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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mrtiheilrtttgert über die Verhandlungen des Landtags. 116. Dresden, am II. UM. 1837. Sechzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 7. April 1837. (Beschluß.) Besondere Berathung über den Entwurf eines Crimmalgesetzbuchs. (Allgemeiner Theil. I. Kapitel. Art. 2, — 5.).— Präsident: Der Abgeordnete Atenstadt hat zum 3. Ar tikel folgendes Amendement eingereicht. Er beabsichtigt zum 3. Artikel statt der anderweiten Fassung der Deputation in der letzten Zeile: „so ist jener nachzugehen" zu setzen: „so ist im letztem Falle und gegen Ausländer jener nachzugehen." Ich überlasse dem Antragsteller, sein Amendement zu motiviren. Abg.Atenstädt: Mein Amendement ist eigentlich der Antrag des Gesetzentwurfs, der Anträg unsrer Deputation und der Antrag der Deputation der I. Kammer; er soll wiederherstel- len, was unsre Deputation aus Rücksicht auf den Beschluß der l. Kammer aufgegeben hat. Ich bin mit der Deputation ein verstanden, daß der Staat keine Verpflichtung hat, Verbrechen, die von Ausländern im Auslande begangen worden sind, zu bestrafen, wenn sie nicht gegen den König, den Staat oder einen Unterthanen gerichtet gewesen; also darauf bezieht sich mein Amendement; allein die Deputation ist von ihrer früheren Ansicht abgewichen, daß ein Inländer auch imAuslande denSach- sischen Gesetzen unterworfen bleibe, und wenn er imAuslande Et was verbricht, auch nach Sächsischen Gesetzen zu bestrafen sei; sie hat nun hinzugefügt: „Sollte aber die gesetzliche Bestim mung des Auslandes milder sein, so soll der Verbrecher nach diesen mildern Grundsätzen des Auslandes bestraft werden." Indessen müssen doch die Bedenken, welche die hohe Staatsre gierung in den Motiven gegen eine solche Bestimmung ausge stellt hat, der Deputation wichtig genug geschienen haben, da sie anfangs gerade das Gegentheil von dem beantragt hat, was sie jetzt vorschlägt. Es wird aber, wie die Motiven der Regierung sehr richtig hervorheben, kaum möglich sein, daß in allen Fällen der Richter das Gesetz, welches im Auslande ge geben, worden ist, zur Hand haben kann; gleichwohl wird ihm diese Verpflichtung jetzt durch's Gesetz auferlegt; allein wenn er auch einzelne Bestimmungen des Gesetzes kennt, so ist es nicht genug, einzelne Artikel aus dem Gesetzbuche herauszuheben, man muß die Gesetzgebung im Ganzen übersehen können. Wie können aber die erkennenden Richter alle möglicher Weise einschlagenden Gesetzbücher aller ausländischen Staaten beisam men haben? Sehr richtig ist die Bemerkung, welche in der !. Kammer gemacht worden, daß sich dieser Grundsatz erst durch die Sächsische Praxis gebildet habe, daß insofern die Praxis es mit diesem Grundsatz auch nicht so streng genommen und un ter Umständen sich davon entbunden habe, daß aber, wenn wir die Bestimmung jetzt' in das Gesetz aufnehmen, der erken nende Richter sich durchaus darnach halten und nicht eher strafen könne, bis ihm nicht aus dem einschlagenden ausländischen Gesetzbuchs die auszusprechende Strafe dargethan sei. Es ist ferner in den Motiven gesagt worden, daß das Ausland ganz andere Strafarten habe, und man das Verhätniß jener zu den unsrigen kaum werde finden können- Ich habe jedoch mein Amendement nur eventuell gestellt; denn wird, wie ich wünsche, die Abstimmung über den 4. Arkikel in zwei Theile getheilt, so muß ich gestehen, daß ich gegen den letzten Satz stimmen werde. Nur in dem Falle, wenn der letze Satz von der Kammer ange nommen wird, wünsche ich durch mein Amendement zu errei chen, daß derselbe bloß auf Ausländer beschränkt, dagegen In länder nur nach Sächsischen Gesetzen bestraft werden. Präsident: Die Kammer hat gehört, wie der Antrag steller feinen Antrag motivirt hat; ich frage daher dieselbe: Ob sie denselben unterstützen wolle? Wird nicht hinlänglich unterstützt. Präsid ent: Dann hat zu dem 4. Artikel der Abg. v. Dies kau ein Amendement zum Gutachten der Deputation der H. Kammer eingereicht, und zwar eventuell, wenn der 4. Artikel an genommen werden sollte, des Inhaltes: nach den Worten: „und dess-'n Anordnung" die ÜLorte einzuschalten: „ob die Untersuchung einzuleiten oder nicht", und ich überlasse es dem Hrn. Antragsteller, seinen Antrag zu motiviren. Abg. v. Dieskau: Ich weiß nicht, ob dies nöthig sein wird, da über den 2. und 3. Artikel diskutirt werden soll. Ich muß mich überhaupt, wie ich gestern bei der allgemeinen De batte erklärt habe, gegen den 4. Artikel aussprechen, indem ich darin zu erblicken glaube, daß die Unabhängigkeit der Richter gefährdet sei. Wenn die Art. 2. und 3. in der Maße, wie sie von der Deputation beantragt und von der l. Kammer beschlos sen worden sind, angenommen werden, so finde ich keinen Grund, weshalb noch die Berichtserstattung erforderlich sein soll. Man könnte mir einwenden, daß der politische Grund zu berücksichtigen sei, und ob die Persönlichkeit des Verbrechers sich eigne, eine Untersuchung wider ihn einzuleiten, oder ihn auszuliefern. Allein da in beiden Artikeln erwähnt worden ist, daß der Ausländer, wenn er sich ein Vergehen zu Schul den gebracht, bei der inländischen Behörde zur Untersuchung gezogen werden könne, und daß derselbe nach den Vorschriften des Gesetzbuchs bestraft werden solle; so sehe ich nicht ein,
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