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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Mittheiliritge« über die Verhandlungen des -Landtags. 85. Dresden, am 6. März. 1837. Sieben und vierzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 18. Februar 1837. (Beschluß.) Schlußberathung über den Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Bannrechte. — Wechsel des Vorsitzes. — Berathung des Be richts der 2.Deput. über das Dekret, dieLandrentenbank betr.— v. Po lenz: Ich muß bekennen, daß ich mich von dem, was der Secr. Hartz vorgeschlagen hat, sehr angesprochen fühle, und eben so von dem Vorschläge des Stellvertreters, welcher nahe mit jenem verwandt ist. Es scheint nämlich, man wolle dem das Provokationsrecht zugestehn) welcher am Ende der am meisten Belastete ist; es kann aber die Frage, ob überhaupt Jemand ein Provokationsrecht hat, wohl erst dann entschie den werden, nachdem eine Untersuchung stattgeftmden hat, was der eine Kheil zu leisten und der andere zu gewahren hat. Erst wenn diese kostspielige Untersuchung vorhergegangen ist, läßt sich bestimmen, wer das Provokationsrecht habe. Von der Deputation ist in der h. 23. ü. das Recht zur Provokation ganz allein auf eine geringere Vergütung für das Mahlen ge setzt, und da das allemal von vorn herein zu erkennen, also auch gleich entschieden ist, wer provoziren kann, so bin ich für die Beibehaltung der Paragraphe des Gutachtens. Der Zwangsberechtigte hat eigentlich gar keine Veranlassung, zu provoziren, wenn er eine schwerere Last auf sich hat; als der Pflichtige, denn er muß dann eine stärkere Entschädigung ge ben, und sind Nebenleistungen vorhanden, wie die ange führten , nämlich muß er Servituten leiden, so hat er das Recht, zu provoziren, schon durch das Gesetz vom Jahre 1832. Ich glaube also, daß es nothwendig ist, gerade die Worte „geringere Vergütung" beizubehalten, weil die geringere Ver gütung bei den Mühlen das Kriterium ist, wornach beurtheilt werden muß, ob der Berechtigte ein Provokationsrecht hat oder nicht. Domherr v. Günther: Ich kann das Bedenken des Secretair Hartz gegen die Fassung, welche die Depu tation der Paragraphe gegeben hat, nicht theilen. Die Worte: „Dasselbe Befugnkß hat der zwangsberechtigte Mühlenbesitzer dann, wenn er verbunden ist, gegen eine geringere Vergütung zu mahlen, als er im freien Mahlverkehre zu erhalten haben würde, wobei aber etwaige Nebenleistungen auf beiden Seiten mit in Anrechnung zu bringen sind," sollen nichts Anderes Md können wohl auch nichts Anderes bedeuten, als; „Wenn der zwangsberechtigte Müller verbunden ist, unter ungünstige ren Bedingungen zu mahlen, als er im freien Verkehr zu mahlen haben ü-ürde," oder: „Wenn er verbunden ist, den Zwangspflichtigen das Mahlen unter Bedingungenzu leisten, die für ihn ungünstiger sind, als er sie im zwangsfreken Mahlver kehr zu gewahren haben würde. Bei der Bcurtheilung, oll diese Bedingungen ungünstiger sind, sollen auf beiden Seiten etwaige Nebenleistungen mit berücksichtigt werden." — Das Ist der meines Erachtens klar darliegende Sinn des Satzes, den dieDe- putation ausgesprochen hat. Secr. v. Zedtwitz: Nachdem die Sache so durchgespro chen worden ist, bin ich mir vollkommen klar, wie ich abstim men werde. Es ist in diesem Augenblicke vom Domherr v. Günther noch deutlicher wiederholt worden, was die Paragraphe beabsichtigt. Allerdings hege ich dasselbe Bedenken, wasSecr. Hartz aufgestellt hat; allein das muß ich doch sagen, daß die vom Referenten v. Carlowitz in Vorschlag gebrachte Fassung ganz das Bedenken beseitigen würde, wenn man sagte: Et waige Leistungen auf beiden Seiten sind mit in Anrechnung zu bringen; denn das Wort „wobei" macht es undeutlich, weil man es auf den freien Mahlverkehr beziehen kann, und wie Secr. Hartz gesagt hat, daß die geringere Vergütung Alles um fasse, ist wohl richtig; es kann nicht zweifelhaft bleiben, daß auch solche Leistungen unter den geringeren Vergütungen mit zu verstehen sind, wie sie vom Secr. Hartz und v. Deutlich auf gestellt worden sind. Allerdings das Wort „ wobei" macht es wankend, os es bloß auf den. Fall, den Se. König!. Hoheit ausgedrückt hat, oder auf andere Falle zu beziehen sek. Referent v. Carlowitz: Wenn das Wort „wobei" aus fallen soll, so würde ich wünschen, daß man dafür sagte: „Bei Beurtheilung jenes Falles sind die Nebenleistungen auf beiden Seiten mit in Anrechnung zu bringen," und zwar aus dem Grunde, weil die Patagraphe nur von dem Falle handelt, wo das Provokationsrechtdem Berechtigten zustehen soll, nicht aber von der Frage, wie die Nebenleistungen zu quantisiziren sind, um den Ertrag auszumitteln. Ich stelle daher förmlich den Antrag, daß eS heiße: „Bei Beurtheilung dieses Falles sind aber etwaige Nebenleistungen auf beiden Seiten mit in Anrech nung zu bringen." Indessen die Frage- über welche wir jetzt sprechen , ist zu. wichtig für dies Gesetz, als daß ich nicht mit wenigen Worten auf das Bedenken zurückkommen sollte, wel ches von Seiten des v. Polenz herausgehoben worden ist. Er schien zwar einverstanden mit der Deputation, über aus Grün den, die ich freilich.—.ich muß dies bei Zeiten thun, um Miß verständnissen zu begegnen — von Seiten der Deputation nicht als richtig anerkennen kann, . Er glaubt, es würde zu Perein fachung der Frage, wer zu provoziren habe, dienen, wenn man
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