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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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nigstenS einstweilen, wenn er auch nicht den ganzen Uebelstand abstellt, doch einige Abhülfe in die Sache brachte. Was zuletzt nun noch den zweiten Antrag betrifft, den die Deputation uns vorgelegt hat, so bekenne ich mich zur Meinung derer, die in der hier erwähnten Einrichtung einen Uebelstand nicht gefunden ha ben. Ich gehe hier allerdings hauptsächlich nach meinem eige nen Gefühle und bekenne, daß ich mich nirgends geneigter finden kann, eine milde Gabe für die Armuth darzubringen, als an dem Orte, wo die christliche Mohlthätigkeit gepredigt wird. Um deswillen könnte ich mich also diesem Anträge nicht an schließen. Wenn ich mir nun zuletzt noch etwas weniger Wesent liches zu bemerken erlauben sollte, so wäre dies in Bezug auf die Anfrage, welche Hr. Secr. v. Zedtwitz gestellt hat und sich auf die Beiziehung der Königl. Commissarien zur 4. Deput. bezieht. Ich glaube allerdings, es könne der Deputation darü ber, daß sie in dieser Angelegenheit bis jetzt keinen Königl. Com- missair zugezogen hat, keineswegs ein Vorwurf gemacht werden, weil man nicht sagen kann, die Sache sei so beschaffen, daß die Beiziehung eines Commissairs erforderlich gewesen wäre. Ich glaube aber auch keineswegs, daß von der Kammer der Deputa tion in dieser Beziehung eine Anweisung werde gegeben werden können, sondern daß es jederzeit dem Ermessen der Letzteren zu überlassen sei. Es wird wohl häufig hier derFall eintreten, wo die Zuziehung eines Commissairs rathsam erscheint, namentlich wo von allgemeinen Anträgen die Rede ist; in gewöhnlichen Beschwerdesachen wird das nicht erforderlich sein, denn hier ist die Sache durch eine bloße Mittheilung des Gesammtministe- riums abzuthun. Die Landtagsordnung selbst giebt hierüber ein Anhalten, welche jedoch auch nur sehr unbestimmt lautet. Es heißt dort: „Bedarf die Deputation Erläuterungen von Seiten der Regierung, so ist auf Bestellung eines Königl. Cvm- missairs anzutragen, durch welchen ihr solche gegeben werden." Hiernach bleibt es also immer der Deputation überlassen, ob sie die Zuziehung eines Commissairs für nothwendig findet oder nicht. v.Carlowitz: Nur noch über die zuletzt berührte Prinzip frage wollte ich mir ein Wort erlauben. Ich gestehe, daß ich nicht absehe, warum die geehrten Redner alle in Bezug auf die Frage: Ob die 4. Deputation einen Königlichen Com- missair zuzuziehen habe oder nicht? nur die Landtagsordnung und nicht auch die Verfassungs-Urkunde ins Auge fassen. Mir scheint die 125. tz. der Verfassungs-Urkunde über die Nothwen- digkeit der Zuziehung sehr klar sich auszusprechen. Es heißt in der 125. tz, der Verfassungs-Urkunde (der erste Satz derselben bezieht sich nämlich auf die bei Beschwerden namentlich oft un entbehrlichen Erläuterungen): „Es muß jedoch jede Deputation, vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende Kammer, die ihr von dem Königl. Commiffair in ihrer Sitzung mündlich mitzuthcilenden Bemerkungen hören, auch dieselben in Erwä gung ziehen und nach Befinden berücksichtigen." — Ich habe zur Aufnahme dieser Prinzipfrage, die hier in Berathung gekommen ist, keine Veranlassung gegeben; allein, wenn sie einmal besprochen werden soll, so Habe ich meine An sicht dahin abzugeben, daß die Zuziehung von Commissarien nothwendig sei und jederzeit erfolgen müsse. v. Potenz: Ich gestehe, daß ich dieser Meinung wider, sprechen müßte;, ich finde keineswegs in der 125. tz. der Ver fassungs-Urkunde das, was der Hr. v. Carlowitz daraus fol gert. Wenn dort gesagt ist: „dieser Deputation werden, so oft die Deputationen selbst darauf antragen, durch Königl. Com- miffarien die nöthigen Erläuterungen gegeben werden," so sollen sie selbst darauf antragen; dies ist also offenbar fakultativ, und der zweite Satz, welcher allerdings präzeptiv von der Ver nehmung mit dem Königl. Commiffair spricht, kann nur unter der Voraussetzung gelten, wenn einer derselben zugezogen worden ist. Es kommt dazu, daß die Landtagsordnung viel später entworfen worden ist als die Verfassungs-Urkunde; da hat die Regierung gewiß alle Paragraphen der Constitution zu Rathe gezogen und dennoch in der 111. §. der Landtagsord nung das gesagt, was Bürgermeister Ritterstädt so eben ange führt hat, und was auch gar nicht zu bezweifeln steht, nämlich, daß es in das Ermessen der Deputation gestellt wird, ob sie nöthig zu haben glaubt, sich einen Nachweis von derRegirrung zu verschaffen. Die Worte der gedachten Paragraphe lauten so: „Bedarf die Deputation Erläuterungen von Seiten der Negierung, so ist auf Bestellung eines Königl. Commissairs anzutragen, durch welchen ihr solche gegeben werden." Zu was würde also das „Bedürfen" wieder ausgenommen worden sein, hätte die Regierung es den Deputationen nicht überlassen wollen, zu beurtheilen, ob sie glauben, einen Nachweis oder eine Erklärung von Seiten der Regierung nöthig zu haben. Vicepräsident 0. Deutrich: Da ich vielleicht zu dieser Diskussion die Veranlassung gegeben habe, so bemerke ich, daß ich nur eine Frage an die Deputation gestellt habe; ich habe sie dabei keineswegs in Anklagestand versetzen wollen. Allein da sie sich hier doch auf eine Aeußerung des vorigen Cultus- ministers beim vorigen Landtage bezieht, so glaube ich, daß es der Sache entsprochen hätte, wenn sie auch den jetzigen Hm. Minister des Cultus über die vorliegende Angelegenheit zu Rathe gezogen hätte; denn dann würde sich das Alles ergeben haben, was sich durch die gegenwärtige Diskussion herausge stellt hat. Ohnedem hat damals schon der Herr Staatsminister v. Müller bemerkt, daß eine Zusammenstellung jener Erörterun gen bereits vorhanden, und daß er erbötig sei, sie aufErfordern den Ständen mitzutheilen. Um so.mehr lag es in der Sache, daß die Deputation die Ansichten des jetzigen Herrn Ministers darüber hatte vernehmen mögen. Uebrigens glaube ich, daß bei solchen allgemeinen Gegenständen, wie der vorliegende, es allemal nöthig und zu Abkürzung der Verhandlungen in der Kammer zweckmäßig sei, einen Königl. Commiffair nach der 125. tz. der Verfassungs-Urkunde durch das Präsidium sich zu erbitten und dessen Ansichten zu vernehmen. Secr. v. Zedtwitz: Ich will nicht näher auf die Frage eingehen, ob der 3. und 4. Deputation — denn beide Depu tationen muß ich in dieser Beziehung einander gleichstellen — gestattet sei, nach der Verfassungs-Urkunde und der Land-
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