Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mkttheik»«ge« über die Verhandlungen des Landtags. 120. Dresden, am 13. April. 1837. Zwei und sechzigste öffentliche Sitzung der ll. Kammer, am 10. April 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der b «sondern Berathung über den Criminalgefttzent- wurf. I. Theil. H. Kapitel: Von den Strafen und deren Vollziehung; Art. 6. Todesstrafe. (Verfahren mit dem Leichname eines Hingerichteten rc.) — Äbg.Sachße: Ich kann die Besorgnis; des Abg. v.Thielau nicht theilen, weil ein solches Begräbniß denselben Regeln unter- worfen ist, wie jedes andere Begräbniß. Ebenso wenig als die Angehörigen mit einem Verstorbenen Mißbrauch trei ben dürfen, eben so wenig dürfen es die Angehörigen eines Hingerichteten. Sie haben den Leichnam in der Stille zu begraben, und es ist kein Aussetzen desselben, keine Veröf fentlichung zugelassen. Schonung der Angehörigen aber wäre es allerdings, denn man würde eine Strafverschärfung, die außerdem auf die Angehörigen erstreckt würde, in Weg fall bringen. Auch der Hingerichtete, der durch den Tod seinVerbrechen im vollsten Maße verbüßte, hat daraufAnspruch, und ich kann nur wünschen, daß das Deputations-Gutach ten in Uebereinstimmung mit dem, was diel.Kammer beschlos sen hat, angenommen werde. Abg. v. Thielau: Der Abgeordnete vergißt bei Allem dem, was er geäußert hat, daß im Deputations - Gutachten nicht ein Wort von dem steht, was er voraussetzt. Daß von den Angehörigen der Leichnam sofort auf demselben Orte be graben werden solle, das steht nicht darin. Ich frage die Kammer: ob der Fall derselbe ist, wenn der Vorschlag hieße: der Familie des Verbrechers kann der Leichnam zur sofortigen Beerdigung auf demselben Orte verabfolgt werden, oder wenn man sagt: er soll an die Familie ausgeantwortet werden. Wo ist die Familie? Er wird hingerichtet an dem Orte, wo er das Verbrechen begangen hat. Das ist aber nicht noth- wendig der Ort, wo die Familie wohnt. Sie kann im Aus lande, oder in einem ganz andern Theile des Landes wohnen. Wenn das Deputations-Gutachten angenommen wird, ist das Recht nicht abgeschnitten, daß jeder Leichnam an den Ort transportirt werden kann, wo die Familie wohnt, und die Familie würde daS Recht haben, den Leich nam z- B. bis Zittau transportiren zu lassen, wenn auch der Verbrecher in Leipzig hingerichtet worden wäre. Wer wollte ihr das wehren, wenn man den Antrag der De? putation ins Gesetz aufnimmt? Es muß das bestimmt sein, damit keine Jnconvenienz daraus erfolge. Ich kann mich nur gegen das so gefaßte Deputations - Gutachten erklären. Wollte man es aber anders fassen und sagen: es ist den Ange hörigen erlaubt, den Hingerichteten sofort zu beerdigen, so lasse ich mir das gefallen. Die Staatsregierung wird das auch nicht verweigern. Die Familie müßte aber jedenfalls nachweisen, daß sie schon einen Platz, daß sie schon Jemanden gefunden habe, der ihr den Platz abtrete. Diese verschiede nen Bedenken müssen vorher überlegt werden, und ich stimme der Regierung bei so lange, als nicht bestimmte Maßregeln vor geschlagen werden, die jeglicher Unordnung vorzubeugen im Stande sind. Referent Eisenstuck: Ich kann die Beforgniß über die Unbestimmtheitschon deshalb nicht theilen, weil die gesetzliche Bestimmung vorliegt. Sie steht auch im Napoleon und ist in Holland, in Rheinpreußen, in Rheinbaiern, in andern Rheinprovinzen und Frankreich gebräuchlich, und ich habe nicht gehört, daß Tumult und Aufruhr entstanden sei. Eben so wird es in England gehalten, und es ist kein Tumult ent standen ; allein es würde als eine große Verschärfung der Strafe angesehen werden, wenn diese Verabfolgung nicht ge schieht. Ich habe geglaubt, daß die Annahme des Vorschlags der l. Kammer zu großen Bedenken nicht führen könne. Wenn man geäußert hat, die Familienangehörigen müßten mit dem Verbrecher auf der gleichen Stufe der Moralität stehen, gleichsam mit ihm demoralisirt sein, so könnte ich dem nicht beistimmen. Präsident: Da Niemand weiter das Wort begehrt hat, so würde ich, vorbehältlich des v. Thielauschen Antrags in die Schrift, die Frage darauf richten, ob die Kammer der I. Kam mer insofern beistimmen wolle, daß der Satz angenommen werde: „Fordern jedoch die Angehörigen des Hingerichteten den Leichnam desselben zurück, so ist er an sie zu überlassen." Stimmt also die Kammer in dieser Maße der I. Kammer bei? Dies wird mit 38 gegen 18 Stimmen verneint. — Nun würde der zweite Punct für erledigt und abgelehnt zu halten sein, so wie auch das vorbehaltene v. Thielausche Amende ment. Dann war ferner von der Deputation der Zusatz bean tragt: „Wenn Mehrere hingerichtet werden, darf keiner der hinzurichtenden Verbrecher bei der Hinrichtung des Andern zu gegen sein." Staatsminister v. Könneritz: Es war wohl vorhin von einem der Herren Abgeordneten, ich wejß nicht, von welchem, eine Redaktion beantragt, man möchte anstatt „Zugegensein " die Fassung so wählen, daß der andere Verbrecher die vorher-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder