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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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über d i e B erhandlungen des -Landtags. Dresden, am 14, LprL '1837. Ein 'und se'chz-igste öffentliche S-itzung der ' II'. Kammer, am 8. April 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder» Berathung über den Criminalgesetzent- wucf. II. Kapitel: Won den Strafen und deren Vollziehung. Art. 6. Todesstrafe. (Beschluß der Mehrheit der Kam mermitglieder über die Fortdauer derselben.) -7- Abg. H äntz sch el (aus Königstein): Ich gehöre der Ma jorität an, welche sich in der Deputation für die Beibehal tung der Todesstrafe ausgesprochen hat, und ich glaube meine Meinung kn Folgendem rechtfertigen und vertheidigen zu müs sen. Die richterliche Strafe muß den Verbrecher stets nur um deswillen treffen, weil er ein Verbrechen begangen hat. Die Gerechtigkeit kann über die Art und dm Grad der Bestrafung nur das Prinzip der Gleichheit vor Augen haben: Nach diesen Prämissen scheint mir es nun sehr inconsequcnt zu sein, wenn man auf der einen Seite dem Staate das Recht giebt, den Ver brecher auf Lebenszeit seiner Freiheit und Erwerbsfähigkeit zu berauben, auf der andern Seite aber es bezweifeln will, ob der Staat buch in gebotenen Fallen das Recht habe, die physische Existenz eines Verbrechers zu vernichten. Ungenügend sind jene aus der Religion hergeleiteten Argumente Es liegt solchen eine Spaltung des unabhängig vom Staate existirend en Menschen mit dem in solchem lebenden Bürger zum Grunde; der Bürger und Mensch können in solchem nie von einander getrennt wer den. Das ganze Individuum ist der Staatsgewalt unterwor fen, und so gewiß der Staat das Recht hat, überhaupt Strafen zu verhängen, so gewiß hat er auch das Recht, einem unver besserlichen Menschen die höchsten Rechte zu rauben. Kann man dem Staate das Recht nicht absprechen, die Staatsbürger nicht allein zu seiner Verthcidigung, sondern auch zu Ausfüh rung anderer Staatszwecke aufzurufen und sie so dem offenen Kode entgegen zu führen, so kann man auch nicht bezweifeln, daß er das Recht haben müsse, einen Feind der Menschlichen Gesellschaft zu vertilgen. Nach dem Vernunftgesetz ist ja die Gewalt des Staates dann als rechtmäßig zu betrachten, wenn sie zur Erreichung des Staatszwecks nothwendig, und das Ge rechtigkeitsprinzip, daß Strafen zum Zwecke der Erhaltung der Gesetze und zum Schutz der Grundlagen der bürgerlichen Ge sellschaft, und in soweit angedrohet werden können, als sie gerecht, dieses Prinzip muß im Criminalrecht stets festgehaltett werden. Der Gesetzgeber muß bei Bestimmung der Todes strafe erwägen die Ansichten des Volkes in Beziehung auf l diese Strafe, die Kulturstufe, auf welcher es steh't, und ob durch 'andere Strafen eben das erreicht werden könne, was die Todes strafe bezweckt; ihm muß die Wahrheit einleuchten, daß da, wo das Volk in solcher das einzige Mittel erblickt, den Verbrecher unschädlich zu machen, und so die menschliche Gesellschaft, vor solchem sicher zu stellen, daß da, wo es'in solcher die einzige Vergeltung gewisser schwerer Verbrechen anerkennt, der Staat nicht weise handeln würde, wollte er solche aufheben. Die Strafe ist Reaktion gegen die moralischen Wirkungen des Ver brechens. Das Nechtsgefühl sagt jedem Menschen, daß, wie er Andere behandelt, er selbst verdiene behandelt zu werden; will man das Wiederoergeltungsrecht leugnen, so behauptet man, daß die Rechte Anderer ungestraft verletzt werden können, °und dieser Satz verstößt wider die Gleichheit, welche die Grund lage des Rechts bildet. Die Wertheidigung der bürgerlichen Gesellschaft kann man nie der Vertheidigüng des Individuum gleichstellen. Selbst wenn man die Unverletzbarkeit des mensch lichen Lebens behauptet, muß manzugestehen, daß Jeder ein Recht auf Existenz eben auch in der Form habe, in welcher er das Leben erhalten, daß aber hierzu nicht allein das Leben, sondern auch die Freiheit gehöre; gestattet man daher dem Staate, diese Letztere anzugreiftn, so muß man solchem auch zugestehen, die Existenz zu vernichten. Betrachtet man die Existenz des Menschen, so muß man auch die Schöpfung im Ganzen und das darinnen herrschende Prinzip im Auge behalten, nach welchem das Unvollkommene dem Vollkommenen geopfert wer den muß und Alles einer höheren Ordnung-dient. Gestattet man dem einzelnen Angegriffenen das Recht der Nothwehr, und mit solchem das Stecht dec Tödtung, so kann man das letztere Recht auch dem Staate nicht absprechen. Man kann mir nicht einwenden, daß die Todesstrafe grausam sei;- für das Indivi duum ist jede andere Strafe vielleicht grausamer, aber weniger gerecht, weniger wirksam, weniger exemplarisch Und ungleich. So lange wir daher wahrnehmen, daß die Rückfalle in Verbre chen in einer traurigen Progression vorschreitcn; so lange wir wahrnehmen, daß die aus den Strafanstalten entlassenen Ver brecher nicht als gebesserte, sondern als verschlechterte Menschen in die menschliche Gesellschaft zurückkehren; so lange wir wahr nehmen, daß mit der fortschreitenden Kultur derHang zum Luxus und mit der scheinbaren Eivilisation der Hang zu der Gewinn sucht, Verbrechen und'Laster aller Art die Oberhand gewinnt; so lange kann wenigstens ich nicht annehmen, daß unser Volk auf der Kulturstufe stehe, auf welcher wir der Todesstrafe entbehren können, die unser Strafgesetz in nur wenigen Fällen und nur den schwersten Verbrechen angedroht hat.
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