edlen Sinn an, in welchem von Seiten der Staats regierung gegen einen Zusatz gesprochen wird, der offenbar nur im Interesse der Staatsregierung oder vielmehr im Interesse eines möglicherweise anzuklagenden Ministers zu dem Gesetze hinzugebracht werden soll. Dessenungeachtet muß ich die An sicht der Deputation als eine richtige und vollkommen be gründete in Schutz nehmen. Es ist hier nicht die Rede von je nem ältern Anklageprozesse, an dessen.Stelle in Deutschland der Jnquisitionsprozeß getreten, sondern von der neuern Form des Anklageprozesses mit dem Institute des Staatsanwalts, an dessen Stelle hier der Vertreter der Ständeversammlung tritt. Mit der Natur dieses Prozesses ist es nun allerdings wohl völlig unvereinbar, daß dem Ankläger ein Eid zuerkannt und auf die sen Eid hin vvnllemnstvris gegen den Angeklagten erkannt wer den mag. Auch giebt es keinen einzigen Staat in der Welt, wo beim Anklageprozeß in dieser Form ein solcher dem Ankläger zuzu erkennender Eid, zumal insofern die Bestrafung darauf ge gründet werden soll, vorkommt. Es dem Staatsgerichtshof zu überlassen, was er in dieser Beziehung für sachgemäß halten will, scheint mir nicht passend zu sein. Es kann dem Richter nicht überlassen werden, zu bestimmen, ob diese oder jene Form im Prozesse überhauptzulässig, also hier, ob der Eid dem Ankläger überhaupt gestattet sein solle, um dadurch vonäem-
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