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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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warum erst über diesen Punct noch eine besondere Frage an das Justizministerium gerichtet und noch besonderer Beschluß von demselben erwartet werden solle. Es könnte entgegnet werden, daß erst erörtert werden müsse, ob der Ausländer, welcher sich eines Verbrechens schuldig gemacht, ausgeliefert werden solle oder nicht; allein auch diese Ansicht würde den Bestimmungen der beiden Artikel entgegenstehen. Ich glaube also nicht, daß der 4. Art. im Gesetzbuchs bestehen könne; ich glaube vielmehr, daß er, sowie auch der 5. Art. gänzlich aus dem Entwürfe zu entfernen sein würde. Für den Fall, daß demungeachtet der 4. Art. von der Kammer angenommen werden sollte, habe ich für nöthig gehalten, das gedachte Amendement zu stellen, und zwar um deswillen, damit nicht bloß im Deputations-Gutach ten stehe, weshalb erst Bericht an das Ministerium zu erstatten sei, sondern damit auch die Gründe und die Absicht der Berichts erstattung selbst ins Gesetz mit ausgenommen werden, und dem Gesetzbuche nicht der Borwurf gemacht werden könne, daß es nicht volksthümlich und nicht mit den Interessen des Volks über einstimmend sei. Präsident: Unterstützt die Kammer den Antrag des Ab geordneten v. Dieskau? Wird zur Genüge unterstützt. Präsident: Dann hat der Hr. Viceprasident noch ein Amendement zum 3. Art. gestellt. Vizepräsident v. Haase: Ich wollte mir erlauben, zu bemerken, daß mein Amendement in Verbindung steht mit dem, was der Sprecher bezweckt; es schließt sich dasselbe an den letzten Satz des Deputations - Gutachtens an. Auch ich muß mich gegen die Art. 2., 3. und 4. erklären und trete dem Deputations - Gutachten bei, jedoch nur mit dem von mir vor geschlagenen Zusatze, mit welchem sich dieDeput. wahrscheinlich einverstehen wird. DerZusatz bezweckteinegrößereDeutlichkeit. Wenn nämlich in dem Art. 2. die Sächsischen Unterthanen wegen aller im Inlands oder Auslande begangenen Verbrechen be straft werden sollen, so kann diese Vorschrift nur unter der Voraussetzung gegeben sein, daß sie nicht schon eine Strafe deshalb verbüßt haben. Diese Beschränkung muß jedenfalls stattfinden, denn Niemand darf wegen desselben Verbrechens zweimal Strafe erleiden. Hat z. B. ein Sachse in Constan- tinopel gestohlen und es ist ihm deshalb Nase oder Ohr abge schnitten worden, so kann er wegen dieses Diebstahls unmöglich in Sachsen noch einmal bestraft werden. Der Satz in dem Art. 2. möchte also zu beschränken sein. Ferner im 3. Artikel heißt es, daß ein Ausländer wegen eines im Auslands begangenen Ver brechens nur dann bestraft werden soll, wenn dasselbe gegen den Sächsischen Staat, dessen Oberhaupt oder Unterthanen ver übt war, oder in Fällen der Connexitat. Hier stimme ich den Gründen der Deputation bei und füge nur noch hinzu, daß na mentlich auch in Baiern der Grundsatz gilt, daß bloß solche Verbrechen des Ausländers, von ihm im Auslande begangen, be straft werden, welche man gegen den Baierschen Staat und dessen Angehörigen verübt hat; auch im Oesterreichischen ist un geordnet, daß bloß dann eine Bestrafung eintritt, wenn der Ausländer gegen die Desterreichische Staatsverfassung oder in Bezug auf die öffentlichen Staatspapiere ober das Münzwesen ein Verbrechen begangen hat. Zn allen übrigen Fällen wird zunächst die Auslieferung angeordnet, und nur dann, wenn die Annahme des Verbrechers von dem fremden Staate verwei gert wird, so erfolgt die Strafe nach -en Desterreichischen Ge setzen. Ist aber die Strafe des Auslands milder, so tritt diese ein. Also schon um deswillen, weil die neueren Gesetzgebun gen in den Deutschen Staaten das von der Deputation ausge stellte Prinzip befolgen, muß ich dem Deputations-Gutachten den Vorzug geben. Dazu kommt, daß es an sich unnöthig ist, daß eine Untersuchung wegen eines von einem Ausländer im Auslande begangenen, den Sächsischen Staat und seine Angehörigen nicht berührenden Verbrechens geführt wird, denn man kann den Verbrecher ausweisen, höchstens ausliefern, oder man setzt ihn unter die polizeiliche Aufsicht. Ein 3. Grund, der das Deputations - Gutachten unterstützt, für den Sächsi schen Unterthan ist dieser; wenn nun in Folge dieses Grund satzes: Alle von Ausländern im Auslands begangenen Ver brechen werden an diesen in Sachsen nach Sächsischen Rechten bestraft, das zus retorsionis von andern Staaten gegen Sächsi sche Unterthanen angewendet werden sollte, was durch eine solche Sanktion hervorgerufen werden kann, so würde der Fall eintreten können, daß der Sächsische Unterthan wegen eines in Sachsen begangenen Verbrechens im fremden Lande harter be straft werde, wie in seinem Vaterlande. Ich werde daher gegen den 3. Artikel stimmen. Was den 4. Artikel anlangt, so ist be merkt worden, daß er eine Aufhebung der Bestimmung des Ge setzes vom Jahre 1835 über den Instanzenzug herbeiführen würde, wo, wenn das Verbrechen gegen den Sächsischen Staat, das Staatsoberhaupt oder Sächsische Unterthanen begangen, gegen den Ausländer die Untersuchung geführt werden muß; hier istaber die Entscheidung, ob eine solche Untersuchung geführt werden solle, in die Hands des Justizministeriums gelegt und von dessen Entschließung abhängig gemacht, ob in solchen Fäl len, in denen die Untersuchung jetzt stattfinden muß, die Unttt- suchung geführt werden d ü r s e. Wird nun aber weiter eine solche beschränkte oder unbeschränkte Wahl in die Hände des Justizministeriums gelegt, so wird auch zugleich eine Ungleich heit des Rechts gegen die Ausländer begründet, die vermieden werden sollre. Man wird nämlich gegen den Einen mit der Untersuchung verfahren u. gegen den Andern nicht. Endlich will mir es nicht angemessen erscheinen, wenn in solchen Fällen, wo der Ausländer im Auslande gegen den Sächsischen Staat ein Verbre chen verübt, dem Justizministerium anheim gegeben werden soll, ob er gestraft werden solle. Wenn alle andere Deutsche Staaten in solchen Fällen strafen, so gebietet mindestens die Würde des Sächsischen Staates, daß er es ebenfalls unbedingtthue u. strafe. Um auf den Zusatz zurückzukommen, welchen ich beantragt habe, so wiederhole ich, er bezieht sich auf die Bemerkung, die ! ich beim 2. Artikel machte, und schließt sich an die Worte des Deputations-Gutachtens zum Artikel 3. an, wo sie sagt: ,/Das selbe rc." (s.Nv. 115. d.Bl. S. 1787. Splt. 2.), so daß er dem Worte Connerität unmittelbar folgen würde.
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