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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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kann eine sehr gute Ansicht haben, und diese geht so der Kam mer verloren. Ich muß auch dem beipflichten, was der Abg. Atenstädt äußerte, daß die Mitglieder der außerordentlichen Deputation für das Criminalgesetzbuch auch noch Mitglieder anderer Deputationen find, deren Arbeiten ebenfalls nicht un terbrochen und nicht sistirt werden können, weil es sonst der Kammer an Vorlagen fehlen würde. Ich bin übrigens mit dem von dem Abg. Atenstädt gemachten Vorschläge einverstan den : man solle sich nicht an die Redaktion so streng binden. Wenn Inzwischen der Hr. Justizminister vorgeschlagen hat, das, was die Fassung betreffe, die definitive Redaktion, so wie von der Deputation der l. Kammer vorgeschlagen ist, der Re gierung in Verbindung mit einer von beiden Kammern zu bil denden Deputation zu überlassen, so halte ich dies für sehr ange messen. Man stimme also bei dem, was angenommen wer den soll, mehr über das Materielle, über die Sache selbst ab, und sehe nicht so ängstlich auf die Stellung eines und des an dern Wortes und den Wohlklang, sondern überlasse dies der spätem Bestimmung. Ueberhaupt bin ich aber auch über zeugt, daß von Seiten der Mitglieder der II. Kammer ganz gewiß nur wenig Amendements und bloß dann gestellt werden werden, wenn man sich fest überzeugt hat, daß sie als nothwen- dig und als wirkliche Verbesserungen zu betrachten sind. Ueb- rigens liegen ja so reiche Materialien vor; über das Criminal gesetzbuch ist so vollständig und gründlich in der I. Kammer berathen worden; es wurden da so umfängliche und treffliche mündliche Vorträge gehalten; es sind so viele Schriften dar über erschienen, und Alles dies ist zur Berü.cksichtigung in die H. Kammer gelangt, nachdem es von unserer Deputation be leuchtet worden. Die Deputation hat sich mit rühmlichem Eifer diesen Vorarbeiten unterzogen, sich der Prüfung aller dieser Vorlagen sorgfältig gewidmet und der Kammer die nvthigen Vorschläge gemacht. Es läßt sich daher eben so zu versichtlich erwarten, daß Alles geschehen ist, was zum Besten der Sache dient. Abg. v. v. Maper: Ich habe den von dem Hm. Vice präsidenten gestellten Antrag auch nicht unterstützt, größten- theils aus eben den Gründen, wie sie von den Abgg. v. Thie- lau, Atenstädt und Roux bereits angeführt worden sind. Ich kann mir eben auch keinen großen Nutzen davon versprechen. Wenn aber der Zweck des Amendements dahin geht, daß nicht ganz unvorbereitete Amendements zur Diskussion und Abstim mung gebracht werden, so wird dieser Zweck ganz sicher zu er reichen stehen, sobald von Seiten des Präsidiums nur streng nach der Landtagsordnung gegangen wird. Die tzh. 79., 80., 81. und 82. bestimmen ganz strikt, daß diejenigen Modifika tionen oder Amendements, bei welchen die Unterstützung eines Biertheils der anwesenden Kammermitglieder genügt, schlech terdings sofort spätestens nach Verlesung des Artikels in voll ständiger Redaktion eingereicht werden müssen. Es sollen Modifikationen zwar auch noch später angebracht werden kön nen, allein wenn die Diskussion angefangen und auch nur ein Wort über die Sache gesprochen worden ist, so ist dann die Hälfte zur Unterstützung nöthig. Wird diese Vorschrift voll ständig festgehalten, so wird Jeder die Amendements, welche er zu stellen beabsichtigt, vorher schon aufsetzen, um gleich beim Verlesen des Artikels unmittelbar nachher damit bei der Hand zu sein. Daß Amendements später vorkommen können, welche auch von Wichtigkeit sind, und von welchen es sehr wünschenswerth ist, daß sie berathen werden, ist sehr wahr. Allein für solche Vorschläge hat die 82. Z. der Landtagsordnung bestimmt, daß sie nur dann, wenn die Hälfte der Mitglie der beistimmt, zur Diskussion gestellt werden können. Ein solches Amendement, wenn es sich durch innere Wahrheit empfiehlt, wird aber auch gewiß die Hälfte zur Unterstützung finden, und die Mitglieder der Deputation werden die ersten sein, welche einen solchen Antrag zur Annahme empfehlen wer den. Darauf aber, daß alle Amendements in vollständiger Redaktion übergeben werden, darauf möchte streng gehalten werden. Es ist häufig der Fall gewesen, daß Amendements ohne bestimmte Fassung übergeben wurden, und daß so lange daran verändert worden ist, bis am Ende von dem eigentlichen Amendement gar Nichts mehr übrig blieb; daß dies ein Uebel- stand und in einer geregelten Diskussion zu vermeiden sei, leuchtet ein. Sollte jedoch in einem sonst guten Amendement ein einzelnes Wort anders gesetzt, falsch gebraucht oder Etwas zu viel oder zu wenig gesagt worden sein, so kann einem sol chen Amendement, wenn es sonst in seinem Kern tüchtig ist, durch ein Sousamendement aufgeholfen werden, und handelt es sich einzig darum, so würde selbst die Deputation die nöthige Fassung hinein zu bringen suchen. Daß aber die Amende ments in vollständiger Redaktion spätestens, so wie der Artikel verlesen ist, übergeben werden, darauf möchte man bestehen, und ich glaube, daß dadurch allein der Zweck, der durch das uns vorliegende Amendement verfolgt wird, erreicht werden kann. Es bedarf daher meines Bedünkens keines weitern Be schlusses , ob streng der Landtagsordnung nachgegangen wer den soll, sondern nur des gemeinschaftlichen Vorsatzes von Seiten des Präsidiums und Seiten der Mitglieder, darauf al les Ernstes zu halten. Abg. Atenstadt: Nur ein Wort zur Erwiederung. Sollte ich von dem Abg. v. v. Mayer mißverstanden worden sein, so erkläre ich, daß meine Ansicht nicht dahin gegangen ist, daß die Amendements nicht in einer bestimmten Redaktion übergeben werden sollten; im Gegentheil, ich habe das als der Landtags ordnung gemäß vorausgesetzt. Nur das wünschte ich zu bewir ken, daß die Diskussion darüber innerhalb der Kammer vermie den werde. Erkennt man einmal die Nützlichkeit des Amende ments, und ist nur über die Fassung nicht einverstanden, so wünschte ich, daß die Kammer die Verbesserung nicht durch Un- teramendements versuche, sondern sie sofort der Deputation überlasse, sich mit dem Antragsteller darüber zu verständigen und der Kammer die Fassung zur Annahme vorzulegen. Staatsminister v. Könne ritz: Das Ministerium hat be reits erklärt, daß es einen Antrag und Vorschlag nicht thun kann, weil es darauf ankommt, ob die Kammer sich selbst be-
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