Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vorschriften so fest setzen muß, -daß durch sie die Menschen zu der moralischen Vollkommenheit gelangen, welche sie erreichen können, und die sie sich arteignen sollen. Wir müssen dabei hauptsächlich bedenken, daß wir Menschen sind, daß die Satzungen, welchen wir den Stempel der Gültigkeit aufdrü cken sollen, Menschen betreffen, und daß das Unvollkommene über das Vollkommene verfügt. Wir müssen daher insbeson dere fest im Auge behalten, daß unsere Bestimmungen und Entschließungen von dem schützenden Arme der Menschlichkeit geleitet werden, und nicht der augenblickliche Eindruck der Lei denschaftlichkeit, die im gewöhnlichen Leben hervortritt, den Rahmen dazu leihe. Wir dürfen aber auch nicht vergessen, daß der böse Mensch angemessen zu bestrafen sei, damit er seine Miffethat büße und dem Individuum so wie dem Staate unschädlich gemacht werde. Betrachtet man nun den Gesetzentwurf selbst, so bietet er mehr die praktische, als wissenschaftliche Seite dar. Es bestätigen dies selbst die Motiven, welche dem Gesetzentwürfe beigefügt sind, und es ist daher mit um so größerer Sorgfalt bei Berathung desselben zu Werke zu gehen. Seine vorzüglichste Eigenschaft ist, daß er ein geschlossenes Ganze, die Gesammtheit einer Cri- minalgesetzgebung bildet, und daß er das zeitherige Hus inosr- tum zu verbannen und einen sichern Rechtszustand, so weites möglich erscheint, herzustellen beabsichtigt. Zu rühmen ist auch die Einfachheit der Anordnungen und die Klassifikation der Verbrechen, sowie das Streben, das Strafgebiet möglichst zu beschränken. Allein aus der andern Seite ist nicht zu ver kennen , daß er auch Mangel mancher Art hat. Ich bemerke zuvörderst, daß ein sicheres Strafprinzip nirgends in selbigem sichtbar ist, und beziehe mich, um dies zu beweisen, ebenfalls auf die Motiven, die dem Gesetzentwürfe beigegeben sind, indem darin gesagt ist, daß sowohl aus derAbschreckungs- als Desserungs-und Wiedervergeltungstheorie das herausge nommen worden sei, was praktisch geschienen habe. Ich glaube aber, daß in einem Strafgesetzbuche, sobald es die Eigenschaften haben soll, welche von ihm verlangt werden kön nen, und deren der erste Redner gedacht hat, hauptsächlich das Gerechtigkeitsprinzip, welches ohnehin das ihm untergeordnete Nützlichkeitsprinzip im Gefolge hat, allein als Norm gelten müsse. Betrachte.ich hiernächft das Strafsystem im vor liegenden Gesetzentwürfe, so erkenne ich auch in ihm den Man gel der Bestimmtheit. Jedenfalls ist, wenn man das Straf system im Auge hat, das Besserungssystem allein zu berücksich tigen. „Denn nur das Strafsystem," sagt ein berühmter neuerer Lehrer des Criminalrechts, „ist gut, das dazu beiträgt, die zur Begehung von Vergehen Geneigten davon abzuhalten und i die Besserung der Bestraften möglichst zu bewirken und Rück- i fällen vorzubsugen." Noch bemerke ich, daß in dem Ent würfe auch der Begriff von Verbrechen nicht festgesetzt worden ist. Ich will mich indeß dieserhälb nicht auf das Ge biet der Wissenschaft begeben; denn es ist schwierig , einen Begriff von Verbrechen von dem Standpuncte aus aufzustel len, von welchem der Gesetzgeber in criminalrechtlicher Hinsicht ihn auffassen soll, indem dieser Begriff mehr Intensität haben, als durch Beziehung auf ein bereits bestehendes Gesetz bedingt sein muß. Ich berufe mich bloß auf Dasjenige, was darüber in der Diskussion der I. Kammer von Männern auseinander gesetzt worden ist, deren Fach ein rein wissenschaftliches ist. Allein auch mit den Strafarten kann ich mich nicht durch gehends einverstanden erklären. Es sind unter andern die To desstrafe, die Verschärfung der Zuchthausstrafe durch Ausstel lung an den Pranger und körperliche Züchtigung als Strafar ten angenommen worden. Ich werde bei der. Diskussion über den allgemeinen Lhcil hierauf zurückkvmmen und dann meine - Meinung und die Gründe, weshalb ich mich gegen diese Strafarten aussprechen muß, näher auseinanderse tzen. Als ein fernerer Mangel ist mir in dem Ent würfe vorgrkommen, daß die in der Verfassung garantirte Unabhängigkeit der Gerichte insofern, als in gewisse» Fällen wegen Einleitung der Untersuchung erst Bericht an das Ministerium erstattet werden soll, gefährdet wird. Auch hierüber wird es später Gelegenheit geben, das Nähere noch vorzutragen. Was den speziellen Lheil des Entwurfes anlangt, so kann ich vorletzt eben so wenig auf die einzelnenPuncte weiter eingehen, da hierüber nur an dem geeigneten Platze das Nöthige zu sagen ist, und ich, wenn ich mir hieraus weiter einzugehen erlauben wollte, befürchten müßte, die Schranken der Debatte zu über schreiten. Was ferner das Strafmaß anlangt, welches in dem Entwürfe dahin bestimmt wird, daß man von der absolu ten Strafe abstrahirt und lediglich relative angenommen hat, so glaube ich mir dieBemerkung.erlauben zu.müssen, daß dann, wenn, was allerdings den.jetzigen Zeitverhältnissen nicht ent gegen sein mag, das relative Strafmaß statuirt wird, wegen Vergehungen, über deren Bestrafung das Erkenntniß von dem Bezirksappellationsgericht zu geben ist, auch eine dritte In stanz, u.zwar eine unabhängige Unterinstanz, vorhan den sein müsse. Was ich überhaupt von den Strafen und deren Feststellung und Anwendung denke undHalte, dies spreche ich fin Folgendem aus: Die Strafe darf nicht zu streng sein; allein ihre Ausführung muß mit bestimm ter und entschiedener Consequenz erfolgen; daher mag das Recht der Begnadigung so wenig als möglich aus geübt werden, damit den einmal festgesetzten Strafen, wenn sie dem Prinzipe der Humanität entsprechen, ihre Wirksamkeit nicht entzogen werde. — Was hiernächst den verlesenen Lheil des Deputations-Berichts anlangt, so muß ich mich gegen die Meinung der Deputation erklären , daß nicht unter das Mini mum der Strafe zu erkennen sei, welches in dem Entwürfe fest gesetzt worden ist; ich halte wenigstens den Grund, der in dem Deputations-Berichte dafür angeführt worden ist, keineswegs für hinlänglich. Denn unter das Minimum der Strafe herab- zügehen , dies möchte wohl schwerlich eine dem -Ganzen und der Gerechtigkeit nachtheilige Willkühr begünstigen können. ! Was aber die Ansicht in dem Deputations-Berichte anlangt, daß zugleich eine neue Criminal-Prozeß-Ordnung einzuführen sei, und daß überhaupt Deffentlichkeit des Verfahrens stattsin-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder