Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mittherlr»«g4« über die Verhandlungendes Landtags. Dresden, am jo. April. - 1837. Neun und fünfzigste öffentliche Sitzung der l H. Kammer, am 6. April 1837. (Beschluß.) Berathung über den Entwurf eines Criminalgesetzbuchs. (Allgemeine Debatte.) (Fortsetzung der Rede des Abgeordneten Roux): Was demnächst das dem Gesetzentwürfe unterliegende Prin zip oder die Tendenz bei der Strafbestimmung anlangt, so bin auch ich der Meinung, man habe das Bestreben obenange- stellt, daß die Strafe eine gerechte sei, und eine Vermengung der verschiedenen Prinzips ist es nicht, wenigstens kann ich es nicht so nennen, wenn im vorliegenden Crimknal-Gesetzbuchs neben dem Prinzips der Gerechtigkeit auch andere, nämlich die sogenannten Nützlichkeitsprinzipien verfolgt werden. Einen zweiten Vortheil erblicke ich darin, daß nun die Recht sprechen den Behörden, in einem einfachen Buche zusammengestellt die jenigen Vorschriften finden werden, nach welchen sie über die theuersten Güter des Menschen, über Leben und Freiheit, ent scheiden sollen. Treffend ist auch von der Deputation bereits in ihrem Berichte herausgehoben worden, wie jetzt die entschei denden Behörden in sehr vielen Fällen in eine sehr schwierige Lage kamen, wo es an klaren positiven Bestimmungen über die zu erkennende Strafe vielfach fehlte. Ob sich nun wohl künftig dies erledigen wird, so muß ich mir doch die Bemerkung erlau ben, daß bei allem Streben der Staatsregierung und der Stände, dem Criminal-Gesetzbuche die nöthige Bestimmtheit, Vollständig keit und erschöpfende Beschaffenheit so zu geben, daß möglichst alle vorkommende Fälle unter die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zu subsumiren seien, dies doch bei dem besten Wil len kaum möglich sein werde. Es wird sich dies näher zeigen, wenn wir zur Berathung der einzelnen Artikel kommen werden, wie sich denn auch bereits bei der Berathung in der ersten Kam mer manche Zweifel ergeben und nur zum Lheil weiterhin ihre Erledigung gefunden haben. — Eine Frage darf ich mir endlich noch erlauben, nämlich ob vor dem Beginn der besondern Be rathung über die einzelnen Artikel eine Abstimmung über allge meine Prinzipien vorgenommen werden soll? Es find deren im Deputations-Berichte über den allgemeinen Theil aufgestellt worden, insonderheit bei Punct 5. und dann in Bezug auf die Oeffentlichkeit des Verfahrens in Criminalsachen. Ich habe nicht dafür gehalten, daß über solche Prinzipien im Voraus zu diskutiren und abzustimmen sei, ich enthalte mich daher jetzt aller Aeußerungen, indem ich mir nur das Wort für den Zeit- punct vorbehalte, wo diese Fragen zur Sprache kommen werden. Abg. v. Dieskau: Seit einer langen Reihe von Jah ren, ja seit Jahrhunderten bestand in Sachsen eine Criminal- gesetzgebung, welche nur zu ernstlich ein endliches Gesetzbuch über Verbrechen und Strafen wünschen ließ. Sachsen, als ein ehemaliger integrirender Theil des sonstigen Deutschen Reichs, zählte auch nach dessen Auflösung unter seine criminal- rechtlichen Hülfsgesetzgebungen die peinliche Gerichtsordnung Karls V., welcher bereits in dem Deputations-Berichte der I. Kammer das ihr gebührende Anerkenntniß zu Theil gewor den ist, die aber außer den strengen und harten Bestimmun gen ihres Zeitalters insbesondere noch den Vorwurf verdient, daß sie, dem hierarchischen Prinzips huldigend, das Inquisitions verfahren eingeführt und den auf Oeffentlichkeit beruhenden Anklageprozeß verbannt hatte. Gleichwohl wehte ihre Flagge aus einer Zeit herüber, wo Deutschland noch einGan- zes war, wo ein Deutsches Volk politisch noch als solches existirte, wo für den ganzen Deuflo « Staat noch gemeinsame Gesetze gegeben wurden. Daher sei ihr die Erde leicht, welche die neue Gestaltung der politischen Verhältnisse der einzelnen Staaten Deutschlands, eine neue Schöpfung im Gebiete der Criminalgesetzgebung auf sie wirst; und wenden wir nun unfern Blick von ihr und der Zeit, welcher sie ange hörte, ab und auf die Gegenwart, so sehen wir in Deutschen Staaten neue Gesetzbücher entstehen, von deren endlicher Ver einigung zu einem großen Ganzen, frei von allem fremden und absolutistischen Einflüsse das Heil der Gesammtheit zu erwarten sein wird. Und so liegt denn auch der Entwurf ei nes neuen Criminalgesetzbuchs für das Königreich Sachsen mit seinen Vorzügen und Mängeln vor unfern Blicken aufge schlagen, um von uns erwogen und berathen zu werden, und um die Richtschnur zu sein, nach welcher Abweichungen der Staatsbürger von den gegebnen Vorschriften und von der Bahn des Sittengesetzes beurtheilt und geahndet werden sollen. Der Standpunct, auf welchem wir uns hier befinden, ist der Wichtigkeit des Gegenstandes angemessen. Wir werden von dieser Wichtigkeit ganz durchdrungen sein müssen, wenn wir den Anforderungen entsprechen wollen, welche die Mit- und Nachwelt auf unsere Wirksamkeit dabei macht. Denn das Gesetz wird nicht für die nächsten Jahrzehnte gegeben, nein! seine Wirksamkeit erstreckt sich auf spätere Seiten, auf Jahr hunderte. Jener Standpunct muß daher der des Gesetzgebers sein, der nicht allein den Menschen zu nehmen hat, wie er ist, sondern auch und vorzüglich, wie er sein soll, und welcher die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder