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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mitth-iluirse« »über die Verhandlungen des Landtags. 122. Dresden, am 18. April. 1837* Drei und sechzigste öffentliche Sitzung der 1l. Kammer, am 11. April 1837. (Beschluß.) Fortsetzung dec besonder» Berathung über den Er'.mlnalgesetzent- wurf. I. Th eil. II. Kapitel: Won den Strafen und deren Vollziehung. Art. 7. Zuchthausstrafe. (Hierbei die Berathung über die Prinzipfrage hinsichtlich der körperlichen Züchtigung.) — (Fortsetzung der Rede des Abgeordneten S ach ß e.) In demselben Aufsatze, aus dem Obiges entnommen, ist ein Ge spräch zwischen einem Mitglieds des 6onüts äs survsManvs mo rste zu Genf mit einem Sträflinge, welcher aus dem Bagno zu Brest entlassen worden. Dieser zieht die Behandlung als Ga leerensklave dem Schweigen, das ihm bei dem Strafgefängniß zu Genf aufgelegt worden, vor. Er findet die Strafanstalt in Genf, ob er schon da hinlängliche Kost, gute Schlafstätte, ge- hritzten Arbeitssaal habe, weil er da weder zum Tabaksrauchen noch zum Schnapstrinken kommen können, weit härter. Es hat derselbe drei Monate später erklärt, daß, wenn irgend Verbesserung der Verbrecher stattsinden könne, diese in der Strafanstalt zu Genf erfolgen-müsse. Auf eine ähnliche Weise werden die Sträflinge in dem Zuchthaufe zu Kai serslautern behandelt. Es sind von dem dösigen Inspektor Obermaier in seiner Schrift: Anleitung zu vollkommener Bes serung der Verbrecher in den Strafanstalten, Beweise gegeben, wie wohlthätkg das dort eingeführte Besserungssystem auf die Verbrecher einwirkt. Im Jahre 1833 sind dort 41 entlassen worden, welche sich sehr gut, 7 welche sich erträglich aufgeführt haben, und nur bei 4 waren Uebertretungen des Gesetzes zu be fürchten. Nach dem Berichte des Jahres 1834 hatten sich 30 Entlassene gut aufgeführt und nur 4 ließen besorgen, daß sie wieder Verbrechen begehen würden. Es sind auf diese Weise 71 Familienväter durch Verbesserung dem Vaterlande wieder gegeben worden. Es finden sich sogar unter diesen Entlassenen 9, welche todeswürdige Verbrechen verübt hatten und nur auf dem Wege der Begnadigung dem Schaffvtt entgangen sind. Nimmt man nun an, daß Unsere hohe Staatsregierung gewiß auch ähnliche Veranstaltung bereits eingeführt hat und noch einführen werde, so läßt sich auch ohne alle körperliche Züchti gung und ohne der Strafe das Abschreckende zu benehmen, Ver besserung der Sträflinge erwarten. In der Strafanstalt zu Genf haben sich, wie auch im Separatvotum erwähnt worden ist, die Rückfälle von 33 auf 2 p. v. in Zeit von 2 Jahren ver ¬ mindert. Das ist also erreicht worden ohne Schläge und bloß durch moralische Behandlung, welches beweist, daß die Schläge keine guten Wirkungen hervorbringen; denn die Anstalten, wo solche bestehen, können sich eines solchen Erfolges nicht nehmen. Abg. Wieland: Ich habe nicht Alles vernommen, was der Abg. gegen meine Aeußerungen vorgebracht hat, da ich wahrend der Rede einen Augenblick abgetreten war. Ich habe jedoch die Aeußerung gehört, daß ich gesagt haben solle: „daß die körperliche Züchtigung besonders auf solche angewendet wer den solle, die eine starke körperliche Constitution haben." Diese Aeußerung habe ich jedoch nicht gethan. Ich wiederhole auch die Erklärung, daß ich durchaus kein absoluter Vertherdiger der körperlichen Züchtigung bin. Ich sage nur, daß sie unter gege benen Umständen und unter umfichtlicher Behandlung Seiten des Richters nicht als unzweckmäßig erscheint. Ich habe die bestimmte Hoffnung, daß daS Gesetz wegen Umformung der andern Gerichte bei den Kammern durchgehen werde, welchen Falls auch unser Arrestwesen vervollkommnet werden wird. Wird nun aber dann auch einsames Gefängniß, Schweigen im Ge- fängniß und Dunkelarrest eingeführt werden, und es würde durch die Erfahrung erprobt, daß Einrichtungen dieser Art zweckmäßiger wirken als körperliche Züchtigung, so würden dann die gesetzgebenden Organe zu erwägen haben, ob die Zeit gekommen fei, wo man die körperliche Züchtigung abschaffcn könne, und ich wünsche, daß diese Zeit bald kommen möge. Abg. 0. v. Mayer: Aus einem doppelten Grunde bin ich veranlaßt, um das Wort zu bitten. Einmal als Mitglied der Deputation, zu deren Majorität ich gehört habe. Ich halte es für Schuldigkeit, die Gründe zu entwickeln, welche die Majori tät der Deputation bei ihren Anträgen bestimmt haben. Zwei tens halte ich es auch für angemessen, die Gründe meiner indi viduellen Abstimmung der Kammer vorzulegen. Als Mitglied der Deputation, die sich mit dem Gesetzentwurf beschäftigt, ist mir eben sowohl, als einer großen Anzahl anderer Abgeordne ten aufgefallen, daß unter den Strafen die körperliche Züchti gung und in solcher Ausdehnung mit ausgenommen ist. Sie ist indeß in ihrer Majorität auf die Gründe der Staatsregie- rung eingegangen und hat nur jene Harten wcgzunehmen ge sucht, von welchen es ihr unbedingt schien, daß sie mit demSy- stem einer geläuterten Criminalgefetzgebung sich nicht ver einigen lassen. Sie hat demnach die körperliche Züchtigung für unzulässig erklärt einmal als selbstständige Strafe, und dann für unzulässig als fortgehende und unabwendbare Begleiterin einer gewissen Freiheitsstrafe, nämlich des Zuchthauses ersten Grades, endlich bei Jünglingen unter 18 Jahren. Sie hat sie
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