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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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zweiten Abstimmung nicht erlangt, so entscheidet bei devchrstten, Abstimmung die relative Stimmenmehrheit." Auch beantragt die Deputation bei tz. 15. den Wegfall des letzten Satzes, "da, hat das Vertrauen der Stände in der Wahl ihrer Anwälte für sie sich ausgesprochen, eine besondere Verpflichtung überflüssig- zu sein scheint. ' Alle diese Paragraphen werden mit den von der Depu tation beliebten Abänderungen von der Kammer einstimmig angenommen. Die §§. 16. bis 19. lauten: ß. 16. „Alle in Sachsen prozeßrechtlich anerkannte Be weismittel, mit Ausnahme des Eidesantrags, sind zulässig." H. 17. „Das Eintreten von Nechtsnachtheilen bei Ver säumnissen wird zunächst nach den Bestimmungen dieses Ge setzes, im Uebrigen aber nach den diesfalls geltenden Vorschrif ten des Sächsischen Civilprozesses beurtheilt. Die vorgeschriebe nen Rechtsnachtheile werden in den Erlassen des Staatsgerichts hofs nicht besonders ausgedrückt, sie treten lediglich Kraft des Gesetzes ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Nich tigkeitsklagen sind unzulässig." tz. 18. „Bei Berechnung der in gegenwärtigem Gesetz er wähnten Fristen und Terminen sind die Sonn- und Feiertage nicht abzurechnen. Der Lauf der Fristen beginnt am Tage nach der Insinuation des Erlasses oder der Publikation des Erkennt nisses, und endigt sich am letzten Tage Nachmittags 5 Uhr. Der Staatsgerichtshof ist jedoch befugt, bei genau bescheinigten, triftigen Ursachen, Verlängerung, der laufenden Fristen zu be willigen, mit Ausnahme der Frist zur Ergreifung eines Rechts mittels gegen das Urtel." §. 19. „Die Insinuation der Erlasse erfolgt durch einen, entweder besonders von dem Staatsgerichtshof in Pflicht zu nehmenden, oder für den Lauf des Prozesses von einerber obern Landesbehörden zu requirirenden Boten." Die Deputation hat hierzu Nichts erinnert,' und auch diese Paragraphen werden in unveränderter Maße einstim mig angenommen, Referent trägt tz. 20. vor. Sielautet: „Die Publikation der Erkenntnisse geschieht im kleno des Staatsgerichtshofs durch den Präsidenten." Da die Deputation, mit Ausschluß jedoch eines ihrer Mit glieder, aus den bereits angegebenen Gründen (s. Nr. 82. d. Bl. S. 1250 flg.) die Deffentlichkeit des Verfahrens in den vorliegen den Fällen für unerläßlich erachtete,- so mußte sie besonders bei Verkündigung der Entscheidung sie wünschen. Um aber das Publikum in den Stand zu setzen, das Sachverhältniß genau zu übersehen, hielt die Mehrheit der Deputation es für nöthig, daß der Bekanntmachung des Erkenntnisses eine Darstellung der Sachlage durch den Präsidenten oder ein von diesem zu er nennendes Mitglied des Staatsgerichtshofs vorausgehe, hier- aufder Anwalt der Stände, nach diesem der Anwalt des Ange klagten mündlich das zur Aufklärung der Sache nöthig Schei nende vortrage, und nur erst, nachdem dieses geschehen, die Pub likation des Urtels erfolge. Da jedoch bei 'dem mündlichen Verfahren noch Gründe aufgestellt werden können, welche eine sorgfältigere Berathung und Erwägung des Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchten, und es dann bedenklich sein würde, den Staatsgerichtshvf mit einer sofortigen Fällung des Erkennt nisses zu übereilen, so hielt man es für angemessen, daß dem Ermessen des Staatsgerichtshofs anheim gegeben werde, die Bekanntmachung des Urtels auf kurze Zeit zu vertagen. Um endlich das Bedenken zu erledigen, daß die Lokalität der höhe ren Gerichte auf Oeffentlichkeit nicht berechtigt und eingerichtet sei, und es kaum gnzurathen sein werde, wegen gewiß sehr sel ten vörkommender Fälle der Anklage gegen einen Ministerial- Vorstand kostspielige Bauten zu unternehmen und Einrichtun- gen'zü treffen., sand man es für angemessen, einen der beiden Sitzungssäle im Landhause dazu in Vorschlag zu bringen. Für den Fall nun, daß die verehrte Kammer diese Ansichten der Mehrheit ihrer Deputation theilen sollte, wird folgende Fassung beantragt: „Die Publikation der Erkenntnisse geschieht im kleno des Smalsgerichtshofs und zwar in einer öffentlich in einem der beiden landständischen Sitzungssäle zu haltenden Si tzung , nachdem durch den Präsidenten oder ein von ihm erwähl tes Mitglied des Staatsgerichtshofs mündlich der Stand der Sache vorgetragen, und hierauf der ständische Anwalt, sowie der Anwalt des Angeklagten mündlich gegen einander gehört worden. Dem Staatsgerichtshof ist jedoch nachgelassen, nach dem der Anwalt des Angeklagten zum Schluß gesprochen, die Publikation des Erkenntnisses auf eine anderweite öffentliche, jedoch sofort anzukündigende und auf nur längstens drei Lage zu verschiebende Sitzung zu vertagen. DieEntscheidungsgründe sind dem Urtel bei dessen öffentlicher Verkündigung kürzlich bei zufügen, jedoch bleibt es dem Ermessen des Staatsgerichtshofs anheim gegeben, eine ausführlichere Erörterung der Entschei dungsgründe den Parteien nach erfolgter Bekanntmachung des Erkenntnisses, schriftlich mitzukheilen." Referent Eisen stuck: Hier har die Deputation sich wei ter verbreitet; da man bei der Vorberathung sich für die Def- fentlichkeit ausgesprochen hat, so muß ich der Kammer anheim geben, ob sie bei Verkündigung der Entscheidung diese Oef- fentlichkeit ebenfalls wünsche. Ich glaube, darüber wird we niger Zweifel sein; es ist nur noch zu fragen, ob die hier vor geschlagene Art und Weise genehmigt wird. Ich muß aufEi- niges noch zurück kommen. der letzten Sitzung ist Seiten des Hrn. Staatsministers ertönt worden, daß man auch dem Angeklagten selbst die Berechtigung nicht entziehen dürfe sich zu vertheidigen. Ich glaube nicht, daß dies der Deputation in den Sinn gekommen ist zu verneinen, und es ist also nicht unbedingt nöthig, daß es durch den Anwalt geschehe. Man hat nur den Anwalt ausgestellt, um dem Angeklagten die Be günstigung zu verschaffen, nicht vor dem Gerichtshof erschei nen zu müssen, wenn er es nicht für sachgemäß hält. Es ist dann die Lokalität nicht für die Oeffentlichkeit eingerichtet, daher glaubte man, daß es am würdigsten und zweckmäßig sten sein würde, wenn ein Sitzungssaal im Landhause dazu bestimmt werde, da dieser Fall zumal wohl nur . sehr selten, vielleicht nie vorkommen dürste, und dann würden auch keine Bauten nöthig werden. Ferner hat man sich die Verfahrungs- weise so gedacht: wenn die Akten geschloffen sind, wird eine öffentliche Sitzung angekündigt und a.bgehattm; in dieser öf fentlichen Sitzung wird durch den Präsidenten oder durch ein Mitglied des Staatsgerichtshofs, eine Nesum<6 über den Stand der Sache gegeben. Dann wird von Seiten des Anwaltes der Stande u. vynSeiten des Angeklagten oder von seinem Anwalt gesagt,was Jeder zu sagen hat. Ist dies in öffentlicher Sitzung geschehen, so wird das Gericht, nachdem es abgetreten und zu rückgekehrt, entweder das Erkenntniß sofort bekannt machen, oder wenn durch das Plaidoyer sich ergiebt, daß noch Thatsa-
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