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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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isoo lich, daß ich gestehen muß, man würde dem Gesetzbuchs große Gewalt anthun,. wenn map annehmen wollte, dgß es bestraft werden solle. Es M.LiFKlle angenommen worden', nach El chen Verbrechen bestraft werden sollen; das ist gar nichts Neues. In Frankreich, England besteht nichts Andres, und in Han nover ist es auch so; es sind dqs also keine Novitäten des Tages, und ist auch-keine Laune, die sich gebildet hat. Als unser Gesetz entwurf erschien, haben die Schrjftstester das Bedenken der Hs-> sung des Gesetzentwurfs beMrkstch.gemacht, wze gefährlich es sei, diesen. Grundsatz MMstellen,,, der.nirgends weiter in, der Welt, wenigstens nicht jy Deutschland existirt. Es ist von dem Badnischen Entwurfgeredet worden; ich kann aber denselben glich nicht anders auslegen, als daß der Fall nicht darinnen steht; und glauben Sie, meine Herren,, wollen wir das befolgen upd annehmen, was hier gesagt worden ist, es-solle bestraft werden nach diesen Gesetzen, fo hin ichüberzeugt, daß es den Hannö verschen und Würtembergschen Standen nicht in denSinn ge kommen ist, dem Justizministerium die Bestimmungen in die Hände zu geben, nach welchen Ausländer bestraft werden sollen. Sollte ich mich irren, so bin ich nicht der Erste gewesen, der sich irrt. Ich kann,sagen, daß die Schriftsteller, die über unfern Entwurf geschrieben haben, ganz auch die Ansicht gehabt Ha-Z ben, als ob man in Hannover urch Würteyrberg es- so annehme, wie die Deputation beantragt hat. Wenn ferner gesagt wurde, daß der Staatdas Recht, nicht aberdiePflicht hätte, das Straf recht gegen Ausländer auszuüben, so bemerke ich, daß e.s mir, scheint, als ob die Staatsgewalt nicht nur das Recht, sondern auch die Verbindlichkeit dazu. habe.. Es ist gesagt worden, es sei das Interesse des Staats, und wo es sich um rin, solches In teresse handle, möge man es in die Hande des Ministeriums le gen; aber das würde ich für bedenklich halten. Ich muß hier von der Individualitätganz absehen. Bei der Gesetzgebung kann man unmöglich quf Persönlichkeiten derRegirrungsgewaltNück- sicht nehmen. Ueberhaupt muß ich gestehen, und es ist von ei nem geehrten Abgeordneten schon erwähnt worden, daß man mit dem in die Ermächtigung des! Justizministeriums Legen nicht zu weit gehen möge. Wenn ferner sich auf das Gesetz über den Jn- stanzenzug bezogen worden ist, so muß ich bemerken, daß die Ewigkeit eines einzelnen Gesetzes nicht zu bestimmen ist, wie das über den Znstanzenzug erlassene. Ich sehe also nicht ein, warum man sich darüber ein erhebliches Bedenken machen sollte. Der Fall wird öfterer vorkommen! Ueberhaupt, meine Herren, wir haben schon manches Gesetz gehabt, wo es am Schlüsse heißt: alle andern Gesetze sind aufgehoben! man könnte nun auch so eine Aufhebung beantragen; das finde ich so bedenklich nicht. Ferner ist gesagt worden, daß eine Undeutlichkeit in den Worten des Gutachtens der Deputation der Il.° Kammer liege. Bei den angeführten Worten hat sich die Deputation nun nichts Andres denken können, als daß nach den Vorschriften dieses Ge setzbuchs dieStrafe soll vollzogenwerden. Ich sindedärin nichts Undeutliches., Die, Fragewegen der Connexität hatte.man aus genommen, um einem in den Motiven aufgestellten Bedenken zu begegnen. Eine mildere Bestrafung emtreten zu lassen, dar- l über hat .mM prft .der L Kammer sich vereinigen, zu können und N -ychffyr geglaubt. Die. Bedenklichkeiten,. Welche, erhoben WchMIndZ,,heziehensich vorzüglich^ufchie,Schwer,igMe^-um. die .ftMden Gesetzen zu ergründen; ich sollte.das nicht glauben. ES sind, mir auch Fälle vorgekommen, wo in Sachsen erkannt worden ist, indemman sich auf Englische und Französische.Ge- setze bezogen hast Die.Criminalgesetze sind nicht so voluminös, daß,Mn sie yW bald Malten. könnte. ...Das Bedenken wegen der .Strafarten würde sich auch überwinden lassen. Wir haben jetzt Heren eiyeMoße.Auswahhin hessAachsischen Gesetzen. Wir haben Galeerenstrafe und andere Arten mehr. Zn unserm Crimi- nalgesetzbuchftritt dieser Fall freilich nicht e,in. Ich sollte aber doch meinen., es wird die Galeeren- und schwere Kettenstrafe dem Zuchthguse ziemlich gleich stehem - Ich glaube nicht, daß es eine große Beforgniß erregen könnte. Uebxigensglaube ich-,, liegt es im Interesse her Menschlichkeit, ;daß Einer nicht gestraft wird nach esnem Gesetz, welches eine Strafe androht, die-ihm nicht bekannt war, als er das Verbrechen beging. .Wenn ein Gesetz Etwas milder straft, so liegt allemal eine Härte darin, wenn das Verhrechen später Wer bestraft werden soll, als.die Htrafe selbst deMPerbrecher bekannstMw Es sinh, mir dieFälle,aMm Sachz ssWMr'gekomWy, ,z. K her Her-Higamjo W.Un.IiWchew Vergehen. Man sollte also gar nicht die Strafe eintreten las sen, oder sich nach den Verhältnissen, richten, wiesie in jenem Lande sind. Man hat ferner gesagt, e.s habe diese Observanz schon, bestanden, weil unsere Strafgesetzgebung zu streng gewe sen., Allein, meine Herren, man kann nicht übersehn, wie die Strafgesetzgebung sich wird gestalten; möge sie sich aber ge stalten, wiesie wolle, es werden immer noch manche Falle vor handen sein, in denen unsere Gesetzgebung strenger sein wird 'als andre. Es. ist das, auch keinesweges,anders zu erwarten.. Ich mache noch, auf Einiges aufmerksam, z..B. bei dem Dieb-, stahl d.ie Strafe, des Rückfalls, was. in.,keinem, andern Lande, strenger genommen wird, als bei uns. IchMßche nur noch,M efneNzPuuetaufmerksam^ derypthwendig festzuhaltenist. Wenn- z. B- Emer in einem Lande vor 10 Jahren ein Verbrechen an. Eigenthum begangen hat, und ex kommt nach .10 Jahren hier her und begeht, hier einen kleinen. Diebstahl, so wird er als/ R,ückfällsgerbetrachtet werden wegen eines vor Jahren schon imZ Ausland/,begangnen Verbrechens, Zn-dergleichen Jncongruitä^ ten würde man sich versetzen. ,, . ... - President: Solchemnach würde ich zur Abstimmung übergehen können, und zwar zur Abstimmung über den 2. Art.. Dft Deputation der H. Kammer hatte zuvörderst beantragt, bei dem Gesetzentwurf stehen zu, bleiben; die I. Kammer hat aber, dem Beschluß gefaßt, daß der Artikel folgendermaßen UMM stallet werden solle: „nicht nur beständige Sächsische" -7- „gezogen werden." (S. Nr., 115. d. Bl, S, 1787. Sp. 2.) Die Deputation- der. U. Kammer hat nunmehr angerathen, diesem Beschlüsse der l. Kammer beizutreten. Ich. frage nun: Ob man, nach dem, Anrathen unserer Deputation dem Beschlüsse der !. Kammer beitreten wolle? Wird durch,36 gegen 24 Stimmen verneint.
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