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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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strafe des ersten und zweiten Grades nicht abschrecken läßt. Die Motiven treten auch hier mitsich selbst in Widerspruch, indem sie ihre Erfahrung von verhärteten Verbrechern entnehmen, nicht aber Jeder, dem das Urthel Zuchthausstrafe ersten Grades zuer kennt, auch ein verhärteter Verbrecher sein muß, und als Quelle dieser vermeintlichen Erfahrung wird man nur das Urtheil Der jenigen bezeichnen .können, die bei den Strafanstalten angestellt sind, und dieses Urthel ist nicht kompetent, denn sollte auch einer oder der andere Züchtling, in dem das Gefühl für Menschen würde noch nicht ganz erstorben ist, gegen einen Zuchtmeister sich ausgesprochen haben, daß er Hiebe mehr fürchte, alsZucht- hausstrafe ohne den Zusatz von Hieben, so können doch solche Einzelnheiten, aus unlauteren Quellen entflossen, nicht die Gesetzgebung bestimmen. Wenn Strafanstalten zweckmäßig organisirt sind, wie sie seit längerer und kürzerer Zeit in vielen Staaten bestehen, so findet man in ihnen Schärfung der Stra ssen, durch welche, ohne die Menschen als Thiere zu behandeln, der Zweck der Abschreckung sicherer erreicht wird. Dahin gehö ren besonders Stille und Schweigen, einsames Gefängniß, finsteres Gefängniß ohne Beschäftigung; dadurch sind in der Strafanstalt zu Genf die Rückfälle von 33 auf 2 x. 0. gebracht, und von Feuerbach sind eine Menge Fälle nachgewiesen worden, da Sträflinge, um diesen Schärfungen, die ihnen unerträglich warm, in Baierischen Strafanstalten, wo sie bestanden, zu entgehen, wider die Wahrheit der schwersten Verbrechen sich an schuldigten, um in andere Haft nur zu kommen. Auch die von Norwegischen Strafanstalten erstatteten Berichte, welche den Motiven zu dem Norwegischen Gesetzbuchs beigefügt sind, geben den Beweis, daß das einsame finstere Gefangniß ohne alle Be schäftigung, wahrend es der Gesundheit unnachtheilig, mehr gefürchtet wird, als Hiebe schrecken. Eben so wenig haben die Unterzeichneten das Beineisen und den Klotz als ein charakteri stisches Merkmal für das Zuchthaus ersten Grades billigen kön nen; die Arbeiten werden dadurch den Strafgefangenen er schwert, und die Abschreckung von schweren Verbrechen wird durch Bemessen und Klotz nicht erreicht, auch ist die Strafe nach der individuellen Körperbeschaffenheit sehr ungleich, überdem auch höchst willkührlich, da den Zuchtmeistcrn und Schließern es über lassen ist, nach ihrem Gutdünken diese Strafart mehr oder min der empfindlich zu machen. Hierdurch dürfte der Antrag der Unterzeichneten Rechtfertigung finden, wenn er dahin gerichtet ist: „daß in Art. 7. die Hiebe, wie Bemessen und Klotz, gänz lich in Wegfall kommen," und wenn man nunja der Zuchthaus strafe ersten Grades, außer der in Artikel 7. angegebenen Ent ziehung warmer Kost, noch eine Auszeichnung von der des zweiten Grades geben will, so würde diese zweckmäßiger in Schweigen, Einsamkeit, finsterem Gefängniß bestehen können. Nach Artikel 8. ist bei der Zuchthausstrafe zweiten Gra des die Schärfung mit 10 bis 30 Hieben nachgelassen, und Alles, was bereits gegen die körperliche Züchtigung im Allgemeinen und insonderheit gegen diese Strafe bei Einlieferung in die Strafan stalt bemerkt worden ist, findet auch hier volle Geltung. Wenn man bedenkt, daß in dem Entwürfe für das Strafgesetzbuch dem Richter ein so großer Spielraum gegeben worden, nicht bloß in der Dauer der Strafe, sondern zugleich in der Strafart, so scheint cs kaum nöthig, auch noch auf Schärfung der Strafe Bedacht zu nehmen; das Maximum innerhalb des gelassenen Spielraums wird schon die Strafen hart genug Herausstellen. Willman aber dennoch Schärfung haben, so mögesie in Dem jenigen bestehen, was an die Stelle der Hiebe bei der Zuchthaus strafe ersten Grades beantragt worden. Daß Hiebe von 10 bis 30 nicht abschrecken, wurde bereits Erwähnt; zur Besserung des Verbrechers können sie gar nicht dienen, wahrend nach den Er fahrungen, wie sie in Kaiserslautern und Genf gemacht wurden, Schweigen und Einsamkeit so heilbringend dafür wirken, wie ein Sträfling in Genf schrieb, daß Derjenige, bei dem diese Bes serungsmittel unwirksam bleiben sollten, als unverbesserlich an gesehen werden müsse. Wenn Artikel 12. die Deputation dahin sich vereinigt hat, daß bei Arbeitshaus - und Gefängnißstrafe die Schärfung durch körperliche Züchtigung wegfalle, so beziehen sich die Un terzeichneten diesfalls auf den erstatteten Bericht. Bei Artikel 20. hat man in Härte wie in Unbestimmt heit die Entwürfe für Würtemberg und Hannover überboten. Zuerst muß man die Frage stellen: wer ist ein Bettler? fällt unter diese Benennung Jeder, der irgend einmal das Mitleid in Anspruch genommen hat, oder nur Derjenige, der vom Bet teln ein Gewerbe macht? Eben so muß man die Frage stellen: wer ist ein Vagabond? ist es Derjenige, der, vielleicht als Hand werksbursche wandernd, einmal auf drei Monate arbeitslos ohne Verschulden war, weil er keine Arbeit gefunden hat, oder ist es ein Hechelkramer, oder einer, der keinen Paß bei sich führt und von der Gensdarmerie aufgegriffen wird? In dem Entwürfe für Würtemberg ist Bettelei und Landstreicherei unter gewissen Voraussetzungen unter die Verbrechen mit ausgenommen wor den; auch ist hier, wie in dem Entwürfe für Hannover, nur von fremden Bettlern die Rede, und es heißt in Art. 44.: „Wenn von ausländischen Vaganten oder Bettlern Arbeitshausstrafe (nicht aber auch Gefängnißstrafe) verwirkt worden ist, welche ein Jahr nicht übersteigt, so soll dieselbe in körperliche Züchtigung verwandelt werden, in der Art, daß der Uebertreter mit 25 bis 50 Streichen belegt wird. Nach erfolgter Vollziehung dieser Strafe ist derselbe Les Landes zu verweisen und über die Grenze zu schaffen." Der Hannoversche Entwurf Art. 24. gestattet kör perliche Züchtigung nur gegen fremde Vagabonden und Bettler wegen vorsätzlicher Verbrechen und verbindet damit die Aus schaffung außer Landes. Der Sächsische Gesetzentwurf hat we der auf fremde Vaganten und Bettler sich beschränkt, noch bloß von vorsätzlichen Verbrechen gesprochen. Daß bei Verbrechern unter 18 Jahren eine Verwandlung der Gefängnißstrafen in Hiebe nicht stattsinden könne, darüber ist die Deputation einver standen, und es bedarf diesfalls bloß der Beziehung auf den Be richt. Man hat aber auch hiermit sich nicht begnügt, sondern um dem ganzen Strafsysteme durch Hiebe in allen Fällen An wendbarkeit zu sichern, die Verwandlung in Hiebe auf Verbre cher ausgedehnt, welche sich einer Verletzung der Eigenthums- rechte aus Eigennutz, Rache oder Muthwillen schuldig gemacht haben (dahin werden wohl alle Verbrechen gegen das Eigenthum gerechnet werden können), oder der körperlichen Verletzung an derer Personen sich schuldig gemacht haben (so sind denn doch auch alle Verbrechen gegen die Person, Mord und Todtschlag ausgenommen, unter "die Abstrafung durch Hiebe angereiht), und dieses heißt mit anderen Worten: alle Verbrechen gegen Person und Eigenthum, welche nicht mit Zuchthaus- oder Ar beitshausstrafe bedrohet sind, können auch mit Hieben in Kürze abgethan und verbüßt werden. Zwar ist noch beigefügt worden: „und bei denen die Verbüßung einer Gefangniß- oder Arbesss- hausstrafe nicht geeignet wäre, sie von ferneren Verbrechen abzu schrecken;" allein durch einen solchen Beisatz ist Nichts gewonnen, die Harte ist nicht gemildert worden. Welcher Verbrecher unter die Abstrafung mit Hieben gestellt sei, welcher dagegen unter die gesetzlichen, Strafen des Gefängnisses zu stellen, darüber sagt das Gesetz Nichts, die Willkühr spll darüber gebieten. Gewißist es bedenklich, dem Untersuchungsrichter auch die Entscheidung über die gefühlte Untersuchung zu überlassen, und dieses wurde seit Jahrhunderten in Deutschland anerkannt; so bildeten sich die Spruchcollegien, in ihnen ruhete die Sicherung gegen Willkühr, gegen Parteilichkeit und Vorurtheil des Untersuchungsrichters,
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