Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nicht bei Berathung des Gegenstandes zugezogen habe. Schon vielmals ist in dieser Kammer darüber gesprochen worden, ob die 3. und 4. Deputation auch Königl. Commiffarien zu ihren Werathungen zuziehen solle oder nicht? und ich möchte wohl wünschen, daß darüber endlich einmal von der Kammer ein fe ster Beschluß gefaßt würde. Wo nur Beschwerden vorlagen, da konnte die Deputation den Weg einschlagen, daß sie sich die nöthigen Data von der Staatsregierung durch das Präsidium erbitten ließ; auf den Grund der hierauf erlangten Angaben konnte sie dann ihren Bericht erstatten, und die Kammer wurde so in den Stand gesetzt, einen festen Beschluß auf den Grund dieser Vorlagen zu fassen. Nicht so ist es bei den übrigen Ge genständen, die an die 4. Deputation gelangen, weil sie nicht an eine der andern Deputationen verwiesen werden können. Solche Gegenstände werden beinahe in jeder Kammersitzung ihr zuge wiesen, sie prüft sie und giebt sich die möglichste Mühe, ein er schöpfendes Gutachten der Kammer vorzulegen. Nun sind aber unter solchen Gegenständen sehr oft auch dergleichen mit begrif fen, die schon auf dem frühern Landtage berathen worden sind, und wenn da von einem der Herren Minister oder Königl. Com- missarien die Ansicht der Regierung über diesen Gegenstand be reits beifällig eröffnet wurde, so glaubte sie, sie könne auf diese Aeußerung hin auch ohne Zuziehung eines Königl. Commissairs ihr ferneres Gutachten abgeben; das hat sie denn auch im vorliegenden Falle gethan; denn es ist der Kammer früher eine beifällige Ansicht von dem vormaligen Hrn. Cultusminister über diesen Gegenstand, eröffnet worden. Die Deputation kann sich also wohl in dieser Beziehung für genugsam gerecht fertigt bei ihrer Kammer ansehen, sie wird aber erwarten, ob die Kammer in ähnlichen Fallen die Zuziehung von Königl. Commiffarien, die in der Landtagsordnung allerdings nachge lassen zu sein scheint, verlangen wolle oder nicht. Der zweite Vorwurf ging dahin, daß die Deputation viele nicht haltbare Gründe ausgestellt habe. Letztere sind der Reihe nach, nament lich von einem der geehrten Herren Sprecher durchgegangen worden. Da muß ich nun aber erwähnen, daß es die Depu tation jederzeit für Pflicht gehalten hat, alle Gründe anzufüh ren, die der Petent selbst für seinen Antrag aufgestellt hat, und die etwa sonst noch in den von ihm mit angezogenen Schriften auseinander gesetzt worden sind. Dahingegen kann ich keines- weges zugeben, daß auch die Deputation alle diese Gründe zu den ihrigen gemacht hätte, wie dies auch hier das Gutachten selbst sehr deutlich hervorhebt. Wenn daher gleichwohl ein geehrter Sprecher mehrere dieser Gründe angefochten hat, so können wir solches recht gern geschehen lassen, denn auch wir haben, wie schon erwähnt, darauf weiter kein besonderes Ge wicht gelegt. Er hat hierbei nicht mit uns, sondern lediglich mit dem Petenten zu thun gehabt. Der dritte Borwurf, wel cher gegen das Deputations-Gatachten gerichtet worden, ist zugleich mir einem Anträge verbunden, der eine Modifikation des unsrigen bezweckt. Was diesen Vorwurf anlangt, so ist mir in dieser Beziehung durch zwei geehrte Sprecher vor mir Druck und Papier von B- G. Teubner in Dresden. schon sehr viel erspart worden, und ich könnte mich fast ganz ent halten, auf diesen Vorwurf noch näher einzugchen, da Alles das, was für unsere Meinung zu sagen ist, schon von diesen beiden Sprechern sehr ausführlich angeführt wurde. Nur so viel sei mir noch zu erwähnen erlaubt. Eben weil die Depu tation dieselben Ansichten hatte, von welchen jene Sprecher ausgingen, stellte sie den Antrag in der Art, daß sie nicht nur der Staatsregierung die Erörterung und Erwägung des ganzen Gegenstandes anheim gab, sondern auch derselben überhaupt jede hierauf abzielende Maßregel überlassen haben wollte; denn auch sie glaubte, daß von der Regierung hin und wieder schon jetzt im Wege der Verordnung eine Einrichtung getroffen wer den könnte, ungefähr so wie sie der Domherr v. Günther an gab, mit einem Worte, daß sie schon jetzt irgend eine zweck entsprechende Veranstaltung treffen könnte. Sollte die Staats regierung es aber für nöthig erachten, dies aufdemGesetzeswege zu bewirken und auf Staatskassen die etwaigen Entschädigun gen zu übernehmen, so würde ohnehin nach angestellten Erör terungen erst eine Vorlage an die Stände zu bringen sein, und da hat denn die Deputation keineswegs gemeint, daß dies schon auf dem jetzigen Landtage geschehen solle; die Deputation hat vielmehr der Staatsregierung nur nicht den Weg versperren wol len, der vielleicht auch außerdem noch zu ergreifen wäre, um schon jetzi Etwas in der Sache zu thun. Zuletzt ist der Depu tation auch noch sowohl in formeller als in materieller Hinsicht ein Vorwurf darüber gemacht worden, daß sie rinen zweiten Antrag mit dem vorliegenden Gegenstände zugleich verbunden hat. Ich muß aber zuvörderst annehmen, daß ein solcher An trag einer Deputation doch wohl nicht schlimmer gehalten sein könne, als wenn ein einzelnes Mitglied der Kammer einen An trag gestellt hätte; dieser würde dann jedenfalls von der 3. De putation begutachtet werden müssen. Wenn nun aber 5 Mit glieder der Kammer ein Gutachten über eine Petition abzugebm haben, so sollte ich meinen, es würde ihnen wohl auch erlaubt sein, zugleich ihre Ansichten für einen zu stellenden Antrag, wie hier geschehen ist, anzuführen. Glaubt indeß die Kammer, daß darüber zuvörderst noch ein zweites Gutachten ihrer 3. De putation abzugeben sei, so bleibt das der Kammer völlig an heimgestellt. Wir haben hier Nichts weiter gethan, als für un fern Antrag die Motiven angegeben, und in letzterer Hinsicht muß ich offen bekennen, daß es mir jederzeit ein großes Aerger- gerniß gewesen ist, wenn bei der Communion die Communi- kanten, während sie um den Altar herum gingen, mit dem Gelde klimperten, dasselbe zuweilen auf die Erde fallen lie ßen und den Andächtigen dadurch in seiner Andacht störten. Würde es z. B. so eingerichtet, wie es die Regierung gar wohl einrichren kann, daß erst nach genossenem Abendmahl das Almosen in ein an einem andern Orte der Kirche, als bei dem Altar aufgestelltes Armenbecken gelegt werden müßte, so wäre dieser Uebelstand vollkommen beseitigt. Mehr als dies habe ich wenigstens nicht gewollt und nur in sofern mich für die sen Antrag erklärt. Das ist ungefähr Dasjenige, was ich zu Rechtfertigung meiner bei der Deputation abgegebenen Ansich ten anzuführen hatte. . (Beschluß folgt.) Mit der Nchaktion beauftragt vr. Gr et sch el.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder